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"Als Totenehrung erlaubt" | Deutschland Archiv | bpb.de

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"Als Totenehrung erlaubt" Die Entmilitarisierung des Kriegstotengedenkens in der Sowjetischen Besatzungszone

David Johst

/ 14 Minuten zu lesen

Im Mai 1946 erging ein Befehl des Alliierten Kontrollrates, in Deutschland sämtliche militärischen und nazistischen Denkmäler zu beseitigen. Daraufhin wurden zahlreiche Kriegerdenkmäler in der Sowjetischen Besatzungszone entfernt oder durch bauliche Veränderungen und neue Inschriften im Sinne eines stillen Gedenkens an die Toten umgedeutet.

Mahnmal für die gefallenen Soldaten des Ersten Weltkrieges in Quitzöbel, Brandenburg. Nachträglich ergänzt wurde die Innschrift "Die Toten aller Kriege mahnen zum Frieden – Durch Frieden zur Einheit u. Wohlstand" (© Public Domain)

Das Kriegerdenkmal auf dem Friedhof Salbke in Magdeburg zählte zu den zahlreichen nach 1945 noch erhaltenen Kriegerdenkmälern auf dem Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ). Das Denkmal stellte zwei Soldatenfiguren auf einem Sockel dar: ein kämpfender und darunter ein sterbender Soldat. In einem ersten Schritt wurden nach 1945 durch die örtlichen Behörden die Inschriften und Embleme vom Sockel entfernt, die beiden Soldatenfiguren blieben zunächst stehen. Doch kurze Zeit später wurde auf Befehl einer Denkmalskommission der Stadt Magdeburg die Figur des kämpfenden Soldaten vom Sockel entfernt, die zweite Figur des sterbenden Soldaten blieb dagegen erhalten. Durch den Teilabriss, so heißt es in der entsprechenden Stellungname der Kommission, seien die Bedingungen erfüllt, die ein Stehenbleiben des Denkmals als Totenehrung gestatteten. Dieser Fall steht exemplarisch für den Umgang mit den hinterlassenen Kriegerdenkmälern des 1. Weltkrieges in der SBZ. Zum einen sollte jede positive Deutung des Kriegstodes unterbunden werden, zum anderen jedoch der Charakter eines Totenmals erhalten bleiben.

Der Alliierte Kontrollrat befiehlt den Abriss aller nazistischen und militärischen Denkmäler

Den äußeren Anlass für die Bereinigung der bestehenden Denkmalslandschaft bildete die Direktive Nr. 30 des Alliierten Kontrollrates, die eine Entfernung aller militärischen und nazistischen Denkmäler und Museen verlangte. Die Direktive enthielt zugleich zwei Einschränkungen: Zum einen bezog sich der Befehl ausschließlich auf die nach dem 1. August 1914 entstandenen Denkmäler, zum anderen hieß es in Bezug auf die Kriegerdenkmäler: "Ausnahmen können in Bezug auf Grabdenkmäler gemacht werden, die auf der Beisetzungsstätte der auf Schlachtfeldern gefallenen Angehörigen der regulären Truppen errichtet worden sind." Grabdenkmäler dieses Typs existierten auf dem Gebiet der SBZ jedoch nicht, wenn überhaupt wurden während des 2. Weltkrieges nur provisorische Friedhöfe mit einfachen Holzkreuzen angelegt. Gerade in den letzten Kriegsmonaten war es oft nicht mehr möglich, die zahlreichen Gefallenen überhaupt zu begraben. Die Ausnahme entsprach jedoch der seit dem 1. Weltkrieg gängigen Praxis, dass Grabstätten von Soldaten einem generellen Schutz unterliegen.

