Wenn über Strukturreformen in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) diskutiert wird, geht es zumindest indirekt immer auch um die Forderung, die eigenständige Alterssicherung von Frauen zu verbessern und über den Stellenwert der Hinterbliebenensicherung zu entscheiden. In der politischen und wissenschaftlichen Diskussion um die Frauenalterssicherung hat sich die formale Eigenständigkeit der Alterssicherungsansprüche von Frauen zu einem Wert an sich entwickelt.
Der gesellschaftspolitische Gehalt der Forderung nach Eigenständigkeit besteht darin, dass das traditionelle unterhaltsrechtliche Abhängigkeitsverhältnis in der Ehe, jedenfalls soweit es um sozialrechtliche Ansprüche geht, durch ein partnerschaftliches Verhältnis gegenseitiger Unabhängigkeit und die Anerkennung von Eigenwert und Eigenleistung der Frauen ersetzt werden soll.
In diesem Zusammenhang ergeben sich wichtige Verbindungslinien zur Problematik der langfristigen Finanzierbarkeit der Alterssicherung. Denn das Alterssicherungssystem verteilt nicht nur Einkommen von der Erwerbsbevölkerung auf die ältere Generation um, sondern wirkt zugleich auch durch ökonomische Anreize und durch die Prämierung bzw. Nichtberücksichtigung von sozialen Rollen auf die Entwicklung der Erwerbsbevölkerung zurück. So dürfte speziell die Ausgestaltung der Alterssicherung von Frauen das weibliche Erwerbsverhalten – aber auch das ihrer Ehepartner – beeinflussen.
Reformansätze
Die Kardinalfrage aller Reformvorschläge lautet, ob und wie höhere eigenständige Rentenansprüche von Frauen auch dann aufgebaut werden können, wenn diese nicht kontinuierlich und vollzeitig erwerbstätig sind. Allerdings kann ein erwerbsbezogenes Alterssicherungssystem nicht alle Defizite auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Es bleibt der Widerspruch, dass zwar regelmäßig die niedrigen Frauenrenten (Stichwort "gender-pension gap") und die finanzielle Abhängigkeit der älteren (Ehe)Frauen von ihren Männern (und nach deren Tod von der Witwenrente) kritisiert werden, aber dass das vorgelagerte Problem, nämlich die Ausweitung der Teilzeitarbeit von Frauen und die niedrigen Erwerbseinkommen, die zu einer finanziellen Abhängigkeit bereits in der Erwerbsphase führen, weitgehend hingenommen wird.
Deshalb müssen Rentenreformen durch Veränderungen in der Frauenerwerbsbeteiligung flankiert werden: Auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft sind die Voraussetzungen dafür zu verbessern, dass Frauen:
durchgängig erwerbstätig sind, also einen langen Versicherungsverlauf aufweisen,
in einem hohen Stundenvolumen arbeiten, sich also nicht länger auf Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse oder gar Minijobs begrenzen,
regulär und gleichberechtigt zu den Männern verdienen; das bedeutet auch, sich in ihrer Beschäftigung nicht auf den Niedriglohnbereich zu konzentrieren.
Soweit dies allerdings nur sehr langsam gelingt, ist nach ergänzenden Maßnahmen zu suchen. Im Prinzip kann diesbezüglich zwischen mehreren Wegen unterschieden werden, um die Alterssicherung von Frauen zu verbessern:
die Versicherungspflicht aller (auch der nichterwerbstätigen Frauen) auf einem armutsfesten Niveau ("Voll eigenständige Alterssicherung");
die laufende Anwartschaftsübertragung von den Ehemännern auf die Ehefrauen durch Rentensplitting;
die verstärkte Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung;
die gezielte Anhebung bzw. Aufstockung niedriger Entgeltpunkte unter bestimmten Voraussetzungen.
Allen denkbaren Reformansätzen gemeinsam ist, dass sie auf sehr vielfältige Weise in die Lebensplanung von Frauen und Männern und mit Konsequenzen für Familienstand, Kindererziehung und Erwerbsverhalten wirken. Alle diskutierten Reformansätze sind daher unter sehr langfristigen, viele Generationen umfassenden Perspektiven zu würdigen.
Das Modell der voll eigenständigen Alterssicherung
Den Kern des Modells der sogenannten voll eigenständigen Alterssicherung bildet die Versicherungs- und Mindestbeitragspflicht der gesamten erwachsenen Wohnbevölkerung. Dies ohne Rücksicht auf den Erwerbsstatus, also auch für Nichterwerbstätige. Damit wäre sichergestellt, dass die gesamte Wohnbevölkerung im Alter über eine ausreichende beitragsfundierte Grundversorgung verfügt. Damit entsteht ein bewusst gewollter Anreiz auf die Frauen, weitgehend durchgängig und voll berufstätig zu sein, weil ja so oder so Beiträge gezahlt werden müssen.
