An Schule allgemein – und speziell an die politische Bildung in der Schule – werden vielfältige Anforderungen gestellt: Neben fachlichen Kompetenzen stehen als allgemeine Bildungsziele gesellschaftliche Teilhabe und Mitbestimmung im Vordergrund. In Zeiten gesellschaftlicher und politischer Spannungen sowie wachsender sozialer Ungleichheiten soll Schule zudem für Chancengerechtigkeit sorgen und eine konstruktive Diskussionskultur fördern. Darüber hinaus soll sie Kinder und Jugendliche befähigen, eine eigene Meinung zu entwickeln und Sachverhalte kritisch zu reflektieren sowie das Interesse an Politik stärken. Dabei hat Schule die Aufgabe, sowohl die Autonomie der Kinder und Jugendlichen als auch die konkreten Rahmenbedingungen in der Schule zu berücksichtigen, um die bestmöglichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Anforderungen und Bildungsziele zu schaffen. Politische Bildung bezieht sich also auf vielfältige gesellschaftliche und politische Themen wie auch auf Entscheidungsprozesse im alltäglichen Schulkontext.
Wahlen oder kontroverse Bundestagsdebatten sind ein guter Anlass, politische Prozesse und politische Standpunkte zu behandeln, ihre Alltagsrelevanz aufzuzeigen sowie Urteils- und Handlungskompetenzen zu stärken. Allerdings herrscht bei vielen Lehrkräften Unsicherheit darüber, wie mit Parteien und politischen Positionen im schulischen Kontext umgegangen werden kann. (Besand 2017 sowie Drücker 2016). Wichtige Schlagworte in diesem Zusammenhang sind das Neutralitätsgebot und der Beutelsbacher Konsens. Zu den bekanntesten Auslösern dieser Verunsicherung zählen die umstrittenen Meldeplattformen der AfD „Neutrale Schule“, auf denen Kinder, Jugendliche und Eltern Fälle von behaupteter politischer Indoktrination durch die Lehrpersonen melden können (zur Übersicht: Externer Link: GEW 2024 ). Auch der Umgang mit Großdemonstrationen, Kampagnen in sozialen Medien und nicht zuletzt Vorkommnisse in den Schulen selbst – wie etwa Graffitis mit Hakenkreuzen oder verbalen Hassbotschaften aller Art – stellen Schulen und Lehrkräfte vor große Herausforderungen.
Schule soll zu einem eigenen Urteil befähigen
Der
Die unterschiedliche Auslegung der Kernbegriffe sorgt jedoch auch für Verunsicherung. Beispielsweise besteht kein Konsens darüber, was genau eine Überwältigung darstellt oder welche Positionen angesichts der Verschiebung von öffentlichen Diskursen im Unterricht (noch) dargestellt werden müssen, um dem Kontroversitätsgebot gerecht zu werden.
Allerdings scheint die Diskussion in der politischen Bildung über die Auslegung des Beutelsbacher Konsenses bislang weitgehend unabhängig von anderen normativ verbindlichen Vorgaben zu verlaufen – insbesondere von den Bildungszielen, die in den UN-Menschenrechtskonventionen festgeschrieben sind. Dabei hat Deutschland alle UN-Konventionen, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, ratifiziert und somit in bundesdeutsches Recht überführt (siehe Infobox). Zusätzlich sind die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), das Grundgesetz und die Schulgesetze relevant, aus denen sich ebenfalls ein enger Zusammenhang zwischen dem Recht auf Bildung und dem Diskriminierungsschutz ergibt (Niendorf/Reitz 2016: 17-19). Auch die Kultusministerkonferenz (KMK) bekräftigt in ihrer Externer Link: Empfehlung zur Menschenrechtsbildung aus dem Jahr 2018: „Die Menschenrechte einschließlich des Menschenrechts auf Bildung sowie die Verwirklichung der Kinderrechte gehören zum Kernbereich des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule (…)“ (Ständiges Sekretariat der Kultusministerkonferenz 2018).
