I. Schule und Demokratieerziehung
Laut dem berühmten und oft wiederholten Satz des früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts Ernst-Wolfgang Böckenförde (1930–2019) lebt der freiheitliche, säkularisierte Staat von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Oft wird dabei jedoch übersehen, dass Ernst-Wolfgang Böckenförde diesen Satz eingeschränkt hat. Zwar kann der Staat nicht mit Zwang garantieren, dass nachwachsende Generationen ein positives Verhältnis zu den in der Verfassung enthaltenen Grundrechten, Gleichbehandlungsgeboten oder Prinzipien wie Demokratie und Rechtsstaat entwickeln, weil er damit seine eigenen normativen Grundlagen infrage stellen würde. Über seinen in Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgesehenen Bildungs- und Erziehungsauftrag hat der Staat aber sehr wohl die Möglichkeit, für seine politisch-normativen Grundlagen zu werben und Kindern und Jugendlichen – wenn auch ohne Erfolgsgarantie – entsprechende Wertevorstellungen zu vermitteln.
Sinn und Zweck der Schulpflicht, die diesen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag durchsetzen soll, ist insofern nicht allein die Vermittlung kognitiver Kompetenzen und Kenntnissen in den Schulfächern. Vielmehr gehört gleichermaßen zu den Aufgaben der Schule die Bildung und Erziehung von Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die von ihren Grundrechten Gebrauch machen und gleichberechtigt an demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilnehmen.
II. Neutralität als Kampfbegriff
Aktuell steht die Schule, die als Institution diesen Auftrag erfüllen soll, vor zahlreichen Herausforderungen: Zunehmend prägen Soziale Medien die politische Bildung und Erziehung junger Menschen. Damit sind infolge entsprechend gestalteter Algorithmen und fehlender Kontrollmechanismen die Gefahren der Desinformation, der Polarisierung und der Radikalisierung verbunden. Weil Schule keine von gesellschaftlichen Diskursen abgekoppelte Institution ist, wird sie ein immer wichtigerer Ort der Auseinandersetzung um demokratische Werte, politische Urteilsfähigkeit und Fragen der Zugehörigkeit.
Von außen versuchen politische Kräfte, die schulische Bildungs- und Erziehungsarbeit insbesondere über Forderungen nach Neutralität zu beeinflussen. Letztlich wollen sie so über die Inhalte (mit-)bestimmen, mit denen junge Menschen in der Schule konfrontiert werden. Auf eigens dafür eingerichteten Portalen im Internet können sogenannte Neutralitätsverstöße gemeldet werden, die Lehrkräfte oder Schulleitungen angeblich begangen haben. Parlamentarische Anfragen in den Landtagen greifen gezielt Fälle auf, in denen Schulen auf ihren Webseiten zur Teilnahme an Demonstrationen aufrufen oder Vertreterinnen und Vertreter bestimmter Parteien nicht zu schulischen Veranstaltungen einladen, und verlangen unter Berufung auf das Neutralitätsgebot die Prüfung disziplinarischer Maßnahmen gegen das Personal. Schulleitungen, die Schülerinnen und Schüler Praktika bei Abgeordneten verweigern, deren Landesverbände vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft werden, wird vorgeworfen, die Neutralität der Schule zu verletzen. Hiergegen wird auch vor den Verwaltungsgerichten geklagt.
In Schulen, Schulaufsichtsbehörden und Kultusministerien kann das zu Verunsicherungen führen, die als belastend und überfordernd wahrgenommen werden. Konflikte, so sie denn überhaupt als solche identifiziert werden, werden von Einigen in der Folge negiert oder vorsätzlich aus der Schule verbannt. Letztlich können dann nicht nur klare Positionierungen gegenüber verfassungswidrigen Äußerungen oder Handlungen von Seiten der Schule und der Lehrkräfte ausbleiben. Besonders konflikthafte Themen wie die Bedeutung von Geschlechterstereotypen, der Klimawandel, Migration oder der Krieg in Israel und Gaza werden so teils im Unterricht weniger angesprochen, Schulausflüge führen nicht mehr in ehemalige Konzentrationslager, auf rassistische, antisemitische oder sexistische Äußerungen von Schülerinnen und Schülern wird womöglich weniger reagiert, Hakenkreuzschmierereien oder rechtsextreme Codes im Schulgebäude werden vom Hausmeister beseitigt und dadurch „unter den Teppich gekehrt“, Kleidungsmarken, die sich in der rechtsextremen Szene großer Beliebtheit erfreuen, während der Schulzeit stillschweigend geduldet, oder eine auf dem Schulhof aufgehängte Hamas-Fahne aus Angst vor Auseinandersetzungen mit Schülerinnen und Schülern nicht beseitigt.