Es ist aber fraglich, ob die kompromisslose Vollerwerbstätigkeit den Wünschen aller Frauen, auch der jüngeren Generation, entspricht. Ferner führt die "voll eigenständige Alterssicherung" unter dem Gesichtspunkt einer bedarfsgerechten Verteilung der Lebenseinkommen auch zu wenig sinnvollen Ergebnissen: Die Beitragslast für Paare, in denen die Frau nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig ist, verdoppelt sich nahezu, weil in diesem Fall der Mann für die Beiträge aufkommen muss. Dafür ist das Ehepaar im Alter eventuell überversorgt, wenn beide Renten gezahlt werden. Im Hinterbliebenenfall wiederum können Witwen oder Witwer mit je 50 Prozent des vormaligen Gesamtanspruches ihren Lebensstandard kaum aufrechterhalten.
Das Modell des Rentensplittings
Das Modell des Rentensplittings sieht den Ausbau eigenständiger Anwartschaften von Ehefrauen durch verpflichtende Anwartschaftsübertragungen von den Männern auf die Frauen vor. Die abgeleiteten Hinterbliebenenrenten könnten dann entfallen. Eingeführt wird stattdessen ein Rentensplitting für jene Anwartschaften, die während der Ehe erworben worden sind. Dabei ist zu prüfen, wann das Splitting durchgeführt wird, z.B. schon während des Anwartschaftserwerbs oder erst dann, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Die eigenen Anwartschaften aus der Zeit außerhalb der Ehe treten ungeschmälert hinzu. Diese Regelungen führen zu Besser- aber auch zu Schlechterstellungen. Schlechter gestellt gegenüber der derzeitigen Hinterbliebenenrente wären vor allem die Witwer. Sie verlieren immer dann, wenn lange Ehezeiten vorliegen, die Frau niedrige und der Mann hohe Anwartschaften hat. Dann kann es dazu kommen, dass die gesplittete Rente, die der Witwer erhält, geringer ist als die ursprüngliche, aus eigenen Beiträgen erworbene Anwartschaft. Das ist die Konsequenz der zivilrechtlichen Regelung, Anwartschaften, die während der Ehezeit erworben worden sind, auf beide Partner gleichberechtigt zu verteilen. Dieser Gedanke liegt auch dem Versorgungsausgleich zu Grunde. Dabei kann es nur um langfristige Regelungen gehen, die erst später für die nachrückenden Jahrgänge bzw. für neu geschlossene Ehen und nicht für den Rentenbestand gelten.
Begrenzung der traditionellen Hinterbliebenenrente
In der kritischen Diskussion steht auch die Hinterbliebenensicherung als solche: Diese ist eine de facto beitragsfreie Leistung, orientiert sich am hergebrachten Leitbild der Versorgerehe und stellt eine Unterhaltsersatzfunktion dar. Die Ehe ist aber längst nicht mehr gleichbedeutend mit der Geburt und Erziehung von Kindern. Die Gewährleistung einer beitragslosen Hinterbliebenenrente ist aus dieser Perspektive somit schon allein deshalb fragwürdig, weil sie Anreize für die Nichterwerbstätigkeit von Frauen liefert, die aber angesichts niedriger Geburtenraten und steigender Kinderlosigkeit sowie des wachsenden Trennungs- und Scheidungsrisikos nicht mehr als zeitgemäß erachtet werden.
Es liegt in der Logik der Hinterbliebenensicherung als abgeleitete Sicherungsform, dass sich z.B. die nur begrenzt erwerbstätig gewesene Witwe eines gut verdienenden Angestellten, mit ihrer Witwenrente besser stellt, als eine nicht verheiratete Mutter, die ihr Leben lang erwerbstätig sein musste, aber aufgrund von Lohnbenachteiligungen nur eine geringe Versichertenrente erhält und die darüber hinaus auch noch mit ihren Beiträgen die Witwenrenten der nicht erwerbstätigen verheirateten Frauen mitfinanziert hat.
