Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) von 1969 – Wendepunkt in der Geschichte beruflicher Bildung in der Bundesrepublik
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat für das in der Bundesrepublik nach wie vor dominante System der dualen Berufs(aus)bildung grundlegende Bedeutung. Die heutige betriebliche Berufsbildung ist ohne dieses Gesetz nicht mehr denkbar. Hierzulande ist es – wenn man so möchte – die weithin anerkannte "Verfassung der Berufsbildung".
Ausbildungsbedingungen der dualen beruflichen Bildung vor 1969
Jahrhundertelang war die berufliche Bildung vor allem eine Sache der Wirtschaft, das heißt, eine private Angelegenheit gewesen. Schon zu Zeiten der Zünfte wurde die Ausbildung der Lehrlinge allein über Zunftordnungen geregelt. Zwar gab es später in öffentlichen Gewerbeordnungen gesetzliche Bestimmungen, aber ein eigenes "öffentliches Interesse" an Belangen beruflicher Bildung bestand nicht. Letztlich war es beiden Vertragspartnern – dem meistens privatrechtlich organisierten Unternehmen und dem in der Regel männlichen Lehrling – überlassen, in ein Abhängigkeitsverhältnis in Form eines Lehrvertrages einzutreten.Noch 1958 betonte unter anderem Wilhelm Wernet in seiner Publikation "Über die Lehrlingshaltung im Handwerk", dass es das "bloße 'Halten'" (Wernet 1958, S. 10) von Lehrlingen, wie es in den Gewerbeordnungen noch formuliert war, nicht mehr geben würde. Lehrlinge sollten nicht mehr unter dem Deckmantel der Berufserziehung als billige Arbeitskräfte zum reduzierten Lehrlingslohn oder sogar gegen Zahlung von Lehrgeld unter Vertrag genommen werden können, sondern selbstverständlich auch ein Recht auf berufliche Anleitung und Ausbildung haben:
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"Die Berechtigung zum 'Halten' von Lehrlingen ist engstens mit der Verpflichtung zur sachgemäßen 'Anleitung' gekoppelt (...)." (ebd., S. 11)
Im Zuge der in den 1960er Jahren aufkommenden Jugendprotestbewegung wurden die Zustände in der – eben privat organisierten – Berufsausbildung immer häufiger von Lehrlingen bemängelt. Kritikpunkte waren unter anderem die Willkür, derer sich ein Lehrling ausgesetzt fühlen musste, und der hohe Anteil ausbildungsfremder Arbeiten; symbolisiert im Bierholen für den Meister oder im stundenlangen Ausfegen von Werkhallen.
Langer Anlauf zum Gesetz für die Berufsbildung in aller Kürze (1919-1959)
Die ersten Forderungen nach einem Berufsbildungsgesetz kamen bereits 1919 von gewerkschaftlicher Seite auf, die vehement für Arbeitnehmerrechte eintrat und in diesem Zuge auch den bis dahin "rechtlosen" Jugendlichen in der Lehre Rechtsschutz garantieren und Unternehmen auf die tatsächliche Ausbildung ihrer Lehrlinge verpflichten wollte. In der Tat wäre es dann in der Weimarer Republik beinahe zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes gekommen. Der preußische Ministerialbeamte im Ministerium für Handel und Gewerbe, Ernst Schindler, legte dem Reichsrat und dem Reichswirtschaftsrat den erstaunlich modernen Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes vor, das alle Jugendlichen – vom Lehrling (in Lehrberufen), über Anlernlinge (in Anlernberufen), Hilfsarbeiter (in Hilfsarbeitertätigkeiten/Ungelernte) und Praktikanten – einbeziehen sollte. Der Entwurf wurde 1929 dem Reichstag zugestellt und in einem Sonderausschuss beraten. Die Reaktionen waren so heftig, dass die Diskussionen zwischen Wirtschafts- und Berufsschullehrerverbänden sowie der Politik einige Jahre anhielten. Schließlich versandete das Anliegen angesichts der durch Neuwahlen und Regierungswechsel geprägten politischen sowie der kritischen wirtschaftlichen Situation zum Ende der Weimarer Republik.i
Berufsausbildung im Interessenkonflikt zwischen Wirtschaft und Gewerkschaften
Die Gewerkschaften forderten, dass der Staat die Berufsbildung endlich regeln und aus der alleinigen Obhut der Wirtschaft "befreien" müsse. Die Berufsbildung sollte sogar aus der traditionellen Zuständigkeit der Kammern der Wirtschaft herausgelöst und zudem durch die gesamte Wirtschaft finanziert werden. Sie habe allen Staatsbürgern offenzustehen, weshalb öffentliche Ausbildungseinrichtungen zu schaffen seien.
