Das Vorhandensein von Einkommensarmut in einer insgesamt wohlhabenden Gesellschaft lässt sich nicht am Unterschreiten des physischen, sondern des sozialkulturellen Existenzminimums feststellen. Diese Schwelle orientiert sich am allgemeinen Einkommens- und Lebensstandardniveau zu einem jeweiligen Zeitpunkt. Ab welchem Einkommen von Armut gesprochen werden kann, hängt entscheidend von der Bestimmung dieses Schwellen- oder Grenzwertes ab. In der politischen und wissenschaftlichen Debatte ist es durchaus üblich, auch das politisch-administrativ festgelegte Bedarfsniveau der Grundsicherung als Armutsrisikoschwelle zu bezeichnen.
Kontrovers wird diskutiert, ob durch den Bezug von Leistungen der Grundsicherung Armut vermieden wird, ob also der Sozialstaat durch die Aufstockung niedriger Einkommen Armut bekämpft bzw. vermeidet. Diese Frage ist nicht ohne die Setzung von Wertmaßstäben zu klären. Wenn der Grundsicherungsbezug tatsächlich zur Bekämpfung von Einkommensarmut führt, dann würden allein jene als arm zu bezeichnen sein, die die Leistungen trotz eines Anspruchs nicht wahrnehmen. Entscheidend ist aber die Frage, ob die Höhe der Grundsicherung tatsächlich ausreichend ist, um das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern. Die andauernde Debatte um die Angemessenheit einer aus dem so genannten Statistik-Modell ermittelten Höhe des Regelbedarfs, weist darauf hin, wie vage und ergebnisoffen die angewendeten Verfahren sind. Letztlich spielen hierbei auch fiskalische Kriterien der politischen Entscheidungsträger eine zentrale Rolle. Denn ein höherer Regelbedarf würde ja nicht nur die aktuellen Leistungsbezieher besser stellen, sondern zugleich dazu führen, dass die Zahl der Leistungsberechtigten steigt, da viele Personen bzw. Haushalte mit ihrem Einkommen dann die Grundsicherungsschwelle unterschreiten würden.
Eine pauschale Gleichsetzung des Bezugs von Grundsicherung auf der einen und Armut auf der anderen Seite ist auch insofern unangemessen, da jede Erhöhung des Leistungsniveaus zu einer Erhöhung der Armut und eine Absenkung des Niveaus zu einer Absenkung der Armut führen würde.
Im Unterschied zu der aus der Einkommensverteilung ermittelten Armutsschwelle kennt der Grundsicherungsstandard keinen exakten Schwellenwert. Zwar sind die Regelbedarfe bundeseinheitlich festgelegt, aber die anerkannten Kosten der Unterkunft (Warmmiete) variieren erheblich zwischen den Bundesländern, zwischen Stadt und Land und auch zwischen den Stadteilen und den Wohnungsstandards. Zusätzlich können Mehrbedarfe anfallen, so dass es sich beim Grundsicherungsstandard um ein vergleichsweise breites Band unterschiedlicher Grundsicherungsniveaus handelt. Und im Unterschied zur empirischen Bemessung der relativen Armut, die auf das verfügbare Einkommen, d.h. das Nettoäquivalenzeinkommen abstellt, werden bei der Grundsicherung Vermögenswerte und Unterhaltsansprüche in Rechnung gestellt. Anspruch besteht hier erst dann, wenn die Vermögenswerte aufgelöst und die Unterhaltsansprüche eingefordert worden sind.