III. Neutralität: Konkretisierungen
Angesichts der oft schlagwortartigen und in jüngster Zeit geradezu inflationären Verwendung des Neutralitätsbegriffs als Kampfbegriff mag schon überraschen, dass der Begriff der Neutralität in Bezug auf die Schule weder im Grundgesetz noch in den Verfassungen der deutschen Bundesländer vorkommt. Wenn überhaupt finden sich dort ohnehin nur überaus fragmentarische Regelungen zum Schulwesen. Selbst in ihren Schulgesetzen erwähnen nur wenige Bundesländer den Begriff der Neutralität. Schulleitungen, Lehrkräften oder sonstigem Schulpersonal werden dann das Tragen bestimmter Kleidungsstücke (z. B. Kopftuch oder Nonnenhabit), das Zurschaustellen von Symbolen (z. B. Buttons oder Anstecker einer politischen Partei) oder sonstige Bekundungen untersagt, soweit dadurch die politische, religiöse oder weltanschauliche Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schüler sowie Eltern gefährdet oder gestört wird.
Mit dem ausdrücklichen Verweis auf eine politische und eine religiös-weltanschauliche Neutralität bei gleichzeitigem Schweigen von einer normativen oder Werteneutralität signalisieren solche Normen wichtige Unterscheidungen, die in der öffentlichen Debatte jedoch meist untergehen. Sie sind gleichwohl unerlässlich, weil die verschiedenen Ausprägungen von Neutralität nicht nur unterschiedliche gesetzliche Bezugspunkte haben, sondern an die Schule auch ganz unterschiedliche Anforderungen stellen.
1. Religiös-weltanschauliche Neutralität
So folgt das an die Schule adressierte Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität, das seinen historischen Ursprung in der Glaubensspaltung des westlichen Christentums im 16. Jahrhundert hat, im Wesentlichen aus der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes sowie dem absoluten Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens in Art. 3 Abs. 3 Satz 1. Es verbietet die Bevorzugung oder Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern unter Bezugnahme auf deren religiös-weltanschaulichen Überzeugungen ebenso wie die staatliche Identifikation mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung.
Soweit es um die religiös-weltanschauliche Neutralität im Schulwesen ging, kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Gerichtsverfahren. Gegenstand dieser Verfahren waren die christliche Fundierung der Gemeinschaftsschule, zu Beginn des Unterrichts in einer Klasse unter Anleitung und Mitwirkung der Lehrkraft abgehaltene Schulgebete, das Anbringen eines Kruzifixes im Klassenzimmer durch den Staat oder das Tragen eines Kopftuches durch eine muslimische Lehrerin.
2. Parteipolitische Neutralität
Demgegenüber hat das Gebot (partei-)politischer Neutralität seinen Bezugspunkt in der in Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz garantierten Chancengleichheit der Parteien, die wiederum eng mit den in einer Demokratie zentralen Wahlrechtsgrundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbunden ist und eine freie Willensbildung vom Volk hin zu den staatlichen Organen sicherstellen will. Das Gebot verpflichtet den Staat unter anderem darauf, Parteien bei der Vergabe von Sendezeiten im öffentlichen Rundfunk oder bei der Vermietung von Stadthallen nicht zu diskriminieren. Außerdem dürfen Regierungsmitglieder unter Bezugnahme auf ihr Amt nicht in Zeitungsinterviews ankündigen, im Wahlkampf alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit eine Partei nicht in den Landtag einzieht, oder auf der Webseite ihres Ministeriums zum Protest gegen eine Veranstaltung einer Partei aufrufen.