Im nationalsozialistischen Deutschland wurde die Frage nach einer reichsgesetzlichen Regelung etwa 1935/36 neu diskutiert. Eine "totale Berufsordnung" war einerseits erwünscht, um ausreichend Fachkräfte für die Rüstungs- und Kriegsindustrie auszubilden, andererseits sollten Jugendliche über den umfassenderen Zugriff auf die Berufsschulen stärker ideologisch beeinflusst werden. Im Frühjahr 1937 wies der Reichswirtschaftsminister Dr. Hjalmar Schacht darauf hin, dass ihn Adolf Hitler persönlich damit beauftragt habe, ein solches umfassendes Gesetz in Kürze vorzulegen. Dazu kam es aber nicht, was vermutlich auch am Ausscheiden von Schacht aus dem Amt des Reichswirtschaftsministers am 26.11.1937 lag. Später erhielt die "Akademie für deutsches Recht", die dem Reichsjustiz- und -innenministerium wissenschaftlich zuarbeitete, den Auftrag für einen Gesetzesentwurf, den sie 1942 einem Gremium von Fachinteressierten vorlegte. Doch zu einer abschließenden Regelung kam es bis zum Zusammenbruch des NS-Staates 1945 nicht mehr.
In der Nachkriegszeit standen in den drei westlichen Besatzungszonen und später in den ersten Jahren der Bundesrepublik zunächst andere Fragen des gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Zusammenlebens im Mittelpunkt. Erst die Initiative des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der am 6. Januar 1959 einen Entwurf zu einem Berufsausbildungsgesetz vorlegte, brachte in die damals nahezu erloschene Debatte einen neuen Impuls. Bis zur Verabschiedung eines Gesetzes sollten jedoch noch mehr als zehn Jahre vergehen.
1960er Jahre – gesellschaftspolitischer Hintergrund und politische Konstellation für einen neuen Anlauf zum Berufsbildungsgesetz
Zu Beginn der 1960er Jahre traten erstmals Krisenerscheinungen in der jungen Bundesrepublik auf. Die Innenpolitik verlor nach dem Rücktritt des Bundeskanzlers Konrad Adenauer (15.10.1963) an Stabilität. Nach den Wirtschaftswunderjahren folgte 1966/67 eine Rezession. Der Fachkräftestrom aus der DDR war nach dem Mauerbau vom 13. August 1961 nahezu zum Erliegen gekommen. Dafür wurden Gastarbeiter aktiv angeworben. Mit dem "Sputnik-Schock" konnten bereits Defizite im Bildungssystem erahnt werden. Zudem wurde mit der Veröffentlichung von Georg Picht "Die Bildungskatastrophe" (1964) das gesamte Bildungssystem der Bundesrepublik in Frage gestellt. Hauptkritikpunkte waren geringe Zahlen Hochgebildeter sowie extreme Chancenungleichheit.Auch geistig-kulturell kam eine neue Zeit auf. Vor allem Teile der Jugend begehrten auf, weil deutlich wurde, dass viele Alt-Nazis (wieder) in führenden Positionen des Staates saßen, so zum Beispiel als Minister, Richter, Hochschullehrer oder Lehrer. Jugendliche fragten nach der Rolle der eigenen Väter im "Dritten Reich". In der zweiten Hälfte der 1960er Jahre verdichtete sich das Denken gegen die Autoritäten in den Studentenunruhen der sogenannten "68er", die sowohl innen- als auch außenpolitisch motiviert waren. Der studentische Protest führte zu einer tiefgehenden gesellschaftstheoretischen Kritik. Allerdings gelang es den Studierenden kaum, sich insbesondere den Arbeitern zu öffnen. Dadurch standen sie weitgehend isoliert da. Auch die vermeintlich naheliegende Solidarität mit Lehrlingen blieb aus. Es kam zwar in jener Zeit zu Lehrlingsunruhen, doch erreichten diese selten überregionale und keine flächendeckende Bedeutung. Obgleich sich die Lehrlinge gegen die schlechten Bedingungen in ihrer Lehre wehrten, wurde ihr Protest kaum gehört.
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Zitat aus der Gewerkschaftszeitung "Metall" vom 01.04.1969
Quelle: Rebellion der Stifte. In Metall, o. Jg. (1969), Nr. 7, S. 2.