Angesichts der hohen Bedeutung, die die Witwenrente für die Alterssicherung von Frauen heute und auf lange Frist immer noch hat, könnte eine Rückführung der Hinterbliebenenversorgung aber erst dann verantwortet werden, wenn sich die eigenständigen Rentenanwartschaften von Frauen tatsächlich deutlich verbessert haben – ganz abgesehen von der Notwendigkeit des Vertrauensschutzes und von Übergangsregelungen
Ausweitung von Kindererziehungszeiten
Über die Rentenversicherung selbst könnten die eigenständigen Versicherungsansprüche von Frauen auch durch eine ausgeweitete Anerkennung von Kindererziehungszeiten verbessert werden. Die von einigen Familienverbänden geforderte Ausweitung der Kindererziehungszeiten über drei Jahre hinaus, wäre nicht nur kostenintensiv. Entscheidend ist aber, dass damit auch Anreize gesetzt würden, die Frauenerwerbstätigkeit einzugrenzen statt auszuweiten. Eine langjährige Berufsunterbrechung hätte aber zur Folge, dass eine Wiedereingliederung ins Berufsleben noch schwieriger wird und dass langfristige Einkommenseinbußen entstünden, die sich dann wiederum negativ bei den Rentenansprüchen niederschlagen.
Insofern zielt die aktuelle Debatte um die Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung von Frauen eindeutig darauf ab, die Erwerbsintegration von Müttern zu verbessern: Durch den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen, durch familiengerechte Arbeitszeiten und durch Maßnahmen zur gleichen Bezahlung. Bei letztgenannten Punkten ist aber auch zu betonen, dass dies nicht allein eine Sache der Politik ist, sondern ein anderes Verhalten der Unternehmen voraussetzen würde.
Aufwertung von Beitragszeiten und Entgeltpunkten
Anders wiederum ist die kinderbezogene Aufwertung von Beitragszeiten zu bewerten. Denn Frauen verwenden deutlich mehr Zeit für die Betreuung von Kindern als Männer, haben kürzere Arbeitszeiten, eine höhere Niedriglohnbetroffenheit sowie generell im Durchschnitt schlechtere Einkommenschancen. Die kinderbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten hat jedoch, je nach praktiziertem Erwerbs- und Familienmuster und in Abhängigkeit von Arbeitsvolumen und Einkommensposition, unterschiedliche Auswirkungen. Daher kann ein Anreiz, teilzeitbeschäftigt zu sein bzw. zu bleiben, von dieser Regelung ausgehen. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass die Hauptanreize von der aktuellen Lebenslage (in diesem Fall die Einkommenslage während der Kindererziehung) und weniger vom Blick in die Zukunft bzw. in das Alter (hinsichtlich der Kompensationsmöglichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung) ausgehen.
In eine vergleichbare Richtung zielen Ansätze einer Aufwertung von Entgeltpunkten und Anwartschaften, die sich als Ergebnis niedriger Einkommen bei langen Versicherungszeiten ergeben. Dies leistet die neue Grundrente – allerdings verbunden mit einer Anrechnung des eigenen und des Partnereinkommens. Durch diese Einkommensanrechnung kommt es zu einer starken Einschränkung des Solidarausgleichs. Problematisch ist hierbei nicht so sehr die Anrechnung mit weiteren Renten (so z.B. mit der Hinterbliebenenrente). Aber die Ausweitung auf das Haushaltseinkommen sprengt das bisherige Verständnis der Rentenversicherung. Soll das Ziel, niedrige Entgeltpunkte trotz langjähriger Versicherung aufzuwerten, nicht für Ehefrauen gelten, deren Männer ein höheres und damit angerechnetes Einkommen beziehen? Bejaht man dies, dann schleichen sich Bedarfs- und Bedürftigkeitsgesichtspunkte bei der Rentenberechnung ein. Zwar dämpfen (dynamische) Freibeträge den Kürzungseffekt, aber die Zahlung einer (Grund)Rente wird erstmals davon abhängig gemacht, ob überhaupt ein Einkommensbedarf besteht (vgl.
Grundlegendes Problem bei der Grundrente ist aber auch, dass nicht bekannt ist, ob ein niedriges Monatseinkommen Ergebnis niedriger Arbeitszeiten (Teilzeitarbeit) oder (bei Vollzeitarbeit) niedriger Stundenlohnsätze ist. Eine nicht nach der Arbeitszeit differenzierte Aufwertung führt insofern zu grundlegenden Gerechtigkeits- und Akzeptanzproblemen. Denn im Ergebnis könnte die aufgewertete Rente einer Frau, deren Monatseinkommen wegen einer im unteren Stundenbereich liegenden Teilzeit niedrig ausfällt, dann ebenso hoch ausfallen wie die nicht aufgewertete Rente einer Frau, die im Niedriglohnbereich arbeitet und nur aufgrund von Vollzeitarbeit (und womöglich Überstunden) ein zum Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen erreicht.