Ausbau des Sozialschutzes
Die Geldleistungen in der Sozialversicherung werden nach dem (modifizierten) Äquivalenzprinzip berechnet. Danach hängt die (relative) Höhe der Ansprüche aus der Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung unmittelbar von der Höhe des individuellen versicherungs- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ab. Zwischen Zahlbetrag und Einkommens- bzw. Beitragshöhe, zwischen Leistung und Gegenleistung also, besteht ein Entsprechungsverhältnis. Ein hohes Arbeitsentgelt führt zu relativ hohen, ein niedriges zu relativ niedrigen Versicherungsleistungen. Die Höhe des Haushaltseinkommens oder Maßstäbe von Bedarf und Bedürftigkeit spielen bei der Leistungsberechnung keine Rolle. Die Geldleistungen der Sozialversicherung haben damit eine Lohnersatzfunktion und sollen gewährleisten, dass die durch das Arbeitsentgelt erzielte Einkommensposition zumindest weitgehend beibehalten werden kann.
Ob jedoch dieser Lohnersatz tatsächlich erreicht wird und die Leistungen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs liegen, hängt maßgeblich vom Sicherungsniveau ab. Die Abweichungen zwischen den einzelnen Versicherungszweigen sind groß: Beim Krankengeld werden 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens abgedeckt. Beim Arbeitslosengeld sind es hingegen nur 60 bzw. 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens und begrenzt auf eine maximale Bezugsdauer von einem Jahr (für Ältere ab 50 Jahren auf bis zu 2 Jahre). Die Höhe der Rente wiederum berechnet sich nicht nach einem festen Prozentsatz, sondern hängt von der durchschnittlichen Einkommensposition im Verlauf des Versicherungslebens und von der Dauer der Beitragszahlung ab.
Wie die gruppenspezifischen Armutsgefährdungsquoten zeigen, ist aktuell keinesfalls sichergestellt, dass die Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderung sowie im Alter armutsfest sind. Knapp zwei Drittel aller (registrierten) Arbeitslosen sind auf Leistungen der Grundsicherung (Bürgergeld) angewiesen (vgl. "
Um diese Trends zu brechen, wird von vielen vorgeschlagen, die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs zu verlängern und die Bezugsvoraussetzungen zu erleichtern (im Überblick Knuth 2018). Bei der Alterssicherung zeichnen sich bereits Reformen ab: Durch die Einführung der sog. Grundrente ab 2022 können langjährig Versicherte, die zu Niedriglöhnen gearbeitet haben, mit einem Zuschlag ihrer gesetzlichen Rente rechnen. Dieser ist jedoch einkommensabhängig ausgestaltet. Zudem sind bei der Grundsicherung Rentenfreibeträge eingeführt worden, so dass Personen, die Beiträge geleistet haben, besser gestellt werden als Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Hinzu kommt die Notwendigkeit, das Rentenniveau zu stabilisieren, da bei einer (weiteren) Absenkung des Rentenniveaus immer mehr Versicherungsjahre erforderlich werden, um eine Rente in Höhe des Gesamtbedarfs der Grundsicherung zu erhalten.
Offensichtich ist allerdings auch, dass Lohnersatzleistungen ins "Leere" laufen, wenn es um die Absicherung von Niedriglöhnen, von nur kurzen Erwerbs- und Versicherungsverläufen, von Minijobs und von nicht versicherungspflichtigen Selbstständigen geht. Denn unter diesen Bedingungen werden keine oder nur sehr geringe Anwartschaften erworben.
In allen Zweigen der Sozialversicherung wird das versicherungsförmige Äquivalenzprinzip durch Elemente des sozialen Ausgleichs ergänzt. Die Frage ist, ob diese Leistungen des Sozialausgleichs zum originären, versicherungstypischen Aufgabenspektrum einer Sozialversicherung zählen, oder ob es sich um allgemeine Staatsaufgaben handelt. Ist das letztere der Fall, ist eine Finanzierung dieser "versicherungsfremden" Aufgaben aus Beitragsmitteln problematisch. Zur berücksichtigen ist nämlich, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten nur einen Teil der Bevölkerung erfasst, die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen, während andere – in der Regel besser verdienende – Beschäftigtengruppen (wie Beamte, Selbstständige in verkammerten Berufen) eigenständige Sicherungssysteme aufweisen, nicht beitragspflichtig und von daher auch nicht in den Solidarausgleich eingebunden sind. Infolge der Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es überdies dazu, dass Beschäftigte im höheren Einkommensbereich zwischen Sozialversicherung und Privatversicherung wählen und sich - wenn es für sie vorteilhaft ist - dem Solidarausgleich entziehen können.
Aus ordnungs- und verteilungspolitischen Gesichtspunkten wäre es geboten, allgemeine Staatsaufgaben auch durch die Allgemeinheit, d.h. durch Steuerzuschüsse zu finanzieren. Das angemessene Finanzierungsinstrument wäre die Einkommensteuer, da diese alle Personen und Einkommen erfasst und die Belastung nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit erfolgt. Weitergehend ist die Forderung nach einer Erwerbstätigen- oder Bürgerversicherung: Durch eine Verallgemeinerung der Versicherungspflicht und durch die Ausweitung der Beitragsbemessung auf das gesamte Einkommen würde damit die Bevölkerung insgesamt in den Schutz und zugleich Solidarausgleich der Sozialversicherungssysteme eingebunden (vgl. dazu ausführlich "