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Ausbau der Grundsicherung im Alter? | Rentenpolitik | bpb.de

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Ausbau der Grundsicherung im Alter? Armutsfeste Renten – aber wie?

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

/ 3 Minuten zu lesen

Zu einer Aufwertung und Ausweitung der Grundsicherung im Alter käme es, wenn die Renten nicht mehr voll auf den Grundsicherungsanspruch angerechnet würden. Im Ergebnis würden die bisherigen Grundsicherungsempfänger ein insgesamt höheres Einkommen erhalten.

Zu einer Aufwertung und Ausweitung der Grundsicherung im Alter käme es, wenn durch die Einführung von Freibeträgen die Renten nicht mehr voll auf den Grundsicherungsanspruch angerechnet würden. (© picture-alliance/dpa, Themendienst)

Bei der Vorstellung einer Teilfreistellung der gesetzlichen Altersrente bei der Berechnung der Leistungshöhe der Grundsicherung im Alter geht es nicht um eine irgendwie gestaltete Zahlung einer Mindest-, Sockel- oder Grundrente, sondern um eine Veränderung innerhalb des Grundsicherungssystems. Bei Älteren, die Ansprüche auf Renten erworben haben, würde im Unterschied zur geltenden Fürsorgesystematik keine vollständige Anrechnung dieser Renten auf den Betrag der Grundsicherungsleistung erfolgen, sondern nur eine anteilige. Dadurch steigen der Zahlbetrag der Grundsicherung und damit das Gesamteinkommen im Alter − vorausgesetzt die Person bzw. die Bedarfsgemeinschaft ist bedürftig (also auch unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens).

Die Dimensionen und Folgewirkungen dieses Modells hängen von der Ausgestaltung ab:

  • Sollen auch andere Alterseinkommen (z.B. Betriebsrenten oder Riester-geförderte Renten), sowie Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten anrechnungsfrei bleiben?

  • Soll sich die Anrechnungsfreiheit nicht nur auf die Geldleistungen, sondern auch auf Sach- und Dienstleistungen der Sozialhilfe, so vor allem auf die Hilfe zur Pflege, beziehen?

  • Welche Beträge in welcher Höhe (Pauschalbeträge oder prozentuale Rentenanteile) sollen anrechnungsfrei bleiben?

Im Ergebnis würden nicht nur die derzeitigen Empfänger:innen höhere Grundsicherungsleistungen erhalten, sondern auch diejenigen, die bei der geltenden Regelung keine Ansprüche auf aufstockende Grundsicherungsleistungen haben, denen aber bei der Einführung von Freibeträgen Ansprüche zustehen. Je nach Ausgestaltungsvariante (Höhe der Freibeträge und Ausmaß der begünstigtsten Leistungen) käme es zu einem deutlichen Zuwachs der Empfängerzahlen der Grundsicherung und zu entsprechenden Mehrausgaben. Wenn man Altersarmut weiterhin am Grundsicherungsbezug bemessen würde, würde paradoxerweise statistisch sogar das Ausmaß der Altersarmut steigen.

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2017 ist ein erster Schritt in die Richtung von Freibeträgen gemacht worden. Bei der Berechnung der Höhe der aufstockenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben folgende Beträge anrechnungsfrei:

  • Grundbetrag von 100 Euro

  • zuzüglich 30 Prozent des überschießenden Betrags bis maximal 50 Prozent des Bedarfs der Regelbedarfsstufe 1 = 208 Euro/2023.

Allerdings sind bis 2022 ausschließlich Leistungen der zusätzlichen Altersvorsorge (Betriebs-, Riester-, Rürup-Renten sowie Renten aus einer freiwilligen GRV-Versicherung oder einer Versicherungspflicht auf Antrag) anrechnungsfrei geblieben. Für Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung, die sich aus einer Versicherungspflicht errechnen, galt dies nicht. Mit der Einführung der neuen Grundrente hat sich dies geändert: Auch bei langjährig Versicherten werden diese Freibeträge wirksam. Der Freibetrag umfasst ebenfalls mindestens 100 Euro und (2023) maximal 251 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1). Voraussetzung ist, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht werden.

Es handelt sich damit um ein vorleistungsabhängiges und spezielles Existenzminimum für einen bestimmten Kreis älterer Menschen.

Diskutiert wird auch, ob eine Ausdifferenzierung des Existenzminimums nach Vorleistungen nicht auch bedeuten müsste, bei den beitragsfinanzierten Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) oder der Krankenversicherung (Krankengeld) vergleichbare Freibeträge einzuführen. Wie lässt sich begründen, dass bei Rentenempfängern:innen ein Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleibt, während z. B. bei Alleinerziehenden in der Grundsicherung Arbeitslosengeld, aber auch Kindergeld und Unterhaltsleistungen voll angerechnet werden?

Freibeträge in der Grundsicherung nur für bestimmte Personengruppen laufen damit Gefahr, Grundsicherungsempfänger:innen 1. und 2. Klasse zu schaffen. Und sie können – gewollt oder ungewollt – eine Rentenversicherungspolitik legitimieren, die das Niveau der leistungs- und beitragsbezogenen Rente absenkt und die Betroffenen dann auf die Grundsicherung verweist.

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Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee, verstorben 2021, war Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.