Während CDU/CSU – zunächst keine Förderer der parlamentarischen Initiativen – nur das Nötigste geregelt haben wollten und vor Eingriffen in den freien Ausbildungsmarkt warnten, wollte die SPD die Berufsbildung stärker durch den Staat regeln. Doch unabhängig von der Parteipolitik zeigten sich deutlich die Diskrepanzen zwischen Bund und Ländern. Die Länder plädierten mit Nachdruck dafür, die berufsbildenden Schulen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Mit dem Hinweis auf die bestehende Kulturhoheit der Länder wurde mit entsprechenden Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gedroht. Der Bund dürfe im schulischen Bereich nicht intervenieren. Die Sachlage wurde damals heftig und lange – bis hin zu einer vorgeschlagenen Änderung des Grundgesetzes – diskutiert. Schließlich wurde das Gesetz 1969 noch von der Großen Koalition verabschiedet. Angesichts des ungewissen Ausgangs der bevorstehenden Bundestagswahl im September 1969 zogen es sowohl CDU/CSU als auch SPD vor, lieber als Regierungspartei ein kompromisshaftes Gesetz zu verabschieden als später von der Oppositionsbank aus verfolgen zu müssen, wie der jeweils eigene Standpunkt verloren gehen würde.
Siehe hierzu ausführlich: Timeline "Politischer Schlagabtausch um das Berufsbildungsgesetz (1959-1969)"
Reformergebnisse durch das Berufsbildungsgesetz
Das herausragende Ergebnis des verabschiedeten Berufsbildungsgesetzes war die Tatsache, dass bundesweit einheitliche Regelungen in allen Branchen, in denen betrieblich ausgebildet wird – Industrie, Handel, Handwerk (das dennoch seine Sonderrolle durch die Bestimmungen der Handwerksordnung behielt), Landwirtschaft, Öffentlicher Dienst usw. –, geschaffen wurden. Insbesondere wurden Rechte und Pflichten der Auszubildenden wie der Ausbildenden definiert, die unabhängig von der Region und vom Beruf Geltung haben. Es wurde sichergestellt, dass in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen nur noch nach der jeweiligen Ausbildungsordnung ausgebildet wird und jeder Ausbildungsvertrag verbindliche Mindestangaben enthält (dazu gehören: Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Dauer der täglichen Ausbildungszeit sowie der Probe- und der Urlaubszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung). Es wurde eine planmäßige, zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung vorgeschrieben. So wirkte man der zunehmenden Tendenz zu ausbildungsfremden Tätigkeiten entgegen. Zudem wurden im Berufsbildungsgesetz erstmals konkrete Anforderungen für die Eignung von Ausbildungsstätten formuliert.Die häufig schlecht entlohnten "Anlernberufe", die "Lehrlinge" in kurzer Ausbildungszeit lediglich für ein Teilgebiet eines Lehrberufes qualifizierten, wurden nun endgültig abgeschafft. Stattdessen wurden Ausbildungsordnungen für Berufe von unterschiedlich langer Ausbildungsdauer festgelegt. Auch zweijährige Ausbildungsberufe sind damit sozial- und tarifpolitisch eben "richtige" Ausbildungsberufe und müssen entsprechend entlohnt werden. Das von den Gewerkschaften geforderte Stufungskonzept (berufliche Grundbildung, allgemeine berufliche Fachbildung, besondere berufliche Fachbildung), das die berufliche Spezialisierung auf eine spätere Ausbildungsphase verschiebt, wurde in das Gesetz aufgenommen. Auszubildende werden dadurch länger breit ausgebildet und verfügen über größere berufliche Flexibilität, um etwa noch während des ersten Ausbildungsjahres zwischen ähnlichen Ausbildungsberufen wechseln zu können. Die Anerkennung von außerbetrieblichen Lernzeiten auf eine reguläre duale Ausbildung wurde trotz des anfänglich strikten Widerstandes der Arbeitgeberseite ebenfalls verankert.
Neu war außerdem, dass die Gewerkschaften durch ihr paritätisches Mitwirken in Gremien ein "echtes" Mitspracherecht in Fragen der Berufsbildung bekamen. Arbeitnehmervertretungen waren von nun an in alle für die Berufsbildung relevanten Ausschüsse auf Länder- und Bundesebene sowie dem neu einzurichtenden Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung (BBF) einzubinden. In den Betrieben galt dies ebenso für die Auszubildenden- oder Jugendvertretungen und an den Berufsschulen für die Schülervertretungen. Das heute selbstverständliche Konsensprinzip der Beteiligten (Bund, Länder, Arbeitgeber, Arbeitnehmer) in Fragen der Ordnungsmittel für jeden Ausbildungsberuf [2] war damit entstanden. Die Rechte der Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden wurden mit dem Berufsbildungsgesetz deutlich gestärkt.
Mit dem neu gegründeten BBF, aus dem wenig später das heutige Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hervorging, wurde erstmals eine "öffentliche Verantwortung" für die Berufsbildung deutlich. Berufsbildung wurde damit aus der privaten Sphäre in den Blick der Öffentlichkeit geholt. Das Institut ist zuständig für Statistik und Berichterstattung und stellt Informationen zu Trends und Entwicklungen in der Berufsbildung bereit. Es berät die Bundesregierung in Fragen der Berufsbildung und evaluiert die Belange der beruflichen Bildung wissenschaftlich. Darüber hinaus koordiniert dieses Bundesinstitut alle Ordnungs- und Neuordnungsverfahren für Ausbildungsberufe, die bundesweit einheitlich und verbindlich geregelt sind.