Damit wird deutlich, dass Menschenrechte – einschließlich des Rechts auf Bildung und des Diskriminierungsschutzes – zentrale Bezugspunkte für den schulischen Bildungsauftrag und die politische Bildung darstellen. Im Folgenden werden deshalb das Neutralitätsgebot sowie die Kernbegriffe des Beutelsbacher Konsens (Überwältigungsverbot, Kontroversität und Lernendenorientierung) unter besonderer Berücksichtigung der menschenrechtlichen Bindung Deutschlands erläutert. Dabei sollen die Verpflichtungen deutlich werden, die sich aus den menschenrechtlichen Bildungszielen und dem Diskriminierungsschutz ergeben.
Schule ist zu Diskriminierungsschutz verpflichtet
Die Achtung vor den Menschenrechten zu stärken, ist in diversen von Deutschland ratifizierten UN-Menschenrechtskonventionen als inhaltliches und handlungsleitendes Bildungsziel verankert – insbesondere im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (Externer Link: UN-Anti-Rassismus-Konvention, 1965), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Externer Link: Sozialpakt, 1966), in der Externer Link: UN-Kinderrechtskonvention (1989) und in der Externer Link: UN-Behindertenrechtskonvention (2006).
Lehrpersonen sind, da sie den staatlichen Bildungsauftrag umsetzen, klar verpflichtet, die Menschenrechte zu verteidigen und fördern. Dies sollte fester Bestandteil in der Aus- und Weiterbildung sowie in den Leitbildern von Schulen sein und kommt zumindest teilweise in Schulgesetzen und Landesverfassungen zum Ausdruck (Reitz/Rudolf 2014: 35–37; Niendorf/Reitz 2016: 44-53).
Diskriminierungsschutz ist ein Strukturprinzip der Menschenrechte
Jedes einzelne Menschenrecht, von Meinungsfreiheit über das Recht auf Wohnen bis zum Recht auf Bildung, muss diskriminierungsfrei für alle Menschen gewährleistet werden. Die Menschenrechte verbieten Ungleichbehandlung, die an bestimmte tatsächliche oder zugeschriebene Merkmale anknüpft und sich nicht rechtfertigen lässt (ähnlich auch
Selbstverständlich gelten die menschenrechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Diskriminierungsschutzes auch im Schulkontext. Alle Beteiligten haben das Recht, im Unterricht und in sonstigen schulischen Kontexten nicht diskriminiert zu werden. Lehrpersonen und Schulleitung haben somit die Pflicht, alle Beteiligten und insbesondere die Kinder und Jugendlichen ihrer Schule zu schützen und für eine diskriminierungsfreie Lernumgebung und entsprechende Strukturen in der Schule zu sorgen (Niendorf/Reitz 2016: 62–69). Dabei geht es nicht nur um eine Unterlassung von Diskriminierung, sondern auch darum, Teilhabebarrieren zu beseitigen und Vielfalt zu achten. Es gilt anzuerkennen und im alltäglichen Leben auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Menschen „frei und gleich an Würde und Rechten“ (Externer Link: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 1 ) – in diesem Sinne also gleichwertig – sind (Bielefeldt 2009 sowie Niendorf/Reitz 2016: 10–13). Um dies zu erreichen, ist Bildung von zentraler Bedeutung.
Achtung der Menschenrechte als Bildungsziel
In mehreren UN-Menschenrechtsverträgen (siehe Infobox) wird formuliert, dass Bildung auf „die volle Entfaltung“ der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins der eigenen Würde gerichtet sein muss (u.a. UN-Sozialpakt, Artikel 13). Neben diesem Verständnis wird Bildung auch als Unterstützung für „eine wirksame Teilhabe“ (u.a. UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 24) sowie für ein „verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft“ (u.a. UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 29) beschrieben. Dementsprechend sind weitere wichtige Bildungsziele, „die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten“ (u.a. UN-Sozialpakt, Artikel 13) sowie „die Achtung vor der menschlichen Vielfalt“ (UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 8) zu stärken. Das Recht auf Bildung umfasst somit auch ein Recht auf Menschenrechtsbildung.
