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Asyl | Die soziale Situation in Deutschland | bpb.de

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Asyl

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1990 bis 2020

1990 bis 2020

Entscheidungen über Asylanträge und abgelehnte Anträge in Tausend, 1990 bis 2020

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Migrationsbericht, Aktuelle Zahlen 05/2021
Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

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Seit 1990 stellten rund 4,5 Millionen Menschen in Deutschland einen Erstantrag auf Asyl. Mit gut 438.000 erreichte die Zahl der Asylantragsteller 1992 einen ersten Höchststand. In den Folgejahren sank die Zahl kontinuierlich, 2007 lag sie bei rund 19.000. Bis 2015 erhöhte sich die Zahl der Antragsteller wiederum auf knapp 442.000 und im Jahr 2016 wurde mit mehr als 722.000 Asylantragstellern der bisherige Höchststand erreicht (2020: 102.581). Im Jahr 2020 wurde über etwa 145.000 Asylanträge entschieden. Dabei lag die Gesamtschutzquote bei 43,1 Prozent.

Fakten

Zwischen 1953 und Mitte 2021 stellten rund 6,1 Millionen Menschen in Deutschland einen Asylantrag, davon 5,1 Millionen seit 1990 (Erst- und Folgeanträge). In Westdeutschland erhöhte sich die Zahl der Asylantragsteller zwischen 1972 und 1980 von gut 5.000 auf knapp 108.000. Nach dem Rückgang auf unter 20.000 im Jahr 1983 folgte ein stetiger Anstieg auf rund 438.000 Antragsteller in Deutschland im Jahr 1992. Insbesondere durch die Asylrechtsreform 1992/1993, das Ende der Kriegshandlungen im ehemaligen Jugoslawien sowie die Stabilisierung Osteuropas sank die Zahl der Asylantragsteller in den Folgejahren kontinuierlich. Im Jahr 2007 erreichte sie mit rund 19.000 Erstanträgen den niedrigsten Stand seit 1977. Bis 2015 erhöhte sich die Zahl der Antragsteller auf knapp 442.000 und im Jahr 2016 wurde mit mehr als 722.000 Asylantragstellern der bisherige Höchststand erreicht. Seitdem ist die Zahl vier Jahre in Folge gesunken – von 198.317 im Jahr 2017 auf 102.581 im Jahr 2020.

Von den insgesamt 1,67 Millionen Asylantragstellern im Zeitraum 2015 bis 2019 stammte jeder dritte aus Syrien (33,4 Prozent). Jeweils rund jeder Neunte stammte aus Afghanistan oder aus Irak (11,7 bzw. 10,7 Prozent). Zusammen entfielen auf diese drei Staaten deutlich mehr als die Hälfte aller Asylantragsteller (55,8 Prozent). An vierter und fünfter Stelle standen bei den Herkunftsländern Albanien und Iran (4,6 bzw. 3,6 Prozent). Auch 2020 standen Syrien, Afghanistan und Irak an erster Stelle – mit einem Anteil von 54,8 Prozent an allen Asylantragstellern. Darauf folgten die Türkei (5,6 Prozent), Nigeria (3,2 Prozent) und wiederum Iran (3,0 Prozent). In den fünf Jahren von 2010 bis 2014 lag die Zahl der Asylantragsteller bei knapp 435.000 und auch der Anteil syrischer Antragsteller lag mit 14,2 Prozent deutlich niedriger als in den Folgejahren. Neben Syrien hatten im Zeitraum 2010 bis 2014 sieben weitere Staaten einen Anteil von mehr als vier Prozent an allen Asylantragstellern: Serbien, Afghanistan, Irak, Russland, Nordmazedonien, Eritrea und Iran – zusammen lag der Anteil bei 58,5 Prozent.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in den Jahren von 2016 bis 2020 über knapp 1,85 Millionen Asylanträge entschieden. Dabei wurden 13.205 Asylantragsteller als asylberechtigt anerkannt (0,7 Prozent) und rund 582.000 Anträge auf Asyl abgelehnt (31,6 Prozent). 26,6 Prozent der Asylantragsteller bzw. rund 491.000 Personen erhielten Flüchtlings- und damit Abschiebungsschutz. Weiter hat das BAMF bei 85.000 Personen ein Abschiebungsverbot festgestellt (4,6 Prozent). Subsidiärer Schutz (nach § 4 Abs. 1 AsylG) wurde gut 315.000 Asylantragstellern gewährt (17,1 Prozent). Knapp 360.000 Verfahren (19,4 Prozent) erledigten sich anderweitig (zum Beispiel durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrags).

Die Gesamtschutzquote lag im Zeitraum 2016 bis 2020 zwischen 35,0 Prozent im Jahr 2018 und 62,4 Prozent 2016 (2020: 43,1 Prozent). Die Gesamtschutzquote entspricht dabei dem Anteil der Asylberechtigten, der Gewährungen von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz sowie der Feststellungen eines Abschiebungsverbots an der Gesamtzahl der Entscheidungen über Asylanträge.

