Rund 4,9 Millionen Beschäftigte haben ein Hauptbeschäftigungsverhältnis mit einem Monatseinkommen von nur bis zu 450 Euro (vgl. Abbildung "Beschäftigte in Mini-Jobs 2003 bis 2019"). Die Begrenzung auf einen geringen Verdienst ist Folge spezieller steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen: Da das Einkommen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steuerfrei Ist und auch keine zwingenden Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anfallen, entsteht ein Anreiz, eine Erwerbstätigkeit als "Zuverdienst" ausüben.
Bei den Minijobs darf bei dauerhafter Beschäftigung das Arbeitseinkommen 450 Euro im Monat nicht übersteigen. Durch den Mindestlohn von 9,35 Euro in der Stunde (2020), errechnet sich eine maximale regelmäßige Arbeitszeit von 48,12 Stunden im Monat bzw. 11,2 Stunden in der Woche, bis zu der die Arbeitnehmer*innen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, da ansonsten das Monatseinkommen über 450 Euro liegt.
Für diese Arbeitsverhältnisse gelten spezifische, vom regulären Arbeitsverhältnis abweichende sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen: Das Einkommen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ist steuerfrei, auch fallen keine Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. In der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht hingegen seit 2013 eine Versicherungs- und Beitragspflicht. Allerdings haben die Beschäftigten die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (opt-out Regelung). Hingegen unterscheiden sich die arbeitsrechtlichen Regelungen und Ansprüche nicht, es besteht also u.a. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Bezahlung von Feiertagen und auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Die geringfügige Beschäftigung kann als Hauptbeschäftigung (ausschließlich geringfügig Beschäftigte) oder als Nebenbeschäftigung (im Nebenjob geringfügig Beschäftigte) ausgeübt werden. Für die Hauptbeschäftigten sind die Einkommen von bis zu 450 Euro die ausschließlichen Arbeitnehmereinkommen. Um die individuellen Arbeitnehmereinkommen der Nebenbeschäftigten zu ermitteln, müssen die Monatsverdienste aus Haupt- und Nebenbeschäftigung zusammengerechnet werden. Die Nebenbeschäftigung ist finanziell attraktiv, denn sie unterliegt im Unterschied zu einem steuer- und beitragspflichtigen Mehrverdienst beim Hauptarbeitgeber (Verlängerung der individuellen Arbeitszeiten oder Ableistung von Überstunden) keinerlei Abzügen
Minijobs sind vor allem kostengünstige Beschäftigungsverhältnisse. Zwar liegen die Arbeitgeberbeiträge höher als bei versicherungspflichtigen Beschäftigten), aber zum einen sind die Stundenlöhne niedrig und zum anderen werden die kostenträchtigen Arbeitnehmerrechte im großen Maße umgangen. Empirische Befunde weisen darauf hin, dass vielen geringfügig Beschäftigten zentrale Arbeitnehmerrechte (wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Feiertagsvergütung, bezahlter Erholungsurlaub, Kündigungsschutz, Elternzeit und Pflegezeit) von den Betrieben vorenthalten werden. Einer Studie des IAB für das Bundesarbeitsministerium von 2015 ist zu entnehmen, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall knapp der Hälfte der befragten Minijobber vorenthalten wird; beim Recht auf bezahlten Urlaub betrifft dies ein Drittel der geringfügig Beschäftigten