Eine wichtige Auslegungshilfe für das Verständnis von Menschenrechtsbildung ist die Externer Link: UN-Erklärung zu Menschenrechtsbildung und -training (2011). Hier ist als Ziel formuliert, „eine universelle Kultur der Menschenrechte zu fördern, in der sich [alle] der eigenen Rechte und der Verantwortung gegenüber den Rechten anderer bewusst“ sind. Menschenrechtsbildung umfasst daher nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch von Werten (Bildung über Menschenrechte), Formen des Lernens und Unterrichtens, welche die Rechte sowohl der Lehrenden als auch der Lernenden achten (Bildung durch Menschenrechte), und schließlich die Befähigung beziehungsweise Stärkung, sich für die eigenen wie auch die Rechte anderer aktiv einzusetzen (Bildung für Menschenrechte). Dabei bedeutet Menschenrechtsbildung, dass im Sinne eines lebenslangen Prozesses die menschenrechtlichen Werte im täglichen Leben und in den Erfahrungen der Lernenden reflektiert werden (Externer Link: UN-Fachausschuss für die Rechte des Kindes, General Comment No. 1 , Ziffer 15). Menschenrechtsbildung soll neben internationalen auch nationale Themen und Herausforderungen vor Ort behandeln und die Situation der Schule berücksichtigen (ebd., Ziffer 13).
Neutralitätsgebot menschenrechtlich betrachtet
Schule soll ein parteipolitisch neutraler Ort sein: Nur so können die Menschenrechte auf Informationsfreiheit, Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit und Bildung möglichst frei von Diskriminierung ausgeübt werden. Zudem ist der Grundsatz der gleichen Rechte und Chancen der Parteien aus Artikel 21 des Grundgesetzes ein wesentliches Fundament des demokratischen Rechtsstaats. Dementsprechend heißt es im Beamtengesetz (§33 BeamtStG für Landes-, § 60 BBG für Bundesbeamte): „Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.“.
Gleichzeitig sind Lehrpersonen in besonderem Maße verpflichtet, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (Cremer 2019): Sie „müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen“ (ebd. und Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, §3, Abs. 1.). Ein Minimum an zentralen Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat das Bundesverfassungsgericht 1952 definiert. Dazu gehört auch „die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung (…)“ (BVerfGE 2.1.; Pohl 2025). Drei große Verbände der politischen Bildung erläutern das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung in einer gemeinsamen Stellungnahme wie folgt: „Lehrer*innen sind verpflichtet, Stimmen und Stimmungen im Unterricht nicht unwidersprochen zu lassen, die sich gegen zentrale Grundrechtsartikel wie Artikel 1 Absatz 1 („Die Würde des Menschen ist unantastbar.“) und Artikel 3 Absatz 1 („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) oder gegen zentrale Verfassungsprinzipien wie das Rechtsstaatsgebot oder die Gewaltenteilung (Artikel 20 GG) richten.“ (Externer Link: Gemeinsame Stellungnahme von GPJE, DVPB und DVPW-Sektion zur AfD-Meldeplattform „Neutrale Schulen“ 2018)
Begriffe aus dem Beutelsbacher Konsens
Neben dem Neutralitätsgebot wird oft der Beutelsbacher Konsens als wichtiger Bezugspunkt dafür herangezogen, wie politische Bildung gestaltet werden sollte. Die drei Kernbegriffe Überwältigungsverbot, Kontroversität und Lernendenorientierung sind seit den 1970er Jahren – in Teilen auch schon zuvor – ausführlich interpretiert, diskutiert und reflektiert worden (Frech/Richter 2017 sowie Widmaier/Zorn 2016). Hier soll es darum gehen, eine menschenrechtliche Perspektive auf diese Prinzipien zu erläutern.
An erster Stelle im Beutelsbacher Konsens wird das Überwältigungsverbot genannt. Dessen Ziel, Indoktrination zu vermeiden, also die Behinderung eines selbstständigen Urteils, entspricht einem Kerngedanken der Menschenrechte, nämlich der Autonomie, und findet sich zum Beispiel im Menschenrecht auf Meinungsfreiheit, das die Rechte auf Bildung der eigenen Meinung, auf Zugang zu frei verfügbaren Informationen und auf Meinungsäußerung umfasst. Entsprechend sollte Unterricht grundsätzlich einen offenen Meinungsaustausch fördern.
