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Die neue Grundrente: Rentenzuschlag für langjährig Versicherte | Rentenpolitik | bpb.de

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Die neue Grundrente: Rentenzuschlag für langjährig Versicherte Armutsfeste Renten – aber wie?

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 5 Minuten zu lesen

In der Gesetzlichen Rentenversicherung gibt es verschiedene Regelungen des Solidarausgleichs. Hinzu gekommen ist die Grundrente.

Ein Begleithund zieht einer Rollstuhlfahrerin die Schuhe aus. Eine unmittelbare Erhöhung von Renten kann auch für jene Beschäftigten erreicht werden, wenn die Rentenabschläge, die bei einem vorzeitigen Rentenbezug fällig sind, reduziert oder ganz gestrichen werden. (© picture-alliance/dpa, Themendienst)

Niedrigrenten, Äquivalenzprinzip und Solidarausgleichs

Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine (überwiegend) beitragsfinanzierte Pflichtversicherung der abhängig Beschäftigten, die den Einkommensausfall am Ende des Arbeitslebens absichert. Es handelt sich also um eine Lohnersatzleistung und weder um eine Versorgungs- noch um eine Grundsicherungsleistung. Das grundlegende Leistungsprinzip ist das der Teilhabeäquivalenz. Die in jedem Versicherungsjahr erworbenen und bei der Rentenberechnung schließlich addierten Entgeltpunkte widerspiegeln die individuelle Höhe des verbeitragten Einkommens im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittseinkommen (vgl. Interner Link: Teilhabeäquivalenz). Dieser Berechnungsmodus hat zur Folge, dass bei Erwerbsverläufen, die durch eine nur geringe bzw. durchbrochene Beschäftigungs- und Versicherungsdauer geprägt sind und in denen eine nur niedrige Einkommensposition erreicht werden vorlag, keine hohen Altersrenten erreicht werden können. Armutsvermeidung ist deshalb kein eigenständiges Ziel der Rentenversicherung, weder für alle Versicherten und erst recht nicht für die gesamte Altersbevölkerung.

Da eine ‚schlechte“ Einkommensposition – aufgrund von niedrigen Stundenlöhnen und/oder von Teilzeitarbeit – und nur kurze Versicherungsdauern miteinander verknüpft sind, konzentrieren sich niedrige Renten auf Frauen. Dass diese Renten noch unterhalb des Grundsicherungsniveaus liegen ist und zu Altersarmut führen können, also keineswegs ausgeschlossen. Von niedrigen Entgeltpunkten sind aber auch andere Personengruppen betroffen: Beschäftigte – Frauen wie Männer – die über lange Jahre im Niedriglohnsektor gearbeitet haben, und/oder unstete, durch Zeiten von Langzeitarbeitslosigkeit unterbrochene Erwerbsverläufe aufweisen. Und Flüchtlinge und Asylbewerber erwerben erst dann Anwartschaften, wenn sie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen (dürfen).

Ob Renten niedrig ausfallen, hängt allerdings nicht nur von der Zahl der erworbenen Entgeltpunkte ab. Zugleich kommt es auf deren monetäre Bewertung an. Entscheidend ist hier die Höhe des aktuellen Rentenwerts, denn die absolute Höhe einer Rente errechnet sich durch die Multiplikation der Summe der persönlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert bezieht die Rentenanwartschaft auf die Höhe und Entwicklung der Löhne. Wenn die Anpassung des aktuellen Rentenwerts der Lohnentwicklung nur noch begrenzt folgt, sinkt das Rentenniveau. Bei einem sinkenden Rentenniveau sind immer mehr Versicherungsjahre erforderlich, um eine Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus zu erreichen (vgl. Interner Link: Das Rentenniveau).

Die Rentenversicherung ist allerdings eine Sozialversicherung und keine Privatversicherung oder eine Kapitalsammelstelle. Ihr Wesensbestandteil ist die Ergänzung und Modifikation des Äquivalenzprinzips durch das Solidarprinzip. Zu berücksichtigen sind u.a. die Anerkennung von rentenbegründenden Kinderziehungs- und Pflegezeiten, die Berücksichtigung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten, die Aufwertung von Kinderberücksichtigungszeiten und Zurechnungszeiten bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten (vgl. Interner Link: Erwerbsminderungsrenten). Die Versicherungsbiographien sind insofern kein reines Spiegelbild der Erwerbsbiographien.