Auch die staatliche Schule muss Parteien, solange sie vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt worden sind, gleichbehandeln. Das schließt eine sachliche und ausgewogene Auseinandersetzung mit Parteien und deren Programmen im Unterricht nicht aus. Lädt eine Schule im Vorfeld einer Wahl Landtagskandidatinnen und -kandidaten jedoch zu einer Podiumsdiskussion mit den wahlberechtigten Schülerinnen und Schülern in die Schule ein, muss sie dabei im Interesse des freien Wettbewerbs der Parteien und der Teilnahme an der politischen Willensbildung grundsätzlich nicht nur alle im Landtag vertretene Parteien berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch die Kandidatinnen und Kandidaten jener Parteien, die nach aktuellen Wahlprognosen Aussicht auf Sitze im Landtag haben.
Deshalb hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg eine Schule verpflichtet, den Kandidaten der Partei „Die Linke“ zu einer entsprechenden Veranstaltung in der Schule ungeachtet der Tatsache einzuladen, dass die Partei zuvor nicht im Landtag von Baden-Württemberg, wohl aber im Bundestag sowie in 13 Landesparlamenten vertreten war. Ob unter Berücksichtigung der Schutzpflichten der Schule für das physische und psychische Wohl ihrer Schülerinnen und Schüler anders entschieden werden kann, wenn einzelne Parteivertreterinnen und -vertreter sich in der Vergangenheit rassistisch oder queerfeindlich geäußert haben und zu befürchten ist, dass entsprechende Äußerungen auch bei einer schulischen Veranstaltung vor den Schülerinnen und Schülern getätigt werden, ist gerichtlich bis jetzt noch nicht entschieden.
3. Allgemeine Neutralität?
Im Zentrum der aktuellen Auseinandersetzungen um die Schule steht indes weniger die religiös-weltanschauliche Neutralität, sondern eher das Gebot der Gleichbehandlung von Parteien und die damit verbundene Behauptung einer allgemeinen Neutralität von Schule. Verunsicherungen entstehen dann im Hinblick auf die Fragen, was im schulischen Unterricht wie behandelt werden darf, ob und wie sich Lehrkräfte positionieren und wann sie bei welchen Äußerungen oder Handlungen von Schülerinnen und Schülern einschreiten dürfen.
Darf im Politikunterricht beispielsweise das Parteiprogramm einer Partei oder dürfen Forderungen von deren Funktionärinnen und Funktionären mit grundgesetzlichen Maßstäben verglichen werden? Darf diskutiert werden, ob etwa die Forderung nach „Remigration“ mit dem Volksbegriff und dem Verständnis von Staatsangehörigkeit im Grundgesetz vereinbar ist? Dürfen Lehrkräfte mit ihren Schülerinnen und Schülern an Geburtstagen des Grundgesetzes für die Werte der Verfassung demonstrieren gehen oder im Unterricht ihre Sympathie für eine Partei zum Ausdruck bringen? Muss eine Lehrerin reagieren, wenn ein Schüler sagt, dass Ausländerinnen oder Ausländer zu faul zum Arbeiten seien und den Deutschen das Geld aus der Tasche ziehen wollen oder eine Gruppenarbeit mit Mitschülerinnen und Mitschülern unter Verweis auf deren sexuelle Orientierung abgelehnt wird?
IV. Staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag
Neutralität im Rechtssinne muss immer im Hinblick auf das konkrete Amt und den Bereich, in dem Staatsbedienstete ihr Amt ausüben, konkretisiert werden. Inhalt und Vorgaben, die aus dem Neutralitätsgrundsatz folgen, können sich mithin unterscheiden, je nachdem ob es beispielsweise um Regierungsmitglieder, Bürgermeisterinnen oder Polizisten geht. Soweit nach der Neutralität von Lehrkräften gefragt wird, ist Ausgangspunkt für Konkretisierungsbemühungen zunächst die Tatsache, dass das Grundgesetz dem Staat die Verantwortung für das Schulwesen zuweist und in Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz einen umfassenden staatlichen Auftrag zur Bildung und Erziehung junger Menschen begründet.