Obgleich die Direktive für alle Besatzungszonen galt, lassen sich für die SBZ zwei Besonderheiten feststellen, die die Umsetzung des alliierten Kontrollratsbefehls maßgeblich beeinflussen sollten. Erstens drängte die Sowjetische Militäradministration (SMAD) von Beginn an auf eine zügige Umsetzung der Direktive und beseitigte bereits im Vorfeld einzelne Denkmäler oder Inschriften, zum anderen hatten die deutschen Behörden in der SBZ ein Eigeninteresse an der Umgestaltung der Denkmalslandschaft. Im Gegensatz zu den westlichen Besatzungszonen gab es in der SBZ von Beginn an den politischen Willen zur symbolischen Umgestaltung öffentlicher Räume. Das zeigt sich etwa in den zahlreichen, oft an zentralen Orten errichteten Denkmälern für die Opfer des Faschismus. Aus diesem Grund wurden Kriegerdenkmäler vor allem dann beseitigt, wenn Sie an zentralen öffentlichen Plätzen standen. Die Beseitigung oder Umgestaltung von Denkmälern bot zugleich einen willkommenen Anlass für eine symbolische Inszenierung des Neuanfangs. In einzelnen Fällen wurden bestehende Denkmäler vollständig umgewidmet und mit neuen Inschriften versehen - deutlicher lässt sich der politische Wille zur Neu- und Umgestaltung der Denkmalslandschaft und damit zur Umgestaltung der Erinnerungskultur kaum demonstrieren. Doch wer entschied im konkreten Einzelfall über Erhalt, Beseitigung oder Umgestaltung der jeweiligen Denkmäler, in welcher Form wurde die Öffentlichkeit in die Entscheidung mit einbezogen? Welche Konflikte löste die verordnete Denkmalsbereinigung aus? Diesen Fragen soll im Folgenden exemplarisch für die Provinzen Sachsen-Anhalt und Brandenburg nachgegangen werden. Der Fokus der Darstellung ruht dabei zunächst auf dem Gang der Entscheidungen. In einem zweiten Schritt soll nach den Ergebnissen der Umgestaltung gefragt werden.

Besondere Auslegung der Kontrollratsdirektive in der SBZ

Bis zur Gründung der DDR 1949 lag die Zuständigkeit für Fragen der Kultur und Kunst und damit auch für Fragen der Denkmalspolitik bei der Zentralverwaltung für Volksbildung (DVV). Wie die zuständigen Abteilungen des Parteivorstandes der SED war die DVV von den Weisungen der Sowjetischen Militäradministration abhängig. Die Abteilung Allgemeine Kunst und Literatur der DVV versuchte die Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 30 auf lokaler Ebene zu gewährleisten und zu steuern. Sowohl auf überregionaler wie auf Bezirksebene zielten die Vorgaben und Anordnungen zum einen darauf ab, eine zügige Umsetzung der Kontrollratsdirektive zu gewährleisten, zum anderen wollte man den Eindruck der Willkür und Denkmalstürmerei vermeiden. Eine ausnahmslose Beseitigung aller bestehenden Denkmäler, so warnte die DVV, würde auch bei Bürgerinnen und Bürgern ohne faschistische Einstellung oppositionelles Verhalten hervorrufen. Angesichts der bevorstehenden Wahlen wollte die SED die Bevölkerung nicht durch radikale Aktionen gegen sich aufbringen. Übereilte Sonderaktionen, so hieß es in einem Schreiben der DVV an die Provinzialverwaltung Sachsen-Anhalt, seien unter allen Umständen einstweilen zu vermeiden, da diese auch nach Ansicht der SMAD im Hinblick auf die anstehenden Wahlen abzulehnen seien. Doch das Wörtchen "einstweilen" deutet darauf hin, dass nicht grundsätzliche Vorbehalte gegen eine Denkmalsbeseitigung, sondern vielmehr pragmatische Überlegungen den Ausschlag gegeben hatten.

Die Richtlinien und Kommentare der DVV sprachen hier eine eindeutige Sprache. Den zentralen Richtlinien der DVV zum Umgang mit den faschistischen und militaristischen Denkmälern war folgender Grundsatz vorangestellt: "Der Beseitigung hat zu verfallen alles, was zum Andenken an faschistische, chauvinistische, imperialistische oder militaristische Personen, Ereignisse oder Daten errichtet worden war." Darunter zählen für die DVV nicht nur die nach 1914 entstandenen Denkmäler, sondern summarisch alle "Denkmäler, Inschriften und Darstellungen im Bild eines Ortes oder einer Landschaft, die Verherrlichung des Chauvinismus, Militarismus und Imperialismus bedeuten". Ausschlaggebend war für die DVV die Unterscheidung zwischen imperialistischer und vorimperialistischer Zeit. Alle nach 1860 entstandenen Denkmäler und Inschriften sollten nach dem Willen der DVV nur dann erhalten bleiben, wenn sie einen künstlerischen Wert besaßen oder von der Masse der Bevölkerung als Nationaldenkmäler empfunden wurden.