Der Grundrentenzuschlag

Hinzu kommt seit 2021 die Grundrente. Sie wird mit Rentenbeginn ausgezahlt und knüpft an der bereits für Versicherungszeiten vor 1992 geltenden Regelung der „Rente nach Mindestentgeltpunkten“ an. Im grundlegenden Unterschied zu dieser Vorgängerregelung kommt es jedoch zu einer Einkommensanrechnung. Der Begriff „Grundrente“ ist also irreführend: Es handelt sich um einen individuellen Zuschlag auf die Rentenansprüche, nicht jedoch eine pauschale Basis- oder Mindestrente für alle. Es geht deswegen auch nicht darum, auf jeden Fall, Niedrigrenten und Altersarmut zu vermeiden. Durch die Aufwertung geringer Rentenansprüche sollen jene Personen bessergestellt werden, die viele Jahre Beiträge, nämlich mindestens 33 Jahre, gezahlt haben und dennoch eine nur geringe Rente bekommen. Diese Begrenzung auf eine Versicherungszeit von mindestens 33 Jahren ist systemgerecht, da die Rentenversicherung überfordert wäre, wenn von ihr erwartet würde, sämtliche Probleme auf dem Arbeitsmarkt bei der Rente zu kompensieren und in jedem Fall Armutslagen zu vermeiden. Bei lediglich kurzen Versicherungs- und Beitragszeiten und sehr niedrigen Verdiensten, so bei Minijobs, kann keine armutsfeste Rente erwartet werden. Das würde das Äquivalenzprinzip nicht nur ergänzen, sondern gänzlich außer Kraft setzen.

Durch die Einkommensanrechnung der Grundrente kommt es allerdings zu einer starken Einschränkung dieses Instruments des Solidarausgleichs. Problematisch ist hierbei nicht so sehr die Anrechnung mit weiteren Renten (so z.B. mit der Interner Link: Hinterbliebenenrente). Aber die Ausweitung auf das Haushaltseinkommen sprengt das bisherige Verständnis der Rentenversicherung. Soll das Ziel, niedrige Entgeltpunkte trotz langjähriger Versicherung aufzuwerten, nicht für Ehefrauen gelten, deren Männer ein höheres und damit angerechnetes Einkommen beziehen? Bejaht man dies, dann schleichen sich Bedarfs- und Bedürftigkeitsgesichtspunkte bei der Rentenberechnung ein. Zwar dämpfen (dynamische) Freibeträge den Kürzungseffekt, aber die Zahlung einer (Grund)Rente wird erstmals davon abhängig gemacht, ob überhaupt ein Einkommensbedarf besteht, was nicht zuletzt einen äußerst zeit- und personalaufwändigen Abgleich zwischen Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfordert.

Ein weiterer Problempunkt kommt hinzu: Die Grundrente führt zu einer Bevorzugung und Förderung von „kleiner“ Teilzeitarbeit, deren Stundenvolumen deutlich unter der Vollzeitnorm liegt, Denn bei der Höhe der Entgeltpunkte und deren Aufstockung wird nicht nach der geleisteten Arbeitszeit unterschieden. Dies lassen die vorliegenden Versichertendaten nicht zu. Ein niedriger Verdienst kann insofern nicht nur Folge von niedrigen Stundenlöhnen sein. Gleichermaßen möglich und verbreitet ist es auch, dass höhere, die Niedriglohnschwelle überschreitende Stundenlöhne, so z.B. bei einer Beschäftigung im tariflich gut abgesicherten öffentlichen Dienst, einhergehen mit geringen Arbeitszeiten. Im Ergebnis kann es dazu kommen, dass niedrige Stundenlöhne bei Vollzeit nicht aufgewertet werden, höhere Stundenlöhne bei Teilzeit hingegen schon. Ausgeschlossen ist wegen der Untergrenze der Grundrentenbewertungszeiten lediglich, dass Entgeltpunkte bei einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Jobs) aufgewertet werden.

Erste empirische Befunde

Die neu eingeführte Grundrente hat im Jahr 2022 die Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten von rund 1,1 Mio. Versicherten erhöht. Das betrifft die neu bewilligten Renten wie auch die Renten aus dem Rentenbestand. 72 % der Begünstigten sind Frauen. Weit überwiegend handelt es sich um Altersrenten. Sie werden im Schnitt um knapp 90 Euro bzw. rund 10 % angehoben. Die durchschnittlichen Zahlbeträge von Altersrenten erhöhen sich von 853 Euro auf 942 Euro. Im Einzelfall kann es zu deutlich höheren Beträgen kommen, allerdings auch zu Zuschlägen von nur wenigen Euros.

Da eigene Einkommen und auch die (Ehe)Partnereinkommen beim Überschreiten einer Obergrenze angerechnet werden, kommt es zu einer deutlichen Reduktion der Leistungsempfänger:innen. Die Daten für 2022 weisen aus, dass weitere 1,1 Mio. Rentner:innen wegen ihres niedrigen Verdienstes zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Grundrente gehabt hätten. Wegen der Einkommensanrechnung gehen sie aber leer aus.