Die für das Schulwesen kompetenziell zuständigen Bundesländer legen nicht nur den Unterrichtsstoff und die zu erreichenden Kompetenzen in Lehrplänen bzw. Bildungsstandards fest, geben Methoden, Leistungs- und Bewertungsstandards vor und wählen die Schulbücher und sonstigen Lehrmaterialien aus. In der Schule darf der Staat grundsätzlich unabhängig vom elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz auch die Persönlichkeitsentwicklung der jungen Menschen fördern, ihr Sozialverhalten beeinflussen und Wertvorstellungen vermitteln.
An welchen normativen Maßstäben sich der Staat dabei orientiert, ist weder zufällig noch beliebig. Sie ergeben sich aus dem Grundgesetz, den Landesverfassungen, dem Völkerrecht sowie den einschlägigen Regelungen in den Schulgesetzen der Bundesländer.
1. Grundgesetz
Als Einrichtungen des Staates sind Schulen wie jede staatliche Gewalt an das Grundgesetz gebunden. Die dort enthaltenen Rechte und Prinzipien legen folglich auch die Grundlage für den Bildungs- und Erziehungsauftrag. Vor allem wenn es um die Grenzziehung zu Äußerungen oder Verhaltensweisen geht, die außerhalb des normativen Programms der Schule liegen, werden jene Inhalte des Grundgesetzes relevant, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind und die gemeinhin als freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet werden.
Dazu zählt das Bundesverfassungsgericht erstens die in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz garantierte Würde des Menschen unter Einschluss der Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie elementarer Rechtsgleichheit. Zweitens gehört dazu das Demokratieprinzip als Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung sowie die Rückbindung der Ausübung aller Staatsgewalt an das Volk. Drittens ist das Rechtsstaatsprinzip insoweit ein zentrales Grundprinzip des Grundgesetzes, als es die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und das staatliche Gewaltmonopol umfasst.
2. Landesverfassungen
Normative Vorgaben für den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag finden sich darüber hinaus in den Verfassungen einiger Bundesländer. So enthält etwa die Verfassung Baden-Württembergs einen eigenen Abschnitt zu „Erziehung und Unterricht“, in dem unter anderem Bildungs- und Erziehungsziele genannt werden. Danach sind junge Menschen in den Schulen „zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung“ (Art. 12 Abs. 1) sowie „zu freien und verantwortungsfreudigen Bürgern“ zu erziehen (Art. 21 Abs. 1).
In Brandenburg wird etwa in der Landesverfassung als Ziel der staatlichen Bildung und Erziehung „die Entwicklung der freien Persönlichkeit, selbständiges Denken und Handeln“ vorgegeben. Die Schülerinnen und Schüler sollen gebildet und erzogen werden zur „Achtung vor der Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer“ sowie zur „Anerkennung der Demokratie und Freiheit“. Fernen sollen die Schulen „den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt“ fördern (Art. 28). Die in Baden-Württemberg und Brandenburg normierten Bildungs- und Erziehungsziele findet man, wenn auch in leicht abweichenden Formulierungen, ebenfalls in den Landesverfassungen und Schulgesetzen der anderen Bundesländer. Hervorgehoben werden dabei durchgängig die Erziehung zur Demokratie bzw. zu demokratischen Bürgerinnen und Bürger, zur Achtung der Menschenwürde sowie zur Toleranz gegenüber abweichenden Überzeugungen und Meinungen.
3. Völkerrecht
Es mag auf den ersten Blick überraschen, dass für die genauere Bestimmung des normativen Fundaments des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages auch auf das Völkerrecht rekurriert wird. Jedoch greifen die Kultusministerinnen und -minister der Bundesländer in den gemeinsamen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz immer wieder vor allem die in völkerrechtlichen Verträgen garantierten Menschenrechte und Diskriminierungsverbote auf und weisen sie ausdrücklich als normative Orientierungspunkte für die praktische Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Schulen aus (siehe Beitrag: Interner Link: Schweigen ist nicht neutral). Es geht dann um die „Menschenrechtsbildung in der Schule“, „Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung in der Schule“ oder um die „Interkulturelle Bildung und Erziehung in der Schule“.