Zwischen 1996 und 2009 sank die Zahl der Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stetig von 489.742 auf 121.235 – dabei war sie jedes Jahr niedriger als im Vorjahr. Bis Ende 2014 erhöhte sich die Zahl der Empfänger kontinuierlich auf 362.850. Im Folgejahr stieg die Zahl der Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sprunghaft an – auf 974.551 am 31.12.2015. Ende 2016 lag die Zahl der Empfänger bei 728.239 und zwischen 2017 und 2020 reduzierte sie sich weiter von 468.608 auf rund 375.000.

Entsprechend der Empfängerzahlen entwickelten sich auch die Bruttoausgaben für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Zwischen 1996 und 2009 reduzierten sie sich von 2,9 Milliarden auf 789 Millionen Euro. In den Folgejahren erhöhten sich die Ausgaben wiederum von Jahr zu Jahr und erreichten 2016 mit 9,4 Milliarden Euro ihren bisher höchsten Wert. Zwischen 2017 und 2020 sind die Bruttoausgaben für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von 5,9 auf 4,2 Milliarden Euro gesunken.

78 Prozent der Ausgaben im Jahr 2020 wurden für Regelleistungen erbracht, also für Grundleistungen nach § 3 AsylbLG und für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG. Die verbleibenden 22 Prozent der Ausgaben entfielen auf besondere Leistungen, die in speziellen Bedarfssituationen, etwa bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt gewährt werden.

Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen

Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch verfolgte Ausländer das Recht auf Asyl in Deutschland. Das Asylrecht hat in Deutschland als Grundrecht Verfassungsrang. Eine Berufung auf das Recht auf Asyl ist für Personen ausgeschlossen, die aus sicheren Drittstaaten einreisen (§ 26a AsylG). Als sichere Drittstaaten bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.

Das Grundrecht auf Asyl gilt allein für politisch Verfolgte, das heißt für Personen, die eine staatliche Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche nach einer Rückkehr in das Herkunftsland konkret droht. Dem Staat stehen dabei solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat ersetzt haben.

Für die Prüfung der Asylanträge ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Das BAMF prüft in einem vierstufigen Verfahren, ob einem Schutzsuchenden ein Schutzstatus anerkannt wird. Die Prüfung auf Asylberechtigung steht hierbei an erster Stelle. Dabei wird den Asylantragstellern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Diese berechtigt sie bis zur Entscheidung über den Asylantrag in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten. Personen, die als asylberechtigt anerkannt werden, erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach drei Jahren in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden kann.

Neben dem Recht auf Asyl (Art. 16a GG) existiert die Möglichkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Flüchtlingsschutz ist weiter gefasst als die Asylberechtigung und greift auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Als Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt nach § 3 Abs. 1 AsylG die Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt ebenfalls zu einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis, die nach dieser Zeit in eine Niederlassungserlaubnis übergehen kann.

Personen, die nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge erfüllen, können subsidiären Schutz erhalten, wenn im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Ein ernsthafter Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Als solcher gilt nach § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Wenn die drei Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz – nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erteilt werden.

Informationen zu den Schutzsuchenden finden Sie Interner Link: hier...

