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Kindergeld
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Ende 2011 wurde an 8,76 Millionen Empfangsberechtigte Kindergeld gezahlt. Die 8,76 Millionen empfangsberechtigten Personen – in der Regel ein Elternteil – empfingen zusammen für 14,39 Millionen Kinder Kindergeldzahlungen.
Fakten
Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Der Bezugszeitraum verlängert sich bei arbeitslosen Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und bei Kindern, die für einen Beruf ausgebildet werden (Ausbildung, Studium etc.) oder die keinen Ausbildungsplatz finden, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Für ein Kind mit Behinderung kann Kindergeld prinzipiell über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung bezogen werden.
Nach dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums gibt es für unter 25-Jährige nur noch dann Kindergeld, wenn die Eltern nachweisen, dass ihr Kind weiter für einen Beruf ausgebildet wird oder ein Anschlussstudium absolviert und dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, bei der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Auch bei einem Ausbildungsdienstverhältnis oder einer geringfügigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro pro Monat) besteht grundsätzlich ein Kindergeldanspruch. Die Regelung, dass das Kindeseinkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigen durfte – 2011 waren es 8.004 Euro im Jahr –, gilt seit 2012 nicht mehr.
Die Höhe des Kindergeldes hängt davon ab, für das wievielte Kind Kindergeld gezahlt wird. Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder zählen als "Zählkinder" auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht. Kinder, für die überhaupt kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zählen in der Reihenfolge nicht mit. Seit Januar 2010 erhalten die Empfangsberechtigten 184 Euro pro Monat für die ersten zwei Kinder und 190 Euro pro Monat für das dritte Kind. Für jedes weitere Kind liegt das Kindergeld bei 215 Euro pro Monat.
Ende 2011 wurde an 8,76 Millionen Empfangsberechtigte Kindergeld gezahlt – davon waren 7,68 Millionen Deutsche und 1,09 Millionen Ausländer. Die 8,76 Millionen empfangsberechtigten Personen – in der Regel ein Elternteil – empfingen zusammen für 14,39 Millionen Kinder Kindergeldzahlungen. Von den 14,39 Millionen Kindern waren 60,6 Prozent erste, 29,3 Prozent zweite und 7,6 Prozent dritte Kinder. 1,8 Prozent waren das vierte und 0,8 Prozent das fünfte oder weitere Kind. Im Vergleich zum Jahr 2003 hat sich die Zahl der Empfangsberechtigten von 9,12 auf 8,76 Millionen reduziert und die Höhe der ausgezahlten Beträge von 28,88 auf 33,61 Milliarden Euro erhöht.
Da das Einkommen, das zur Sicherung des Existenzminimums eines Kindes benötigt wird, nicht besteuert werden soll, wird das elterliche Einkommen in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerfrei gestellt. Das gezahlte Kindergeld reicht hierfür in der überwiegenden Zahl der Fälle aus. Bei höheren Einkommensgruppen kann die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag über dem gezahlten Kindergeldbetrag liegen. In diesen Fällen wird die Steuerschuld zusätzlich reduziert. Wenn kaum oder keine Steuern gezahlt werden, stellt das Kindergeld teilweise oder ganz eine Förderung der Familie dar.
Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist oder das ausbezahlte Kindergeld. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.
Datenquelle
Statistisches Bundesamt: www.destatis.de; Bundeszentralamt für Steuern: Merkblatt Kindergeld; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): www.familien-wegweiser.de
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Der Grundfreibetrag – in Höhe von jährlich 8.004 Euro (Stand: 2012) – sorgt also dafür, dass das Einkommen, das zur Sicherung des eigenen Existenzminimums benötigt wird, nicht mit Steuern belastet wird. Da auch das Einkommen, das zur Sicherung des Existenzminimums eines Kindes benötigt wird, nicht besteuert werden soll, wird das elterliche Einkommen in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerfrei gestellt. Dazu gibt es den steuerlichen Kinderfreibetrag, dessen Höhe von 7.008 Euro (Stand: 2012) dem jährlichen Mindestbedarf eines Kindes an Unterhalt, Erziehung, Betreuung und Ausbildung entsprechen soll.
Der Kinderfreibetrag wird allerdings – anders als beim Grundfreibetrag – nicht beim Lohn- bzw. Einkommensteuerabzug der Empfangsberechtigten berücksichtigt. Wie viele Kinder ein Empfangsberechtigter auch hat, er zahlt genauso viel Lohn- bzw. Einkommensteuer wie eine andere Person, die gleich viel verdient. Als Ausgleich erhalten Empfangsberechtigte das monatliche Kindergeld, das zunächst der Steuerfreistellung dient. Nach Ablauf eines Jahres wird das Kindergeld beim Einkommensteuerbescheid automatisch vom Finanzamt mit dem – je nach persönlichem Grenzsteuersatz finanziell unterschiedlich wirkenden – Kinderfreibetrag verrechnet.
Tabelle: Kindergeld
Nach Empfängern und Kindern, für die Kindergeld gezahlt wurde, in absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, Ende 2011
Personen, in Tsd. | Anteile, in Prozent | |
Empfangsberechtigte | 8.761 | 100,0 |
davon: | ||
Deutsche | 7.676 | 87,6 |
Ausländer | 1.086 | 12,4 |
Kinder, für die an die Empfangsberechtigten Kindergeld gezahlt wurde* | 14.387 | 100,0 |
davon waren: | ||
1. Kinder | 8.714 | 60,6 |
2. Kinder | 4.213 | 29,3 |
3. Kinder | 1.087 | 7,6 |
4. Kinder | 263 | 1,8 |
5. und weitere Kinder | 111 | 0,8 |
* ohne Angaben für Bedienstete von Bund, Ländern, Gemeinden/Gemeindeverbänden.
Quelle: Statistisches Bundesamt: www.destatis.de
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