Niedrigrenten, Äquivalenzprinzip und Solidarausgleichs
Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine (überwiegend) beitragsfinanzierte Pflichtversicherung der abhängig Beschäftigten, die den Einkommensausfall am Ende des Arbeitslebens absichert. Es handelt sich also um eine Lohnersatzleistung und weder um eine Versorgungs- noch um eine Grundsicherungsleistung. Das grundlegende Leistungsprinzip ist das der Teilhabeäquivalenz. Die in jedem Versicherungsjahr erworbenen und bei der Rentenberechnung schließlich addierten Entgeltpunkte widerspiegeln die individuelle Höhe des verbeitragten Einkommens im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittseinkommen (vgl.
Da eine ‚schlechte“ Einkommensposition – aufgrund von niedrigen Stundenlöhnen und/oder von Teilzeitarbeit – und nur kurze Versicherungsdauern miteinander verknüpft sind, konzentrieren sich niedrige Renten auf Frauen. Dass diese Renten noch unterhalb des Grundsicherungsniveaus liegen ist und zu Altersarmut führen können, also keineswegs ausgeschlossen. Von niedrigen Entgeltpunkten sind aber auch andere Personengruppen betroffen: Beschäftigte – Frauen wie Männer – die über lange Jahre im Niedriglohnsektor gearbeitet haben, und/oder unstete, durch Zeiten von Langzeitarbeitslosigkeit unterbrochene Erwerbsverläufe aufweisen. Und Flüchtlinge und Asylbewerber erwerben erst dann Anwartschaften, wenn sie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen (dürfen).
Ob Renten niedrig ausfallen, hängt allerdings nicht nur von der Zahl der erworbenen Entgeltpunkte ab. Zugleich kommt es auf deren monetäre Bewertung an. Entscheidend ist hier die Höhe des aktuellen Rentenwerts, denn die absolute Höhe einer Rente errechnet sich durch die Multiplikation der Summe der persönlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert bezieht die Rentenanwartschaft auf die Höhe und Entwicklung der Löhne. Wenn die Anpassung des aktuellen Rentenwerts der Lohnentwicklung nur noch begrenzt folgt, sinkt das Rentenniveau. Bei einem sinkenden Rentenniveau sind immer mehr Versicherungsjahre erforderlich, um eine Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus zu erreichen (vgl.
Die Rentenversicherung ist allerdings eine Sozialversicherung und keine Privatversicherung oder eine Kapitalsammelstelle. Ihr Wesensbestandteil ist die Ergänzung und Modifikation des Äquivalenzprinzips durch das Solidarprinzip. Zu berücksichtigen sind u.a. die Anerkennung von rentenbegründenden Kinderziehungs- und Pflegezeiten, die Berücksichtigung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten, die Aufwertung von Kinderberücksichtigungszeiten und Zurechnungszeiten bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten (vgl.
Der Grundrentenzuschlag
Hinzu kommt seit 2021 die Grundrente. Sie wird mit Rentenbeginn ausgezahlt und knüpft an der bereits für Versicherungszeiten vor 1992 geltenden Regelung der „Rente nach Mindestentgeltpunkten“ an. Im grundlegenden Unterschied zu dieser Vorgängerregelung kommt es jedoch zu einer Einkommensanrechnung. Der Begriff „Grundrente“ ist also irreführend: Es handelt sich um einen individuellen Zuschlag auf die Rentenansprüche, nicht jedoch eine pauschale Basis- oder Mindestrente für alle. Es geht deswegen auch nicht darum, auf jeden Fall, Niedrigrenten und Altersarmut zu vermeiden. Durch die Aufwertung geringer Rentenansprüche sollen jene Personen bessergestellt werden, die viele Jahre Beiträge, nämlich mindestens 33 Jahre, gezahlt haben und dennoch eine nur geringe Rente bekommen. Diese Begrenzung auf eine Versicherungszeit von mindestens 33 Jahren ist systemgerecht, da die Rentenversicherung überfordert wäre, wenn von ihr erwartet würde, sämtliche Probleme auf dem Arbeitsmarkt bei der Rente zu kompensieren und in jedem Fall Armutslagen zu vermeiden. Bei lediglich kurzen Versicherungs- und Beitragszeiten und sehr niedrigen Verdiensten, so bei Minijobs, kann keine armutsfeste Rente erwartet werden. Das würde das Äquivalenzprinzip nicht nur ergänzen, sondern gänzlich außer Kraft setzen.
Durch die Einkommensanrechnung der Grundrente kommt es allerdings zu einer starken Einschränkung dieses Instruments des Solidarausgleichs. Problematisch ist hierbei nicht so sehr die Anrechnung mit weiteren Renten (so z.B. mit der
Ein weiterer Problempunkt kommt hinzu: Die Grundrente führt zu einer Bevorzugung und Förderung von „kleiner“ Teilzeitarbeit, deren Stundenvolumen deutlich unter der Vollzeitnorm liegt, Denn bei der Höhe der Entgeltpunkte und deren Aufstockung wird nicht nach der geleisteten Arbeitszeit unterschieden. Dies lassen die vorliegenden Versichertendaten nicht zu. Ein niedriger Verdienst kann insofern nicht nur Folge von niedrigen Stundenlöhnen sein. Gleichermaßen möglich und verbreitet ist es auch, dass höhere, die Niedriglohnschwelle überschreitende Stundenlöhne, so z.B. bei einer Beschäftigung im tariflich gut abgesicherten öffentlichen Dienst, einhergehen mit geringen Arbeitszeiten. Im Ergebnis kann es dazu kommen, dass niedrige Stundenlöhne bei Vollzeit nicht aufgewertet werden, höhere Stundenlöhne bei Teilzeit hingegen schon. Ausgeschlossen ist wegen der Untergrenze der Grundrentenbewertungszeiten lediglich, dass Entgeltpunkte bei einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Jobs) aufgewertet werden.
Erste empirische Befunde
Die neu eingeführte Grundrente hat im Jahr 2022 die Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten von rund 1,1 Mio. Versicherten erhöht. Das betrifft die neu bewilligten Renten wie auch die Renten aus dem Rentenbestand. 72 % der Begünstigten sind Frauen. Weit überwiegend handelt es sich um Altersrenten. Sie werden im Schnitt um knapp 90 Euro bzw. rund 10 % angehoben. Die durchschnittlichen Zahlbeträge von Altersrenten erhöhen sich von 853 Euro auf 942 Euro. Im Einzelfall kann es zu deutlich höheren Beträgen kommen, allerdings auch zu Zuschlägen von nur wenigen Euros.
Da eigene Einkommen und auch die (Ehe)Partnereinkommen beim Überschreiten einer Obergrenze angerechnet werden, kommt es zu einer deutlichen Reduktion der Leistungsempfänger:innen. Die Daten für 2022 weisen aus, dass weitere 1,1 Mio. Rentner:innen wegen ihres niedrigen Verdienstes zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Grundrente gehabt hätten. Wegen der Einkommensanrechnung gehen sie aber leer aus.