Zwar kommt diesen Beschlüssen keine rechtliche Bindungswirkung zu. Weigert sich aber ein Bundesland, einen Beschluss der Kultusministerkonferenz, dem es selbst zugestimmt hat oder der in zulässiger Weise mit qualifizierter Mehrheit getroffen worden ist, in der schulischen Praxis umzusetzen, verhält es sich zumindest widersprüchlich.
4. Schulgesetze
Will man einen noch genaueren Eindruck von den normativen Vorgaben für die Bildung und Erziehung in staatlichen Schulen gewinnen, muss man schließlich in die Schulgesetze der Bundesländer schauen. In den Blick geraten dort zum einen die – jedenfalls dem Wortlaut nach – eher an die Institution adressierten Beschreibungen der Aufgaben von Schulen, zum anderen die stärker auf die Schülerinnen und Schüler als lernende Individuen zugeschnittenen Bildungs- und Erziehungsziele, die freilich von der Institution verfolgt und in der schulischen Praxis umgesetzt werden müssen.
Ungeachtet der im Detail vorhandenen Unterschiede in den Formulierungen in den Rechtsordnungen der einzelnen Bundesländer begegnen einem wie auf der Ebene der Landesverfassungen überall ähnliche normative Leitplanken für die Schule: In erster Linie soll sie Kinder und Jugendliche zu demokratiefähigen und demokratiewilligen Bürgerinnen und Bürgern bilden und erziehen. Nach dem Willen der Schulgesetzgeber setzt das voraus, dass junge Menschen in der Schule lernen, wie man eigene Überzeugungen und Positionen einnimmt, zur Grundlage eigener Entscheidungen macht und notfalls auch gegen Widerstand vertritt.
In Berlin heißt es bereits im ersten Paragrafen des Schulgesetzes, dass die Schule den Schülerinnern und Schülern „ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können“ vermitteln soll. Ziel staatlicher Bildung und Erziehung müsse „die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im Einklang mit Natur und Umwelt zu gestalten.“ Die Haltung der jungen Menschen soll nach dem Willen des Gesetzgebers „bestimmt werden von der Anerkennung der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung der Völker. Dabei sollen die Antike, das Christentum sowie weitere Weltreligionen und Weltanschauungen und die für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden“ (Art. 1).
Dem kommt entgegen, dass Schülerinnen und Schüler in der Schule grundsätzlich ihre Grundrechte ausüben dürfen, was auch für besonders demokratierelevante Grundrechte wie die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) oder das Versammlungsrecht (Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz) gilt. Denn nur wenn demokratische Werte in der Schule nicht nur gelehrt, sondern von jungen Menschen auch ge- und erlebt werden, erfüllt die Schule ihre Aufgabe, die Entwicklung ihrer Schülerinnen und Schüler zu demokratisch und freiheitlich gesinnten Staatsbürgerinnen und -bürgern zu fördern. Nicht erst wenn die Schule verlassen wird, sollen sie ein affirmatives Verhältnis zur Gleichheit der Geschlechter haben, sich totalitären Ideologien entgegenstellen können und den Wert natürlicher Lebensgrundlagen begreifen. In der Schule werden Schülerinnen und Schüler dazu angehalten zu lernen, Menschen mit einer anderen Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen und gegenüber anderen Kulturen oder divergierenden Meinungen offen und tolerant zu sein (z. B. § 2 Satz 2 und 3 Schulgesetz Berlin).
In einigen Bundesländern ist Staatsbürgerkunde in der Schule kraft Verfassung ausdrücklich „Lehrgegenstand und staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe“ (Art. 11 Verfassung Nordrhein-Westfalen) oder Gemeinschaftskunde ein für alle Schulen vorgeschriebenes Fach (Art. 21 Abs. 2 Verfassung Baden-Württemberg). In Bayern bestimmt die Verfassung – wie schon die Weimarer Reichsverfassung in Art. 148 Abs. 3 Satz 2 –, dass alle Schülerinnen und Schüler „bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung“ erhalten (Art. 188 Verfassung Bayern).