In engem Zusammenhang hiermit ist das Kontroversitätsgebot zu sehen: „Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen.“ (Wehling 1977). Dabei sollte aus menschenrechtlicher Perspektive reflektiert werden, dass auch Wissenschaft und Politik nicht besonders inklusiv sind: So sind in einer Gesellschaft die Angehörigen marginalisierter und diskriminierter Gruppen und ihre Perspektiven in Wissenschaft und Politik deutlich unterrepräsentiert. Eine sinnvolle ergänzende Reflexionsfrage formuliert etwa Westphal: „Wer ist betroffen, wird aber nicht gehört?“ (Westphal 2018).
Bei der Schüler- bzw. Lernendenorientierung geht es darum, Analysefähigkeiten zu stärken, etwa in Bezug auf eine politische Situation, aber auch auf die eigene Interessenlage. Des Weiteren sollen auch Mittel und Wege gesucht werden, die vorgefundene politische Lage zu beeinflussen (Wehling 1977). Da hierbei ursprünglich eigene Interessen und die Relevanz von politischen Themen für das eigene Leben im Vordergrund standen, gab es bald Ergänzungsvorschläge, dass die Lernenden „sich in die Lage der davon [von politischen Problemen] Betroffenen“ hineinversetzen sollen und die anschließende Problemlösung auch „unter Berücksichtigung der Mitverantwortung für das soziale Ganze“ geschehen solle (Schneider 1987, zitiert nach Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg o.J.). In die Sprache aktueller pädagogisch-fachdidaktischer Ansätze übersetzt, geht es durch die angesprochene Problemlösung bzw. Beeinflussung der politischen Lage neben einer Analyse- und Urteilskompetenz um eine Handlungsorientierung (Frech/Richter 2017).
Von der Ausrichtung her ist auch dies anschlussfähig an Kernaspekte der Menschenrechte: Neben dem bereits genannten Aspekt der Autonomie gehört auch die Handlungsorientierung ganz wesentlich zu Menschenrechtsbildung (UN-Deklaration über Menschenrechtsbildung und -training, Artikel 2 (2c)). In Bezug auf die Lernendenorientierung wird außerdem die Notwendigkeit deutlich, dass sich Kinder und Jugendliche im Unterricht mit gesellschaftlichen Machtverhältnissen und daraus resultierenden Diskriminierungen und Privilegien auseinandersetzen. Nur wer seine Positionierung und Positioniertheit reflektiert, kann die eigenen Interessen im gesellschaftlichen Gefüge auch tatsächlich analysieren und entsprechendes Handeln ableiten.
Die Rolle der Lehrperson
Die im Beutelsbacher Konsens beschriebenen Prinzipien und die zuvor erläuterte Neutralität sind jedoch nicht gleichzusetzen oder zu verwechseln mit der Forderung, Lehrpersonen dürften im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung keine Stellung beziehen.
Selbstverständlich muss der Gefahr der Beeinflussung, insbesondere aufgrund der Abhängigkeit von Kindern und Jugendlichen durch Notengebung oder durch die Vorbildfunktion von Lehrpersonen, begegnet werden. Die meisten Fachleute innerhalb der politischen Bildung lehnen trotz dieser Abwägungen eine Offenlegung der Position der Lehrenden nicht grundsätzlich ab (Pohl 2015). Es wäre paradox, wenn Lehrpersonen das Engagement, das sie bei Lernenden fördern wollen, in diesem Fall eine begründete politische Positionierung, selbst nicht zeigen dürften (Sander 2016). Gerade eine transparente und für Diskussionen offene eigene Positionierung ermöglicht es den Kindern und Jugendlichen, sich dazu kritisch zu verhalten. Oberle resümiert, dass die Gefahr der Abhängigkeiten mit den Vorteilen für eine Offenlegung – etwa Authentizität und Transparenz – abgewogen und fall-, situations- und lerngruppenabhängig entschieden werden müsse (Oberle 2017).