Aufstockung durch Grundrenten im Rentenbestand 2022 (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/4.0/deed.de

QuellentextDie Regelungen der Grundrente

Für den Anspruch auf eine Grundrente müssen gleich mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, die als äußerst komplex zu bezeichnen sind. Auch deshalb kann und muss der Grundrentenzuschlag nicht beantragt werden. Er wird von der Rentenversicherung automatisch ermittelt und ausgezahlt. Kapitalerträge allerdings müssen selbst der RV mitgeteilt werden.

Grundrentenzeiten

Anspruch auf einen vollen Grundrentenzuschlag besteht, wenn mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Mindestens 33 Jahre reichen für einen teilweisen Zuschlag aus. Als Grundrentenzeiten zählen die Zeiten aus sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit, aber auch Pflichtbeitragszeiten der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen, Zeiten und Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) und Pflege. Nicht dazu zählen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, Zeiten der Schulausbildung, Zurechnungszeiten und Zeiten freiwilliger Beitragszahlung.

Der Verdienst muss höher als 30 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten (0,3 Entgeltpunkte je Jahr) betragen haben, aber höchstens 80 % (0,8 Entgeltpunkte je Jahr). Das schließt aus, dass geringfügig Beschäftigte eine Aufstockung ihrer Entgeltpunkte erhalten.

Grundrentenbewertungszeiten und Grundrentenzuschlag

Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags wird der Durchschnitt an Entgeltpunkten aus allen Grundrentenbewertungszeiten gebildet, das sind die Zeiten, in denen die Untergrenze von 0,3 Entgeltpunkten jährlich erreicht wird. Dieser Durchschnitt wird verdoppelt. Eine Aufwertung auf 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes (= 0,8 Entgeltpunkte) erfolgt, wenn 35 Jahre vorliegen. Wird nur die für den Zuschlag nötige Mindestzeit von 33 Jahren erreicht, kommt es zu einer Aufwertung auf höchstens 40 Prozent vom Durchschnittsverdienst aller Versicherten (= 0,4 Entgeltpunkte jährlich). Für jeden zusätzlichen Monat zwischen 33 und 35 Jahren steigt der Aufwertungssatz schrittweise.

Der so ermittelte Entgeltpunktewert wird dann um 12,5 % gekürzt. Dadurch soll vermieden werden, dass Rentner:innen, die durch die Aufwertung eine höhere Zahl von Entgeltpunkten erhalten, mit jenen gleichgestellt werden, die diese Entgeltpunkte auch ohne Aufwertung erreichen.

Einkommensanrechnung

Überschreiten das Einkommen einer alleinstehenden Person oder das Haushaltseinkommens eines Paares eine bestimmte Grenze, kommt es zur Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag. Die Höhe der Grenze hängt vom Familienstand ab: Im Jahr 2023 bleibt bei Unverheirateten ein Monatseinkommen von bis zu 1.317 Euro anrechnungsfrei. Einkommen über 1.317 Euro bis zu 1.686 Euro im Monat wird zu 60 Prozent auf den Zuschlag angerechnet. Ist das Einkommen höher als 1.686 Euro im Monat, wird dieser Teil des Einkommens voll auf den Zuschlag angerechnet.

Das Einkommen von Ehepartner*innen und Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird zusammen betrachtet: Ein monatliches Einkommen bis zu 2.055 Euro wird nicht angerechnet. Bei einem gemeinsamen Einkommen von über 2.055 Euro bis zu 2.424 Euro im Monat werden 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Eine volle Anrechnung erfolgt, wenn 2.424 Euro im Monat überschritten werden.

Die Freibeträge sind in ihrer Höhe dynamisiert. Sie erhöhen sich nach Maßgabe der jährlichen Anpassung des aktuellen Rentenwerts.

Es gibt keine strenge Bedürftigkeitsprüfung. Die Vermögensverhältnisse werden nicht berücksichtigt. Selbst genutztes Wohneigentum muss nicht aufgegeben werden. Angerechnet wird das zu versteuernde Einkommen (auch aus Kapitalerträgen) sowie der steuerfreie Teil der Rente, aber nicht der Grundrentenzuschlag selbst.

Die Einkommensprüfung macht eine verwaltungsaufwändige und personalintensive Abgleichung der Rentenansprüche mit den Finanzbehörden notwendig. Die Rentenversicherung überprüft jährlich im Herbst das Einkommen. Das Finanzamt meldet daraufhin die Daten des vorletzten Jahres, so zum Beispiel im Herbst 2022 das Einkommen von 2020. Dieses Einkommen von 2020 wird dann auf den Grundrentenzuschlag ab 1. Januar 2023 angerechnet. Ein aktuelleres Einkommen kann nicht berücksichtigt werden. Das kann vor allem bei Paarhaushalten dazu führen, dass der Grundrentenanspruch bzw. die Grundrentenhöhe schwanken, wenn etwa ein*e Partner*in kein Arbeitseinkommen mehr bezieht oder das Arbeitseinkommen variiert.

Weitere Inhalte

Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.