Die GRV ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer:innen – ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens. Pflichtversichert sind weiterhin u.a. Auszubildende, Personen im Bundesfreiwilligendienst, Empfänger:innen von Lohnersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit, Bezieher von Krankengeld, Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung/Elternzeit und private Pflegepersonen. Selbstständig Beschäftigte unterliegen nicht der Versicherungspflicht, denn die Rentenversicherung ist keine Erwerbstätigenversicherung. Diese Ausrichtung der Rentenversicherung als Arbeitnehmerversicherung beruhte und beruht im Grundsatz auf der Annahme, dass selbstständig Erwerbstätige nicht als schutzwürdig anzusehen sind, da sie sich eigenverantwortlich absichern können und werden.
Selbstständige Tätigkeiten umfassen ein breites Spektrum. Gemeinsam ist den Selbstständigen lediglich, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, also nicht auf Rechnung eines Arbeitgebers arbeiten. Groß sind aber die Unterschiede:
Inhaber von Einzelunternehmen, Gewerbetreibende,
(Mit)Inhaber von Personenunternehmen (OHG, KG usw.),
Landwirte,
Handwerker (geregelt in der Handwerksordnung),
Kammerfähige freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten
andere Freiberufler wie Künstler, Schriftsteller, Erzieher, Physiotherapeuten, Hebammen,
Werkvertragsnehmer,
Solo-Selbstständige,
mithelfende Familienangehörige.
Groß sind auch die Unterschiede hinsichtlich der sozialen Absicherung diesen Gruppen (vgl.
Die kammerfähigen Berufe müssen sich in spezifischen Versorgungswerken versichern.
Unter den Freiberuflern sind Künstler:innen und Publizist:innen in der Künstlersozialversicherung versichert.
Und für Landwirte zahlt die Alterssicherung für Landwirte (bescheidene) Altersrenten
Und keine Regel ohne Ausnahmen, denn einige Gruppen von Selbstständigen sind auch in der Rentenversicherung pflichtversichert:
selbstständige Handwerker (eingetragen in der Handwerksrolle); haben sie 18 Jahre lang Pflichtbeiträge geleistet, können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
selbstständige Lehrer:innen und Erzieher:innen, Pflegepersonen, Hebammen, Hausgewerbetreibende, Seelotsen, Fischer
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Selbstständige mit einem Auftraggeber).
Charakteristisch für all diese die Rentenversicherung betreffenden Regelungen ist, dass ein systematischer Umgang mit der Selbstständigkeit nicht sichtbar wird. Vor allem die sog. neuen Selbstständigen bleiben bei der im Wesentlichen nach bestimmten Berufen und Tätigkeiten vorgenommenen Zuordnung außen vor. Der Schluss, dass gerade jene Selbstständigen, die keinem Pflichtversicherungsschutz unterliegen, am besten und ehesten in der Lage sind, freiwillig und privat für ihr Alter vorzusorgen, ist unzulässig.
Auch sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige unterliegen der Rentenversicherungspflicht (für die übrigen Zweige der sozialen Sicherung besteht jedoch keine Versicherungspflicht). Hierbei handelt es sich um solche Personen, die – mit Ausnahme von Familienangehörigen – keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer:innen beschäftigen und regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Gegensatz zu den scheinselbstständigen Arbeitnehmer:innen gelten sie als unzweifelhaft selbstständig. Folglich müssen sie auch die Rentenversicherungsbeiträge allein bezahlen, ohne dass der Auftraggeber mit herangezogen wird. Die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht trifft der zuständige Rentenversicherungsträger.
Da die soziale Absicherung der nicht pflichtversicherten Selbstständigen auf freiwilliger Basis beruht, kann es dazu kommen, dass sich die Betroffenen nicht darum kümmern oder sich außer Stande sehen, aus ihrem Bruttoeinkommen noch Beiträge für eine private Altersvorsorge oder eine Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsversicherung zu zahlen. Im Alter droht dann die Angewiesenheit auf Leistungen der Grundsicherung im Alter, die aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden muss. Schon jetzt stellen ehemals Selbstständige einen Großteil der Grundsicherungsempfänger:innen (vgl.
Während die Einkommen aus abhängiger Arbeit zwischen den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern vertraglich festgelegt sind und kontinuierlich gezahlt werden, so dass die Beitragserhebung einfach erfolgen kann, gibt es diese Form der Stetigkeit und Verlässlichkeit bei den Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht. Die Einkommen können in Abhängigkeit von der Auftragslage, Kostenkalkulation und Jahreszeit nicht unerheblich schwanken. Zusätzlich kompliziert wird die Analyse der Einkommensverhältnisse von Selbstständigen dadurch, dass sowohl mehrfache Wechsel zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit als auch die zeitgleiche Kombination von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit keine Seltenheit mehr sind. So kann eine Teilzeittätigkeit im Angestelltenverhältnis verbunden werden mit einer freiberuflichen Tätigkeit im Rahmen von Werkverträgen. Oder aber Industriearbeiter in ländlichen Regionen bessern ihr Einkommen durch Führung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs auf (Nebenerwerbs-Landwirte).
Die Zahl der Selbstständigen wird im Rahmen des Mikrozensus ermittelt. In Deutschland gab es im Jahr 2022 rund 3,7 Mio. selbstständige Erwerbstätige - dies entspricht einem Anteil von 10,0 Prozent an allen Erwerbstätigen. Verfolgt man die Entwicklung seit Anfang der 1990er Jahre, so lässt sich bis etwa 2010 ein deutlicher Zuwachs der Zahl der Selbstständigen erkennen. Seitdem zeigt sich eine leicht rückläufige Entwicklung. Da es sich beim Mikrozensus um eine Befragung handelt, ist allerdings nicht sicher, ob die Angaben auch vollständig und richtig sind. So ist zu bezweifeln, dass alle Arbeitnehmer:innen, die nebenbei auch noch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, dies auch angeben, was auch für Steuererklärungen zu prüfen wäre.
Selbstständige insgesamt und Solo-Selbstständige 1991 – 2022 (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/4.0/deed.de
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Selbstständige insgesamt und Solo-Selbstständige 1991 – 2022 (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/4.0/deed.de
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Die Zunahme selbstständiger Erwerbsformen bezieht sich allein auf die Solo-Selbstständigen, deren Anteil an allen Selbstständigen entsprechend gestiegen ist - von 38,9 Prozent (1991) auf 49 Prozent (2022) (vgl. Abbildung "Selbstständige insgesamt und Solo-Selbstständige 1991 bis 2022"). Stark vertreten sind Solo-Selbstständige im Bausektor, im Grundstückswesen, im Handel und Gastgewerbe und bei den privaten Dienstleistungen. Im Sektor der privaten Dienstleistungen finden sich insbesondere die sog. Kultur- und Kreativberufe sowie Lehrer/Dozenten, Berufe im Bereich von Gesundheit, Pflege und Wellness sowie Händler. Viele Hinweise deuten darauf hin, dass insbesondere die Zahl der ungeschützten Solo-Selbstständigen zunehmen wird. Für diesen Aufwärtstrend lassen sich verschiedene Einflussfaktoren aufführen: Die anhaltende Expansion des Dienstleistungssektors, die Ausbreitung der Informationstechnologien und der Digitalisierung sowie der entsprechenden neuen Tätigkeiten und Berufe, die Auslagerung von Unternehmensaufgaben auf Werkvertragsnehmer. Da zudem die Grenzen zwischen abhängiger und selbstständiger Arbeit zunehmend fließender werden, kommt es darauf an, Wechsellagen zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung ohne Brüche im Sicherungsschutz zu ermöglichen.