V. Neutralität in der Schule
In normativer Hinsicht sind schulischer Unterricht und schulische Erziehung demnach nicht neutral oder „politisch indifferent“, sondern basieren im Gegenteil auf wertbezogenen Vorgaben, welche auf unterschiedlichen Normebenen verankert sind. Zudem wird von Lehrkräften nicht erwartet, dass sie im Unterricht ihre eigenen Positionen, Überzeugungen und Sichtweisen vollständig verbergen und in diesem Sinne politische Enthaltsamkeit an den Tag legen. Denn von einer Person ohne Eigenschaften können Schülerinnen und Schüler nicht lernen, wie man eigene Positionen und Überzeugungen einnimmt, diese zur Grundlage eigener Entscheidungen macht und notfalls auch gegen Widerstand vertritt.
In einer pluralistischen Gesellschaft, in der Kinder und Jugendliche mit ganz unterschiedlichen sozialen, ökonomischen, religiösen oder kulturellen Hintergründen kraft der Schulpflicht zwangsweise in Klassenverbänden zusammengeführt werden, bedeutet das allerdings nicht, dass sich aus dem Neutralitätsgebot gar keine Forderungen für die Schule ergeben. Der berühmte Beutelsbacher Konsens, der vor dem Hintergrund kontroverser bildungspolitischer Debatten in Westdeutschland auf einer kleinen Tagung von Politikdidaktikern auf Einladung des damaligen Direktors der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg im Jahr 1976 erarbeitet worden ist, ist zwar kein Gesetz und nicht mit dem schulbezogenen Neutralitätsgebot gleichzusetzen. In juristischer Sprache reformuliert begegnen einem die im Beutelsbacher Konsens enthaltenen Grundsätze aber auch als rechtliche Anforderungen an die schulische Praxis.
So wie der Beutelsbacher Konsens verlangt, sich an den Lernenden zu orientieren und Schülerinnen und Schüler nicht im Sinne erwünschter Meinungen oder Positionen zu überrumpeln und damit an der Bildung eines selbständig gewonnenen und die eigenen Interessen berücksichtigenden Urteils zu hindern, ist es der Schule rechtlich verboten, politische Meinungen einseitig vorzugeben oder missionierend zu vermitteln. Nicht nur wegen der parteipolitischen Neutralität ist es aus diesem Grund verboten, dass Lehrkräfte in der Schule politische Werbung betreiben oder umgekehrt bestimmte Parteien im Unterricht abwerten.
Durch schulisches Personal getätigte Aufrufe zur Teilnahme an Versammlungen, auf denen explizit gegen eine Partei demonstriert wird, sind ebenso unzulässig wie das Tragen von T-Shirts, mit denen sich eine Lehrkraft für oder gegen eine Partei ausspricht. Demgegenüber ist es mit Blick auf das Neutralitätsgebot unproblematisch, wenn in der Schule etwa durch das Auslegen von Flyern für eine Versammlung geworben wird, die sich gegen Rassismus, Antisemitismus oder Sexismus richtet.
Wo der Beutelsbacher Konsens ferner gebietet, diejenigen Sachverhalte, über die in Medien, Politik und Wissenschaft gestritten wird, auch im Unterricht in ihrer Kontroversität zu darzustellen, verlangt das Recht eine ausgewogene und sachliche Behandlung unterschiedlicher Positionen und Argumente. Schülerinnen und Schüler müssen in anderen Worten voneinander abweichende Ansichten und Meinungen in der Schule äußern und diskutieren können. Selbstverständlich folgt daraus, dass Schülerinnen und Schüler von Lehrkräften nicht benachteiligt werden dürfen (z. B. bei der Leistungsbewertung), nur weil sie divergierende Ansichten und Meinungen vertreten. Andererseits verlangt das Kontroversitätsgebot in seiner rechtlichen Reformulierung nicht, dass in der Schule Verschwörungserzählungen oder Behauptungen Raum finden müssen, die keine oder eine falsche Tatsachengrundlagen haben.
