Aufgrund der sich nur relativ langsam verändernden Arbeitslosenzahlen kann schnell übersehen werden, dass es sich bei den Arbeitslosen nicht um eine statische Gruppe handelt. Im Gegenteil gibt es jedes Jahr Millionen Zu- und Abgänge. Zudem waren lediglich 43,0 Prozent der 2020er-Zugänge zuvor erwerbstätig. Und bei lediglich 35,2 Prozent der Abgänge folgte auf die Arbeitslosigkeit die Erwerbstätigkeit.
Fakten
Da sich die jährlichen Arbeitslosenzahlen nur langsam verändern, kann der Eindruck entstehen, dass es sich bei den Arbeitslosen um eine relativ statische Gruppe handelt. Dieser Eindruck ist falsch. Vielmehr kommt es jeden Monat zu massenhaften Abgängen und Zugängen. Allein im Jahr 2020 wurden 6,45 Millionen Personen arbeitslos (Zugänge) und gleichzeitig gab es 5,97 Millionen Abgänge aus der Arbeitslosigkeit. Im Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2019 lagen die Werte bei 7,78 Millionen Zugängen und 7,88 Millionen Abgängen pro Jahr.
Bei den Zugängen fällt auf, dass nicht einmal die Hälfte der 6,45 Millionen Personen, die 2020 arbeitslos wurde, aus einer aktiven Erwerbstätigkeit entlassen wurde: Lediglich 43,0 Prozent der Zugänge waren zuvor erwerbstätig. 25,3 Prozent beziehungsweise 1,63 Millionen Personen befanden sich zuvor in einer Ausbildung oder haben an einer sonstigen Maßnahme teilgenommen – dabei ging bei 2,8 Prozent eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung voran, bei 2,3 Prozent die Schule, das Studium oder eine schulische Berufsausbildung und 20,1 Prozent befanden sich zuvor in einer sonstigen Ausbildung oder Fördermaßnahme (darunter Praktikum oder berufliche Weiterbildungsmaßnahme). Weitere 27,4 Prozent aller Zugänge des Jahres 2020 – 1,77 Millionen Personen – gehörten vor der Arbeitslosigkeit zum Kreis der Nichterwerbstätigen, darunter die meisten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (17,3 Prozent) und mangelnder Verfügbarkeit (8,7 Prozent). 4,2 Prozent der 2020er-Zugänge machten andere oder keine Angaben zum Status vor der Arbeitslosigkeit.
Wie bei den Zugängen ist auch die Zusammensetzung bei den 5,97 Millionen Abgängen vielschichtig. Bei lediglich 35,2 Prozent der Abgänge, also bei 2,1 Millionen Personen, folgte auf die Arbeitslosigkeit die Erwerbstätigkeit – dabei nahmen 31,5 Prozent eine Beschäftigung auf dem ersten und 1,5 Prozent eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt auf, bei 2,0 Prozent schloss sich eine Selbstständigkeit an und bei 0,2 Prozent der Wehr- oder Freiwilligendienst. Eine Ausbildung oder eine sonstige Maßnahmenteilnahme beendete bei einem Viertel aller Abgänge die Arbeitslosigkeit (25,1 Prozent). Bei knapp einem Drittel der Abgänge – 32,1 Prozent bzw. 1,9 Millionen Personen – folgte auf die Arbeitslosigkeit die Nichterwerbstätigkeit. Die Nichterwerbstätigkeit ergab sich wiederum bei jedem fünften Abgänger aus der Arbeitsunfähigkeit und bei jedem zehnten aus der fehlenden Verfügbarkeit oder Mitwirkung (19,1 bzw. 9,7 Prozent). Bei 7,6 Prozent aller Abgänge waren sonstige Gründe für den Abgang verantwortlich oder die Angaben fehlten ganz.
Im Jahr 2020 waren 56,2 Prozent aller Zugänge und 56,1 Prozent aller Abgänge männlich. Bei den Zugängen waren 15,7 Prozent unter 25 Jahre und 15,6 Prozent waren 55 Jahre oder älter, bei den Abgängen lagen die entsprechenden Werte bei 15,4 und 16,1 Prozent. Ausländer und schwerbehinderte Menschen machten 30,0 beziehungsweise 4,8 Prozent aller Zugänge aus, bei den Abgängen waren es 29,7 und 5,2 Prozent.
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
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Die Kategorie sonstige Ausbildung/Maßnahme umfasst bei den Zugängen unter anderem Personen, die vor der Arbeitslosigkeit ein Praktikum absolviert haben oder an einer Fremdförderung, einer Maßnahme nach § 45 SGB III oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben. Auch bei den Abgängen beinhaltet die Kategorie Abgänge in Fördermaßnahmen, wie beispielsweise nach § 45 SGB III (Externer Link: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html).
Unter Beschäftigungsaufnahmen am zweiten Arbeitsmarkt werden Abgänge aus Arbeitslosigkeit in
Arbeitsgelegenheiten (Mehraufwandsvariante),
Förderung von Arbeitsverhältnissen oder
Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle gem. § 16i SGB II
subsumiert. Alle anderen beschäftigungsrelevanten Förderarten (zum Beispiel Eingliederungszuschuss) werden als Abgang in Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt berücksichtigt. Die Abgrenzung gilt so auch für die Zugänge.