Forderungen und Vorschläge, Altersarmut vor allem durch die Gestaltung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen, stellen darauf ab, dass unter den Bedingungen einer lohn- und beitragsbezogenen Rente zukünftig hinreichend hohe, die Armutsschwelle übersteigende Leistungsansprüche erworben werden können. Das setzt sowohl eine ausreichende Zahl von Versicherungs- und Beitragsjahren voraus als auch Arbeitsentgelte, die ein Mindestniveau nicht unterschreiten.
Beide Elemente lassen sich allerdings nur für zukünftige Erwerbsbiografien erreichen. Denn die Gewährleistung einer kontinuierlichen Beschäftigung erfordert die Eindämmung von Arbeitslosigkeit sowie von versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen. Erforderlich wäre aber auch, dass für Eltern die Möglichkeiten einer parallelen Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Kindererziehung sowie privater Angehörigenpflege geschaffen werden. Eine Fülle von Hemmnissen erschwert nach wie vor die Gleichzeitigkeit von Vollzeitarbeit oder vollzeitnaher Teilzeitarbeit und den Aufgaben der Kinderbetreuung bzw. -erziehung oder der Angehörigenpflege. Zu nennen sind vor allem die defizitären Angebote an Kinderbetreuungseinrichtungen bis hin ins Schulalter, aber auch die Lücken in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege.
Zugleich stützen und verstärken die Regelungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht den Verweis der (Ehe)Frauen auf eine Zuverdienerrolle und auf eine Teilzeitarbeit im unteren Stunden- und Einkommensbereich. Wer für eigenständige und ausreichend hohe Rentenansprüche von Frauen eintritt, die auch im Trennungs- und Scheidungsfall armutsfest sind, kann deshalb nicht an den Mustern der hergebrachten Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern festhalten – und diese sogar noch durch institutionelle Anreize fördern.
Entgelthöhe und relative Entgeltposition, die in die Rentenberechnung eingehen, lassen sich durch Festlegung von gesetzlichen Mindestlöhnen beeinflussen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass tarifvertragliche Regelungen keine ausreichende Flächendeckung mehr sicherstellen. Wie die Erfahrungen mit dem 2015 eingeführten gesetzlichen Mindestlohn gezeigt haben, ist das Gegenargument gegen Mindestlöhne, diese würden Arbeitsplätze vernichten, die Arbeitslosigkeit erhöhen und sich insofern noch viel stärker als niedrige Stundenentgelte negativ auf die Höhe der Rentenanwartschaften niederschlagen, nicht belegbar. Ganz im Gegenteil hat sich im Verlauf der Jahre seit 2015 die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten weiter erhöht und die Zahl der Arbeitslosen weiter verringert. Einschränkend gilt jedoch, dass die Ausgleichswirkungen von Mindestlöhnen, aber auch des Grundrentenzuschlags, der Absicherung von SGB II-Leistungsempfänger:innen und der Gewährleistung von drei Jahre Kindererziehungszeiten für alle Mütter, durch die Absenkung des Rentenniveaus an Gewicht verlieren.
Mindestlöhne beziehen sich auf Stundenentgelte, während für die Rentenberechnung das tatsächliche Monats- bzw. Jahreseinkommen, errechnet aus der Multiplikation von Stundenentgelten und geleisteter Arbeitszeit, maßgebend ist. Die Höhe der individuellen Arbeitszeit hängt sicherlich maßgeblich von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und der Vereinbarkeitsproblematik ab, ist also nicht ausschließlich frei gewählt. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass Teilzeitarbeit von Frauen, zumindest in den alten Bundesländern, vielfach auch eine gewünschte Arbeitszeitform ist – auch um den Preis eines entsprechenden niedrigen Verdienstes. Insofern gilt auch für die Alterssicherung von Frauen, dass die eigenständige Absicherung mit der ausreichenden Teilhabe am Arbeitsmarkt steht und fällt. Wenn ein (Teilzeit-)Lohn, und hier erst recht ein Minijob, kaum das individuelle Existenzminimum sichert und der Lebensunterhalt nur im Partnerkontext gewährleistet werden kann, kann keine Rente erwartet werden, die höher ist als die Grundsicherung. Es ist ein Widerspruch, dass zwar regelmäßig die niedrigen Frauenrenten (Stichwort „gender-pension gap“) kritisiert werden, dass aber auf der anderen Seite das vorgelagerte Problem, nämlich die Ausweitung der Teilzeitarbeit, insbesondere auf der Basis von Minijobs, eher hingenommen, ja noch durch steuer- und sozialrechtliche Regelungen gefördert wird.
Zur Schließung von Versicherungslücken und Erhöhung von Rentenansprüchen kann die (weitgehende) Aufhebung der Versicherungs- und Beitragsfreiheit von geringfügig Beschäftigten beitragen. Dafür sprechen auch arbeitsmarktpolitische Überlegungen, da das breite Segment der so genannten Mini-Jobs mehrfachen Benachteiligungen unterliegt und nur eine Gleichstellung mit regulären Arbeitsverhältnissen diesen Missstand beheben und die Begrenzung vor allem von Frauenarbeit auf ein geringes Stundenvolumen überwinden kann. Zwar sieht die Regelung der Minijobs vor, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung zum Regelfall wird; so dass durch die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen vollwertige Ansprüche in der Gesetzlichen Rentenversicherung entstehen können. Da jedoch die breit genutzte Möglichkeit der Befreiung besteht ("opt-out"), ist eine flächendeckende Absicherung nicht in Sicht. Die Mehrheit der Betroffenen zieht weiterhin die Beitragsfreiheit vor. Aber auch ohne die opt-out Regelung: Eine wirklich ausreichende Rente kann nur dann erworben werden, wenn das Einkommens- und Stundenvolumen weit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Diese Grenze wirkt wie eine Sperre; sie verhindert, dass das Arbeitsangebot von Frauen ausgeweitet und der eigenständige Alterssicherungsanspruch über ein höheres Stundenvolumen und ein höheres Einkommen verbessert wird. Ziel sollte sein, diese „gläserne Decke“ zu durchbrechen und das Stundenvolumen auszuweiten.