Die Höhe der Arbeitnehmerverdienste hat direkte Auswirkungen auf das Niveau der sozialen Absicherung in Phasen, in denen wegen eines höheren Lebensalters oder wegen Erwerbsminderung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht (mehr) gearbeitet werden kann. Denn die Konstruktionsprinzipien der Sozialversicherung basieren auf dem Lohnersatzprinzip und übertragen die relative Position in der Hierarchie der Erwerbseinkommen auch auf Phasen, in denen der Erwerbseinkommensbezug unterbrochen oder beendet ist. Eine Mindestleistung gibt es nicht.
Bei der Berechnung der Leistungen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung kommt es auf die Höhe des versicherungspflichtigen Arbeitseinkommens an. Die Höhe des Haushaltseinkommens oder Maßstäbe von Bedarf und Bedürftigkeit spielen keine Rolle. Insofern unterscheidet sich die Sozialversicherung prinzipiell von der Grundsicherung (vgl.
Die Geldleistungen der Sozialversicherung sind allerdings keineswegs so hoch, dass im engeren Wortsinn von einem Lohnersatz gesprochen werden kann. Die Berechnungsverfahren unterscheiden sich zwischen den einzelnen Versicherungszweigen:
Unterschiede finden sich beim Einkommensmaßstab: Die eher kurzfristigen, zeitlich begrenzten Leistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld orientieren sich am letzten Arbeitsentgelt, während bei der Berechnung der Rente das lebensdurchschnittliche Einkommen zugrunde gelegt wird.
Die Leistungssätze fallen unterschiedlich aus: Beim Krankengeld werden 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens, beim Arbeitslosengeld 60 bzw. 67 Prozent (für Versicherte mit Kindern) des letzten Nettoeinkommens abgedeckt. Die Höhe der Rente berechnet sich demgegenüber nicht nach einem festen Prozentsatz, sondern nach der Einkommensposition im gesamten Versicherungsverlauf und zudem nach der Versicherungsdauer. Eine Rente in Höhe von (2018) 48 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor Steuern erreicht ein Durchschnittsverdiener erst nach einem langen Arbeitsleben von 45 Jahren.
Unterschiedlich geregelt ist die Beitragspflichtigkeit der Lohnersatzleistungen: Von den Renten werden der halbe Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung und der volle Beitrag zur Pflegeversicherung abgezogen, das Krankengeld wird um die (hälftigen) Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gekürzt. Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld bleiben dagegen abzugsfrei. Hier ist die Bundesagentur für Arbeit für die Zahlung des vollen Beitrags an die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zuständig.
Die tatsächliche Höhe der Lohnersatzleistungen wird schließlich durch ihre steuerliche Belastung bestimmt. Im Zuge des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung der Renten fallen immer mehr Renten unter die Steuerpflicht.
In allen Versicherungszweigen reicht die Entgeltabsicherung nur bis zu einer maximalen Entgelthöhe: Jene Einkommensbestandteile bleiben beitragsfrei, im Risikofall aber auch ungeschützt, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2020 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 6.900 Euro im Monat (alte Bundesländer) bzw. bei 6.450 Euro (neue Bundesländer). In der Krankenversicherung beträgt die Grenze einheitlich für West und Ost 4.688 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze führt dazu, dass das Gesamteinkommen hoch Verdienender zu einem relativ geringen Prozentsatz abgesichert ist, so dass häufig private Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
Nur die Renten werden grundsätzlich zeitlich unbefristet gezahlt. Alle anderen Einkommensersatzleistungen sind zeitlich befristet. Krankengeld kann längstens 78 Wochen bezogen werden. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes hängt ab vom Lebensalter und davon, wie lange die Arbeitslosen in den letzten fünf Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig waren (Anwartschaftszeiten). Die maximale Bezugsdauer für Arbeitslose unter 50 Jahren liegt bei einem Jahr, für Ältere verlängert sie sich auf bis zu 2 Jahre.
An der durchschnittlichen Leistungshöhe des Arbeitslosengelds lässt sich erkennen, wie begrenzt die Leistungshöhe ausfällt: Im Jahr 2018 waren es 813 Euro für Frauen und 1.076 Euro für Männer (vgl. Abbildung "Durchschnittliche Zahlbeträge von Arbeitslosengeld I, Männer und Frauen, 2005 bis 2018").