Mit dem Berufsbildungsgesetz wurden nicht zuletzt konsequent neue und einheitliche Begrifflichkeiten für die Berufsbildung geschaffen. So markierte der Begriff der "Auszubildenden" (entsprechend "Ausbildungsberuf", "Ausbildungsdauer" usw.), der die traditionelle Bezeichnung "Lehrling" (entsprechend "Lehrberuf", "Lehrzeit" usw.) ersetzte[3], mit der stärkeren Betonung auf "Bildung" auch den inhaltlichen Wandel.
Vom Kompromiss zum Erfolgsschlager
Während für die einen das Berufsbildungsgesetz selbst bereits als eine Katastrophe aufgefasst wurde, ging es für die anderen nicht weit genug. Vertreter der Wirtschaft sahen in dem Gesetz einen unnötigen Eingriff des Staates in Belange, die zu regeln der Wirtschaft obliegen würden. Vor allem die gewerkschaftliche Seite hatte ursprünglich gefordert, den Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft – den Kammern – die Aufsicht über die berufliche Bildung, insbesondere über das Prüfungswesen für die "staatlich anerkannten Ausbildungsberufe", abzunehmen und sie durch staatliche Repräsentanten überwachen zu lassen. Diese Forderung wurde nicht umgesetzt.[4] Hauptsächlich kritisierten Gewerkschaften und Berufsschullehrerverbände jedoch, dass die schulische Berufsbildung aus dem neuen Berufsbildungsgesetz ausgeklammert wurde. Damit würde die Position der dafür zuständigen berufsbildenden Schulen geschwächt. Zudem, so die weitere Kritik, habe die Politik vor den "Mächten" des Handwerks kapituliert, indem sie aus Respekt vor den Ausbildungstraditionen des Handwerks künftig ein Nebeneinander von Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung duldete.”
Kritik der Gewerkschaften anhand eines Beispiels aus der Zeitschrift "Metall"
Quelle: Stief- und Waisenkinder der Gesellschaft. In: Metall, o. Jg. (1969), Nr. 12, S. 5.
Mit Beginn des neuen Jahrtausends tauchte die Frage auf, ob das Berufsbildungsgesetz nicht grundlegend reformiert werden müsste. Die Dynamik der Arbeitswelt im 21. Jahrhundert mit einem mehr als 30 Jahre alten Gesetz aus dem 20. Jahrhundert aufzufangen, erschien etwa in Fragen wie dem Mangel an Ausbildungsplätzen, der hohen Arbeitslosigkeit sowie dem Aufkommen alternativer Ausbildungsmöglichkeiten zunehmend problematisch. Daher wurde das BBiG moderat reformiert:
Zum 1. April 2005 trat das Berufsbildungsreformgesetz in Kraft, dessen Artikel 1 nun das Berufsbildungsgesetz ist. Die Grundausrichtung des BBiG blieb dabei unverändert. Jedoch wurden nun beispielsweise die Teilzeitberufsausbildung, die Berufsausbildung im Ausland oder der Erwerb von Zusatzqualifikationen gesetzlich verankert, um die Flexibilität in einer Ausbildung zu erhöhen. Ebenso zählte die Option, außerhalb des Dualen Systems einen dualen Ausbildungsberuf zu erlernen und sich als Externer prüfen zu lassen, zu den Neuerungen.
Heute ist das Gesetz weithin akzeptiert, und es wird von Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite gleichermaßen als solide rechtliche Grundlage angesehen. Vor kurzem wurde das Berufsbildungsreformgesetz von 2005 positiv evaluiert. Dennoch hat die aktuelle Regierungskoalition eine Neufassung des Berufsbildungsgesetzes für die nahe Zukunft vorgesehen.
Literatur
Herkner, Volkmar (2009): Öffentliche Aufgabe "Berufsbildung" – Zur Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes vor 40 Jahren. Veröffentlicht auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung am 01.09.2009; http://www.bibb.de/de/52176.htmHerkner, Volkmar (2003): Deutscher Ausschuß für Technisches Schulwesen. Untersuchungen unter besonderer Berücksichtigung metalltechnischer Berufe. Hamburg
Schnitzerling, Manfred (1964): Berufsschulwichtige Rechtsfragen. In: Die Deutsche Berufs- und Fachschule, 60. Band, Heft 5, S. 370-374
Wernet, Wilhelm (1958): Über die Lehrlingshaltung im Handwerk. Münster/Westfalen