Will man die Reformdebatte systematisieren (vgl. nachfolgende Tabelle), bietet es sich an, nach folgenden Fragestellungen zu unterscheiden:
Um Armutslagen jener Personen zu vermeiden, die derzeit keiner Versicherungspflicht unterliegen und auch nicht anderweitig abgesichert sind, erweist es sich als erforderlich, den Kreis der Versicherungspflichtigen zu erweitern. Das betrifft vor allem die Selbstständigen.
Sollen durch Reformen auf dem Arbeitsmarkt die Erwerbsstrukturen und -verläufe sowie die Einkommensverhältnisse so gestaltet werden, dass in Zukunft bereits während der Erwerbsphase die Voraussetzungen für den Erwerb ausreichend hoher Rentenanwartschaften gesichert sind und der nachträgliche Korrekturbedarf von diskontinuierlichen und prekären Erwerbsverläufen sowie Einkommensdefiziten bei der Rentenberechnung begrenzt bleibt? Abgezielt wird hier auf die Beeinflussung und Veränderung der der Rentenversicherung vorgeschalteten Rahmenbedingungen.
Geht es um Reformen im System der Rentenversicherung, die die Grundprinzipien der Teilhabeäquivalenz nicht verletzen, sondern durch soziale Modifikationen des Versicherungsprinzips ergänzen? Solche systemimmanenten Reformen sollen dafür sorgen, dass zukünftig höhere Rentenanwartschaften erworben werden, etwa durch ausreichend hohe Beitragszahlungen bei Arbeitslosigkeit. Auch sie hätten eine langfristige Wirkung. Oder sollen sie durch gezielte Korrekturen bei der Rentenberechnung niedrige Renten sofort anheben, so durch die neue Grundrente?
Ist vorgesehen, dass die individuelle Rentenberechnung durch Mindestsicherungselemente ergänzt und damit vom Prinzip der Teilhabeäquivalenz im Bereich niedriger Renten grundsätzlich abgewichen wird? In diesem Fall wäre von einem partiellen Systemwechsel zu sprechen, der unmittelbar zu einer Anhebung niedriger Renten auf ein armutsfestes Mindestniveau führen und damit die für eine Versicherung typische Verbindung zwischen Erwerbsarbeit und -einkommen einerseits und Alterseinkommen andererseits aufgeben würde.
Oder aber soll statt an der Rentenversicherung an der Grundsicherung im Alter angesetzt werden und die Bedürftigkeitsprüfung eingeschränkt werden, indem Rentenansprüche teilweise anrechnungsfrei bleiben und damit das Leistungsniveau der Grundsicherung erhöht wird?