Wenn Äußerungen oder Verhaltensweisen gar die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellen, ist die Schule gehalten, Stellung zu beziehen und demokratische Grundwerte zu schützen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Vermittlung der normativen Vorgaben für schulische Bildung und Erziehung – neben den beamtenrechtlichen Pflichten zur Verfassungstreue sowie zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung im und außerhalb des Dienstes – zu den Dienstpflichten von Lehrkräften gehört. Deswegen müssen (verfassungs-)rechtlich hochgradig problematische Positionen wie z. B. ein völkisches Demokratieverständnis, geschichtsrevisionistische Positionen, rassifizierte Ungleichwertigkeitsbehauptungen oder die Negation geschlechtsbezogener Gleichheit in der Schule als solche benannt und als verfassungswidrig zurückgewiesen werden. Auf rassistische, antisemitische, antimuslimische, ableistische oder andere Äußerungen Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit durch Schülerinnen und Schüler müssen Lehrkräfte reagieren.
Dafür steht der Schule ein breites Instrumentarium zur Verfügung. So können entsprechende Vorfälle als Anlass genommen werden, sich mit bestimmten Themen im Unterricht auseinanderzusetzen. Darüber hinaus sehen die Schulgesetze aller Bundesländer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vor. Während es sich bei Erziehungsmaßnahmen um niedrigschwellige Interventionen handelt, die in Einzel- oder Gruppengesprächen, Mediationsverfahren, Ermahnungen bzw. Missbilligungen des Verhaltens bestehen können, reichen die intensiver in Grundrechte der Schülerinnen und Schüler eingreifenden Ordnungsmaßnahmen vom befristeten Nachsitzen, der Zuweisung in eine Parallelklasse über den zeitlich beschränkten Ausschluss vom Unterricht bis hin zum Ausschluss aus der Schule. Welche Maßnahme im konkreten Einzelfall getroffen wird, liegt grundsätzlich in einem von pädagogischen Erwägungen geprägten Ermessens- und Entscheidungsspielraum der schulischen Akteurinnen und Akteure, der gerichtlich nur sehr eingeschränkt kontrolliert wird.
VI. „Mythos“ Neutralität
Abseits religiös-weltanschaulicher und parteipolitischer Neutralität ist Neutralität in Schule und Unterricht, wie der Verfassungsrechtler Joachim Wieland ebenso deutlich wie zutreffend sagt, ein „Mythos“. Denn das Grundgesetz, Landesverfassungen, das Völker- und vor allem das Schulrecht setzen einen normativen Rahmen für schulische Bildungs- und Erziehungsarbeit. Semantisch mögen die Vorgaben mehr oder weniger konkret sein und damit in unterschiedlichem Maße auf eine praxisorientierte Übersetzung angewiesen sein. Erkennen lassen sie jedoch deutlich die normative Ausrichtung der Schule im Sinne demokratischer, rechtsstaatlicher und grundrechtlicher Ordnungsvorstellungen. Damit zugleich aber auch jene Positionen, Äußerungen und Verhaltensweisen, die außerhalb des für die Schule maßgeblichen rechtlichen Rahmens liegen.
Auf die schulische Praxis und das professionelle Verhalten des schulischen Personals bezogen verlangt das normative Fundament der Schule nicht pädagogische Passivität oder Indifferenz, sondern Eintreten für eine Schule in einer Demokratie und für die Bildung und Erziehung von Demokratinnen und Demokraten. Denn Demokratie ist, wie der Soziologe Oskar Negt einmal formuliert hat, „die einzige Staatsform, die erlernt werden muss.“
Der vorliegende Beitrag ist eine leicht ergänzte und überarbeitete Fassung folgender Publikation: Hanschmann, Felix (2026): Was bedeutet Neutralität in der Schule? Eine Klarstellung aus rechtlicher Sicht. Externer Link: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg