Bei einer Mindest- oder Sockelrente handelt es sich um eine Leistung, die unabhängig von der Höhe des vormaligen Arbeitseinkommens und der Höhe der Beiträge auf jeden Fall einen Betrag garantieren soll, der oberhalb der Grundsicherung liegt. Niedrigere Bestands- und Zugangsrenten würden also unmittelbar auf dieses Niveau angehoben. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Varianten. Sie unterscheiden sich vor allem danach, welche Voraussetzungen für diese Mindestrente erfüllt sein müssen, ob und welche Einkommen angerechnet werden und wie hoch die Mindestrente angesetzt wird.
Bei allen Modellen führt die Einführung einer Mindestrente dazu, dass das Entsprechungsverhältnis zwischen Beiträgen und Leistungen im Bereich niedriger Renten eingeschränkt oder ganz aufgehoben würde. Im Unterschied zu den o.g. systemimmanenten Reformen geht es hierbei eben nicht um die zusätzliche Anerkennung von Beitragszeiten oder Entgeltpunkten im Rahmen der Rentenformel, sondern um die Einziehung eines pauschalen Sockels, der das bisherige System der Rentenversicherung durchbricht.
Systematisiert man die Modelle, so ist vor allem nach folgenden Punkten zu fragen:
Welche Nettohöhe (und Dynamik) soll der Mindestanspruch aufweisen?
Ist der Anspruch an die Voraussetzung einer Mindesthöhe von Wartezeiten (nur Beitragszeiten oder auch beitragsfreie Zeiten wie Anrechnungs-, Zurechnungs- und Berücksichtigungszeiten) geknüpft?
Wird bei den Versicherungszeiten die Dauer der Wochenarbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) berücksichtigt?
Handelt es sich um eine bedingungslose Rente oder um einen einkommensgeprüften und steuerfinanzierten Transfer bzw. um eine Ergänzung der Grundsicherung?
Welche Einkommen werden in welcher Höhe auf die Mindestleistung angerechnet? Gibt es je nach Art des Einkommens besondere Anrechnungsfreibeträge? Betrifft dies nur das Individual- oder auch das Partnereinkommen?
Gilt die Aufstockung nur für den Rentenneuzugang oder auch für den Rentenbestand?
Allgemein lässt sich in Bezug auf diese Fragen festhalten: Je höher bei gleichzeitig sinkendem Rentenniveau die Mindestrente angesetzt wird und je großzügiger die Bezugsvoraussetzungen ausfallen, umso größer wird auch der Kreis der Rentner:innen sein, die davon begünstigt werden.
Bei einer weitgehend bedingungslosen Mindestrente hätte eine sehr große Zahl der Rentner:innen, die mit ihrer Rente darunter liegen und auch keine weiteren Individualeinkommen mehr haben, die zur Anrechnung kommen, Anspruch auf einen entsprechenden Aufstockungsbetrag. Mindestrenten und beitragsfinanzierte Renten würden weitgehend verschmelzen. Die Schritte zur Füllung von Versicherungslücken und zur Höherbewertung von Anwartschaften würden sich gleichsam erübrigen, da die Mindestrente ohnehin, auch nach einer nur kurzen versicherungspflichtigen Beschäftigung, gezahlt wird. Das gilt gleichermaßen für die arbeitsmarktbezogenen Reformforderungen, denn bei einer hohen Mindestrente haben Niedriglöhne, Zeiten von Arbeitslosigkeit, Mini-Jobs und Teilzeitarbeit keine entscheidenden negativen Folgen für die spätere Rente mehr. Dies lässt sich an der Position der Linken
Wird der Betrag niedriger angesetzt und der Anspruch an eine bestimmte Zahl von Versicherungszeiten, d. h. an langjährig Versicherte, gebunden, verringert sich der Kreis der Begünstigten entsprechend. Beispielhaft dafür ist die vor einigen Jahren von den Grünen geforderte "Garantierente": Nach dreißig Versicherungsjahren sollte allen Neuzugängen einer Altersrente eine Rente in Höhe von dreißig Entgeltpunkten garantiert werden, soweit das eigene und Partnereinkommen diese Einkommenshöhe nicht erreicht
Bei der Darstellung und Bewertung der Reformvorstellungen wurde darauf verzichtet, die Finanzierungsproblematik, die sich auch jenseits von Umstellungsprozessen ergibt, zu thematisieren. Doch die Frage der Gegenfinanzierung von Leistungsverbesserungen ist keineswegs belanglos, weil erst dann deutlich wird, dass am Ende von Reformen nicht nur "Gewinner" stehen. So müssen rentenversicherungsinterne Leistungsverbesserungen, wenn sie kostenneutral ausfallen sollen, durch Leistungseinschränkungen auf der anderen Seite finanziert werden.
Bei einer internen Umverteilung stehen den Gewinnern immer Verlierer gegenüber. Verteilungspolitisch führt dies zu einer Verschiebung zu Gunsten von Niedrigeinkommensbezieher:innen und Personen mit nur kurzen Erwerbsverläufen. Dies kann gewollt und sinnvoll sein. Aber zu berücksichtigen ist auch, dass sich – ökonomisch betrachtet – für die belastete Gruppe der Versicherten im mittleren und höheren Einkommensbereich die Beitragsrenditen verschlechtern. Die Rentenversicherung, die in der Konkurrenz zur Privatversicherung steht, die überhaupt keine personelle Umverteilung kennt, würde an Legitimität verlieren.
Erfolgen die Reformen nicht kostenneutral, muss die Gegenfinanzierung entweder über höhere Beitragssätze zur Rentenversicherung oder über höhere Steuerzuschüsse bewältigt werden. Bei Steuererhöhungen wäre zu prüfen, an welche Steuer (Einkommensteuer, Verbrauchsteuer) mit welchen Verteilungseffekten, die wiederum auch ältere Menschen belasten können, gedacht ist. Schon jetzt liegt der Anteil der steuerfinanzierten Bundeszuschüsse an den Ausgaben der Rentenversicherung bei etwa 28 Prozent. Und bezogen auf den Bundeshaushalt machen die Leistungen an die Rentenversicherung, einschließlich der Beiträge des Bundes für Zeiten der Kindererziehung, 27 Prozent des gesamten Etats aus (vgl.
Man braucht in Zeiten des Wirksamwerdens von Schuldenbremse und Fiskalpakt nicht viel Phantasie, um zu erwarten, dass der steuerliche Mehraufwand bei einer ausgedehnten Mindestrente nicht zu einem insgesamt steigenden Bundeszuschuss an die Rentenversicherung führen wird, sondern zu Lasten der Finanzierung der Regelausgaben der Rentenversicherung geht. Der Druck auf das Rentenniveau dürfte sich verstärken, ein gleichzeitiger Ausbau des Sozialausgleichs wird kaum möglich sein.