Mit der Einführung des Mindestlohns war auch die Erwartung verbunden, dass dadurch die Anzahl der Beschäftigten, die trotz Arbeit auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen sind ("Aufstockerinnen und Aufstocker" nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch), zurückgehen würde. Das ist bislang kaum der Fall. Die Zahl der sogenannten Aufstockerinnen und Aufstocker ist mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns nur geringfügig mehr als im Durchschnitt der Vorjahre zurückgegangen. Dass es zu keiner deutlicheren Reduzierung dieser Personengruppe kam, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der ergänzende Arbeitslosengeld-II-Bezug im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung aufgrund niedriger Arbeitseinkommen wegen geringer Arbeitszeiten sowie nicht erwerbstätiger Haushaltsmitglieder (zumeist Kinder) ausbezahlt wird. Zudem können hohe Wohnkosten insbesondere in Ballungsgebieten verhindern, dass der Mindestlohn aus einer Bedürftigkeit herausführt. Im April 2019 waren nur rund 26.000 Aufstockerinnen und Aufstocker alleinstehende Vollzeitbeschäftigte, für die der Mindestlohn seiner Bemessung nach dazu geeignet ist, aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II herauszuführen. Das entspricht rund 3 % aller abhängig beschäftigten Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Bezieher. Die überwiegende Mehrheit arbeitete hingegen Teilzeit oder in geringfügiger Beschäftigung und lebte noch dazu mit Kindern im Haushalt.
Bedürftigkeit und Armutsgefährdung
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In Hinblick auf die Armutsgefährdung zeigt sich ein ähnliches Muster. Ein Haushalt gilt als armutsgefährdet, wenn sein insgesamt zur Verfügung stehendes Einkommen weniger als 60 % des Medianeinkommens der Gesamtbevölkerung beträgt (siehe