In Bezug auf die Präsentation kontroverser politischer Positionen sind sich die Fachleute der politischen Bildung einig, dass nicht jede Position als legitim dargestellt werden muss (Pohl 2015). Gerade vor dem Hintergrund menschenrechtlicher Verpflichtungen und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist es unzulässig, aus dem Kontroversitätsgebot die Notwendigkeit abzuleiten, menschenverachtende oder diskriminierende Positionen als gleichberechtigte legitime Positionen darzustellen. Brunold etwa argumentiert: „Eine Kontroverse im Unterricht kann also niemals den Schutz der Menschenwürde oder die Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz in Frage stellen.“ (Brunold 2017).
Dies bezieht sich auf die ausgewählten Inhalte und Positionen durch die Lehrperson. Aber wie sollen sich Lehrpersonen verhalten, wenn sich Kinder und Jugendliche entsprechend äußern? Aus menschenrechtlicher Perspektive ist es nötig, dass sich Schulen als Ort der Menschenrechte verstehen und Lehrpersonen Menschenrechte verteidigen. Dies umfasst sowohl das Recht auf freie Meinungsäußerung als auch den Schutz vor Diskriminierung – die natürlich konflikthaft aufeinandertreffen können. Als zentraler Bezugspunkt der Menschenrechte und somit auch der hier nötigen Abwägung kann die Menschenwürde herangezogen werden (Bielefeldt 2008).
Äußerungen, die andere Menschen herabwürdigen und verletzen, sind nicht per se durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (Deutsches Institut für Menschenrechte 2012); entsprechende Grenzen spiegeln sich im Strafrecht wider. Auch begründet das Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung kein Recht darauf, dass die eigenen Äußerungen unwidersprochen stehen bleiben. Diskriminierende Äußerungen begründet zu kritisieren, ist für Lehrpersonen vielmehr durch die Menschenrechte geboten und bringt deren Schutzcharakter zum Ausdruck. Im Falle von diskriminierenden Äußerungen oder Handlungen muss die Lehrperson ihren menschenrechtlichen Schutzpflichten nachkommen und einschreiten.
Konsequenzen für eine diskriminierungskritische Schule
Diskriminierungen zu thematisieren und abzubauen, gehört zum schulischen Bildungsauftrag (Niendorf/Reitz 2016: 46-49). Sowohl bei der expliziten Thematisierung von Diskriminierungen, beispielsweise in Bezug auf Rassismus oder Religionszugehörigkeit, Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Beeinträchtigungen oder sozioökonomische Herkunft, als auch bei sonstigen Unterrichtsthemen und der Gestaltung des Schulalltags insgesamt, gilt es eine diskriminierungskritische Perspektive einzunehmen. Ziel muss dabei sein, Diskriminierungen zu thematisieren und auf ihren Abbau hinzuwirken, ohne (möglicherweise in bester Absicht) Stereotype zu reproduzieren und so zu verfestigen (Cobbinah 2019; Fereidooni / Hößl 2021; Niendorf 2019; Zünbul / Ergün-Hamaz 2025). In jeder Klasse gibt es Kinder oder Jugendliche, die persönlich von unterschiedlichen Diskriminierungsdimensionen betroffen sind – unabhängig davon, ob dies bekannt oder sichtbar ist. Außerdem können Kinder und Jugendliche auch indirekt von Diskriminierungen betroffen sein, etwa wenn eng befreundete oder familiär verbundene Menschen etwa Rassismus, Antisemitismus oder Diskriminierungen als lesbische oder schwule, inter* oder trans* Personen oder Menschen mit Behinderung erfahren.
Schule und Unterricht müssen so gestaltet sein, dass die Menschenrechte aller Beteiligter geachtet werden und die Lernumgebung möglichst inklusiv, partizipativ und diskriminierungskritisch ist (Reitz/Rudolf 2014: 24-25; Günnewig/Niendorf/Reitz 2022). Dies umfasst auch die Auswahl von didaktischen Methoden und Materialien beziehungsweise die Reflektion stereotyper Darstellungen in Schulbüchern und sonstigen Bildungsmedien. Dabei gilt es, entsprechende Zusammenhänge zu erkennen und weiterzugeben: „Denn wer nur Begriffe und belastete Wörter aus den Büchern verbannt, wird nichts bewirken. Wer die Geschichte dieser Begriffe kennt und die damit zusammenhängen den Machthierarchien und Diskriminierungen, kann sie hinterfragen und in weiterer Folge auch Vorurteile ansprechen und auflösen.“ (Markom/ Weinhäupl 2007: 5). Hierfür müssen sich auch Lehrpersonen als kontinuierlich Lernende begreifen und sich der eigenen Vorbildfunktion und Verantwortung beispielsweise in Bezug auf diskriminierungskritischen Sprachgebrauch und Verhalten bewusst sein (Reitz 2026).