Asyl

1975 bis 2020

Asyl-
antragsteller 1
Gesamtzahl der
Entscheidungen
über Asylanträge
Asyl-
berechtigung
nach
Art. 16a GG
Anerkennungs-
quote,
in Prozent
Deutschland
2020 102.581 145.071 1.693 1,2
2019 142.509 183.954 2.192 1,2
2018 161.931 216.873 2.841 1,3
2017 198.317 603.428 4.359 0,7
2016 722.370 695.733 2.120 0,3
2015 441.899 282.726 2.029 0,7
2014 173.072 128.911 2.285 1,8
2013 109.580 80.978 919 1,1
2012 64.539 61.826 740 1,2
2011 45.741 43.362 652 1,5
2010 41.332 48.187 643 1,3
2009 27.649 28.816 452 1,6
2008 22.085 20.817 233 1,1
2007 6 19.164 28.572 304 1,1
2006 21.029 30.759 251 0,8
2005 28.914 48.102 411 0,9
2004 35.607 61.961 960 1,5
2003 50.563 93.885 1.534 1,6
2002 71.124 130.128 2.379 1,8
2001 88.287 107.193 5.716 5,3
2000 78.564 105.502 3.128 3,0
1999 7 95.113 135.504 4.114 3,0
1998 98.644 147.391 5.883 4,0
1997 104.353 170.801 8.443 4,9
1996 116.367 194.451 14.389 7,4
1995 127.937 200.188 18.100 9,0
1994 127.210 352.572 25.578 7,3
1993 322.599 513.561 16.396 3,2
1992 438.191 216.356 9.189 4,2
1991 256.112 168.023 11.597 6,9
1990 193.063 148.842 6.518 4,4
Westdeutschland
1985 73.832 11.224 29,2
1980 107.818 12.783 12,0
1975 9.627 2.928 22,2
Flüchtlings-
schutz nach
§ 3 Abs. 1
AsylG 2
subsidiärer
Schutz nach
§ 4 Abs. 1
AsylG 3
Abschiebungs-
verbot nach
§ 60 Abs. 5, 7
AufentG 3
Gesamt-
schutzquote 4,
in Prozent
Deutschland
2020 36.125 18.950 5.702 43,1
2019 42.861 19.419 5.857 38,2
2018 38.527 25.055 9.548 35,0
2017 119.550 98.074 39.659 43,4
2016 254.016 153.700 24.084 62,4
2015 135.107 1.707 2.072 49,8
2014 31.025 5.174 2.079 31,5
2013 9.996 7.005 2.208 24,8
2012 8.024 6.974 1.402 27,7
2011 6.446 666 1.911 22,3
2010 7.061 548 2.143 21,6
2009 7.663 395 1.216 33,8
2008 7.058 126 436 37,7
2007 6 6.893 673 27,5
2006 1.097 603 6,3
2005 2.053 657 6,5
2004 1.107 964 4,9
2003 1.602 1.567 5,0
2002 4.130 1.598 6,2
2001 17.003 3.383 24,4
2000 8.318 1.597 12,4
1999 7 6.147 2.100 9,1
1998 5.437 7,7
1997 9.779 10,7
1996 9.611 12,3
1995 5.368 11,7
1994 9.986 10,1
1993 3,2
1992 4,2
1991 6,9
1990 4,4
abgelehnte
Anträge
Anteil der
abgelehnten
Anträge an allen
Entscheidungen,
in Prozent
sonstige
Verfahrens-
erledigung 5
Deutschland
2020 46.586 32,1 36.015
2019 54.034 29,4 59.591
2018 75.395 34,8 65.507
2017 232.307 38,5 109.479
2016 173.846 25,0 87.967
2015 91.514 32,4 50.297
2014 43.018 33,4 45.330
2013 31.145 38,5 29.705
2012 30.700 49,7 13.986
2011 23.717 54,7 9.970
2010 27.255 56,6 10.537
2009 11.360 39,4 7.730
2008 6.761 32,5 6.203
2007 6 12.749 44,6 7.953
2006 17.781 57,8 11.027
2005 27.452 57,1 17.529
2004 38.599 62,3 20.331
2003 63.002 67,1 26.180
2002 78.845 60,6 43.176
2001 55.402 51,7 25.689
2000 61.840 58,6 30.619
1999 7 80.231 59,2 42.912
1998 91.700 62,2 44.371
1997 101.886 59,7 50.693
1996 126.652 65,1 43.799
1995 117.939 58,9 58.781
1994 238.386 67,6 78.622
1993 347.991 67,8 149.174
1992 163.637 75,6 43.530
1991 128.820 76,7 27.606
1990 116.268 78,1 26.056

Fußnote: 1 Vor dem Jahr 1993 fanden nicht alle Asylbewerber Eingang in die allgemeine Zuzugsstatistik; seit einschließlich 1995 nur noch Erstanträge, wobei das Antragsjahr nicht dem Ankunftsjahr entsprechen muss.

Fußnote: 2 Abschiebungsschutz bzw. Flüchtlingsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 3 Abs. 1 AsylG. Rechtsgrundlage für Entscheidungen zu Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten, die bis zum 30.11.2013 getroffen wurden, war § 60 Abs. 1, § 60 Abs. 2, 3 oder 7 S. 2 bzw. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG. Entsprechende Entscheidungen, die seit dem 01.12.2013 getroffen werden, gründen auf § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 Abs. 1 AsylG (bis 23.10.2015 AsylVfG) bzw. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

Fußnote: 3 Rechtsgrundlage für Entscheidungen zu Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten, die bis zum 30.11.2013 getroffen wurden, war § 60 Abs. 1, § 60 Abs. 2, 3 oder 7 S. 2 bzw. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG. Entsprechende Entscheidungen, die seit dem 01.12.2013 getroffen werden, gründen auf § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 Abs. 1 AsylG (bis 23.10.2015 AsylVfG) bzw. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

Fußnote: 4 Anteil der Asylberechtigten und der Personen, die in die Bereiche Abschiebungs-/Flüchtlingsschutz, Abschiebungsverbot sowie subsidiärer Schutz fallen, an der Gesamtzahl der Entscheidungen über Asylanträge.

Fußnote: 5 Unter anderem Entscheidungen nach dem Dublin-Verfahren und Rücknahmen des Antrags (zum Beispiel wegen Rück- oder Weiterreise).

Fußnote: 6 Bis einschließlich 2007 sind hier die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 AsylG (subsidiärer Schutz) und § 60 Abs. 5, 7 AufenthG (Abschiebungsverbot) zusammengefasst.

Fußnote: 7 Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG bzw. eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3,5,7 AufenthG wird erst seit 1999 statistisch als eigenständige Entscheidung erfasst.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Migrationsbericht, Aktuelle Zahlen 05/2021; Statistisches Bundesamt: Datenreport

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