Bei den Rechtsansprüchen auf Grundsicherung und Sozialhilfe wird zwischen unterschiedlichen Gruppen von Ausländer/-innen unterschieden:
In sozialhilferechtlicher Hinsicht mit den Deutschen gleichgestellt (mit einigen Ausnahmen) sind u.a. EU-Bürger*innen, anerkannte Flüchtlinge, Bürger*innen aus Unterzeichnerstaaten des europäischen Fürsorgeabkommens.
Ausländer*innen ohne Sonderregelungen haben einen Rechtsanspruch nur auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege. Die Gewährung der anderen Hilfen in besonderen Lebenslagen liegt im Ermessen der Behörden. Voraussetzung für die Leistungsberechtigung ist dabei ein sog. verfestigter Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsgenehmigung).
Gänzlich ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung nach SGB II und SGB XII sind Ausländer*innen, die eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis zum subsidiären Schutz, Duldung, Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar, Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder, noch nicht gestattete Einreise über einen Flughafen sowie Folge- oder Zweitantrag. Dieser Personenkreis wird bei Hilfebedürftigkeit auf ein besonderes fürsorgerechtliches Leistungsgesetz, das Asylbewerberleistungsgesetz, verwiesen. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz weichen in mehrfacher Hinsicht von den Prinzipien und Ansprüchen ab, die die anderen Grundsicherungssysteme kennen:
Der Lebensunterhalt wird zu großen Teilen durch Sachleistungen, so durch Verpflegung in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie Bekleidungsausgabe, und/oder durch Wertgutscheine und Geldleistungen sichergestellt.
Die Leistungen sind gegenüber den Regelbedarfen abgesenkt. So sind die Leistungssätze in den Jahren zwischen 1993 und 2013 unverändert geblieben. Erst seit 2014, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2012, orientieren sich die Grundleistungen grundsätzlich an der Sozialhilfe bzw. am Arbeitslosengeld II.
Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gelten nur eingeschränkt, da diese lediglich bei akuten Erkrankungen gewährt werden.
Die gegenüber der Sozialhilfe abgesenkten Leistungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren. Bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland stehen Leistungen nach der Sozialhilfe/SGB XII zu. Fragt man nach der Begründung für die mehrfache Schlechterstellung von Flüchtlingen, so steht neben dem fiskalischen Motiv der direkten Ausgabenminderung zweifelsohne die Zielsetzung im Mittelpunkt, die Zuwanderungszahlen zu begrenzen und die niedrigen Leistungen als Abschreckungsfaktor einzusetzen. Hinzu kommt das Argument, dass den betroffenen Ausländern wegen ihres begrenzten Aufenthaltes in Deutschland keine Integrationsleistungen zu gewähren seien
Vor dem Hintergrund steil angestiegener Asylanträge seit 2014 haben die Empfängerzahlen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stark zugenommen, seit 2016 zeigt sich allerdings ein deutlicher Rückgang (vgl. Abbildung "Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1994 bis 2019").