Bei der Auseinandersetzung mit parteipolitischen Programmen oder Aussagen ist es notwendig, diskriminierende Äußerungen und Positionen als solche zu benennen. Reproduzieren Kinder und Jugendliche oder andere am Unterricht beteiligte Personen entsprechende Positionen oder äußern sie sich anderweitig in diskriminierender Art, sind Lehrpersonen verpflichtet, angemessen und betroffenenorientiert einzuschreiten. Dabei gilt es selbstverständlich zu beachten, dass Lernorte den Austausch von (kontroversen) Meinungen und Argumenten fördern und fehlerfreundlich sein sollen. Ziel einer solchen Intervention ist es also nie, eine Person bloßzustellen, sondern sich mit dem Gesagten auseinanderzusetzen. Als Gegenargument zu einer solchen Intervention wird häufig angeführt, dass es zum Kommunikationsabbruch kommen kann oder solche Äußerungen tabuisiert werden, die entsprechenden Einstellungen aber keineswegs verschwinden (May 2016).
Deshalb ist es sinnvoll und geboten, diskriminierende und gegen die Menschenwürde gerichtete Einstellungen nicht nur durch eine einmalige Intervention, sondern kontinuierlich auch durch spätere Einzelgespräche, sachliche Thematisierungen im Unterricht, Schulsozialarbeit etc. zu reflektieren und zu bearbeiten. Diskriminierende Äußerungen hingegen zu tolerieren, sendet nicht nur ein falsches Signal an die gesamte Lerngruppe, sondern setzt Kinder und Jugendliche (auch unwissentlich) der Situation aus, im Unterricht mit Diskriminierungen konfrontiert zu werden. Dies ist nicht mit dem menschenrechtlichen Diskriminierungsschutz vereinbar und verhindert außerdem eine Umgebung, die ein gutes Lernen überhaupt ermöglicht.
Fazit
Sowohl das Neutralitätsgebot als auch der Beutelsbacher Konsens sind vor dem rechtsverbindlichen Rahmen der Menschenrechte zu verstehen. Aus dieser Perspektive sind Menschenrechtsbildung und der Schutz vor Diskriminierung verpflichtender Bestandteil des Schullebens. Dabei soll Schule ein parteipolitisch neutraler Ort sein, damit die Menschenrechte auf Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit und Bildung möglichst diskriminierungsfrei ausgeübt werden können. Das Neutralitätsgebot und die im Beutelsbacher Konsens beschriebenen Prinzipien sind jedoch nicht gleichzusetzen oder zu verwechseln mit der Forderung, die Lehrperson dürfe im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung keine Stellung beziehen.
Im Unterricht ist es sinnvoll, auch parteipolitische Standpunkte – also beispielsweise Äußerungen von Parteimitgliedern und Grundsatz- oder Wahlprogramme – auf diskriminierende Inhalte zu untersuchen und diese als solche einzuordnen. Damit dies angemessen gelingen kann, bedarf es eines grundlegenden Verständnisses von Schule als einem Ort, an dem sich die Beteiligten nicht nur inhaltlich mit Menschenrechten und Diskriminierungsschutz auseinandersetzen, sondern Menschenrechte auch als Maßstab für die Gestaltung von Unterricht und der Institution insgesamt gelten. Dementsprechend müssen Lehrpersonen bei Diskriminierung einschreiten und Menschenrechte verteidigen.
Der vorliegende Beitrag ist eine überarbeitete Fassung folgender Publikation: Niendorf, Mareike/ Reitz, Sandra (2019): Schweigen ist nicht neutral. Menschenrechtliche Anforderungen an Neutralität und Kontroversität in der Schule. Information / Deutsches Institut für Menschenrechte, Nr. 25.