Bei den Beamt:innen besteht kein Absicherungs- und erst recht kein Armutsproblem. Die zwei grundlegenden Ziele einer Alterssicherung, nämlich Armutsvermeidung und Lebensstandardsicherung werden bei der Beamtenversorgung voll und ganz erreicht (vgl.
Offensichtlich ist auch, dass Bund, Länder und Kommunen schon derzeit erhebliche Mittel für die Finanzierung der Beamtenversorgung bereitstellen müssen. Und für die Zukunft lässt sich ein stark steigender Finanzaufwand für die Beamtenversorgung voraussagen. Dies ist insbesondere auf die in den 1970er Jahren erfolgten vielen Neueinstellungen vor allem in den Ländern und mit Schwerpunkten im gehobenen und höheren Dienst zurückzuführen. Diese Beamtinnen und Beamten werden in den nächsten Jahren aus dem aktiven Dienst ausscheiden, während sich auf der anderen Seite der Personalbestand im öffentlichen Dienst über viele Jahre hinweg rückläufig entwickelt hat. Das Verhältnis zwischen „aktiven“ und „inaktiven“ Beamt:innen verschlechtert sich. Ein immer größer werdender Teil der Steuereinnahmen muss daher für die Finanzierung von Ruhegehältern und Hinterbliebenengeld ausgegeben werden.
Aber auch bei dieser Forderung gibt es durchaus erhebliche Umsetzungsprobleme.
Bund, Länder und Kommunen müssten dann auch Arbeitgeberbeiträge zahlen, es würde kurz- und mittelfristig zu Mehrausgaben kommen.
Damit die Nettoeinkommen der Beamt:innen trotz der Arbeitnehmerbeitragspflicht gleich bleiben, müssten die Bruttobezüge entsprechend angehoben werden. Die Mehrausgaben in den Haushalten der Gebietskörperschaften würden sich erhöhen.
Die späteren Renten der Beamt:innen würden nach den Regelungen der Rentenversicherung berechnet und niedriger ausfallen als die bisherigen Versorgungsbezüge. Deswegen müsste für diesen Personenkreis auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst gelten, um sicherzustellen, dass die Alterseinkünfte der Beamt:innen nicht niedriger ausfallen als die der Angestellten im öffentlichen Dienst (gesetzliche Rente plus Zusatzversorgung) (Interner Link: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst).
Da die Pensionen bei den vorhandenen Versorgungsempfängern nicht einfach gekürzt werden können, sind Besitzstandsregelungen zwingend geboten. Und bei den versorgungsnahen Jahrgängen bedarf es Übergangsregelungen. Einfacher hingegen wäre es, die Versicherungspflicht erst bei einem Neueintritt in ein Beamtenverhältnis beginnen zu lassen.
Betrachtet man die Forderung nach einer Erwerbstätigenversicherung unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit der Alterssicherung unter schwierigen demografischen Bedingungen, dann errechnet sich langfristig keine Entlastung. Denn den Mehreinnahmen durch zusätzliche Beitragszahler:innen stehen langfristig auch entsprechende Mehrausgaben der Rentenversicherung gegenüber. Kurz- und mittelfristig allerdings, und dies gerade in der Phase des Renteneintritts der geburtenstarken Jahrgänge, würden sich Mehreinnahmen ergeben, die die Finanzierung des Alterungsschubs erleichtern könnten.