Im Hinblick auf das Kriegstotengedenken befand die DVV summarisch: "Kriegerdenkmäler der Kriege ab 1850 - 1914 sind fast ausnahmelos wertlos. Ihre Beseitigung ist anzuregen, falls nicht in Sonderfällen künstlerischer Wert vorliegt." Damit aber ging die DVV weit über die Forderungen des Alliierten Kontrollrates hinaus. Hier zeigte sich deutlich der politische Wille zur symbolischen Umgestaltung öffentlicher Räume. Die Direktive des Kontrollrates bot hierzu einen willkommenen Anlass. Aus Rücksicht auf einen Großteil der Bevölkerung schlug die DVV jedoch vor, die Kriegerdenkmäler wenn möglich nicht vollständig zu entfernen, sondern umzugestalten: "Zahlreiche Denkmäler können durch Beseitigung einer Inschrift ihres militärischen Charakters entkleidet, bzw. durch neue Inschriften zur Anklage gegen die Schuldigen am Krieg werden. Sie verbleiben dann als einfache oder anklagende Totenmale."

Die Umsetzung der Kontrollratsdirektive auf lokaler Ebene

Auf lokaler Ebene bestand zunächst eine gewisse Unklarheit über die Umsetzung der Direktive Nr. 30. Das eigenmächtige Vorgehen einzelner Kreiskommandanturen der SMAD führte mehrfach zu Anfragen der Gemeinden bei der zuständigen Provinzbehörde. Die jeweiligen Landespolizeibehörden versuchten unter Rücksprache mit der DVV sowie der zuständigen Behörde der SMAD, die Maßnahmen zu koordinieren. So wurden zunächst alle Gemeinden aufgefordert, detaillierte Listen über sämtliche existierende Denkmäler aufzustellen. Zugleich sollte in jeder Gemeinde ein Ausschuss aus dem Bürgermeister, je einem Vertreter der Antifaschistischen Blockparteien, der FDJ sowie - wenn vorhanden - des FDGB und der örtlichen Frauenausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss sollte über Entfernung, Erhaltung oder Veränderung der Denkmäler beraten. Bei künstlerisch wertvollen bzw. historisch bedeutsamen Denkmälern sollte überdies ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

Erschwert wurde die demokratische Legitimierung der Maßnahmen allerdings durch den hohen Zeitdruck und das Drängen der obersten Polizeibehörde der Provinz Sachsen-Anhalt auf eine rechtzeitige Abgabe der entsprechenden Listen. Die Listen wurden von der obersten Polizeibehörde gesammelt und dem zuständigen Landeskonservator zugeleitet. Dieser hatte die Aufgabe, die Listen im Hinblick auf möglicherweise aus kunsthistorischer Sicht erhaltenswerte Denkmäler hin zu überprüfen und gegebenenfalls Nachbesserungen zu fordern. Sämtliche Listen wurden zu einer Landesdenkmalliste zusammengefasst und der zuständigen SMAD übergeben. Die Liste enthielt eine kurze Beschreibung des Denkmals sowie den Vorschlag des Gemeindeausschusses über Erhalt, Abriss oder Veränderung.

Die SMAD setzte ihrerseits eine eigene Kommission ein, die die Listen überprüfen ließ und sie anschließend freigab. Nach der Freigabe durch die SMAD mussten die Gemeinden die Maßnahmen innerhalb von einem Monat umsetzen und den vorgesetzten Behörden über die Umsetzung Bericht erstatten. Für die Kosten der Entfernung und Abänderung der Denkmäler kamen die Gemeinden auf. Die eigentliche Umsetzung des Befehls oblag somit den örtlichen deutschen Behörden. Die Deutsche Zentralverwaltung für Volksbildung - als oberste Kulturbehörde der SED - ergriff von Beginn an die Initiative. Dabei beschränkten sich die Forderungen der Behörde nicht nur auf die Koordinierung der Maßnahmen, sondern zielten zugleich auf eine inhaltliche Erweiterung des Befehls. Besonders deutlich zeigte sich dies in der Forderung, auch solche Denkmäler zu beseitigen, die vor 1914 entstanden waren. Als eigentlicher Akteur der Umsetzung des Befehls agierte somit nicht die SMAD, sondern die Zentralverwaltung für Volksbildung und die entsprechenden Volksbildungsämter auf regionaler Ebene.

Ob es angesichts der Entfernung von Ehrenmalen des 1. Weltkrieges zu Protesten der Bevölkerung kam, lässt sich anhand der Quellen nicht nachweisen. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich für die meisten Menschen die Frage des täglichen Überlebens in der Nachkriegszeit dringlicher stellte als die Frage nach Erhalt oder Abriss von Kriegerdenkmälern. In den meisten Fällen wurden zudem lediglich die Inschriften und Embleme entfernt, das Denkmal - und zumeist auch die daran angebrachten Namen der Gefallenen - blieben erhalten.

"Beseitigung" von Kriegerdenkmälern

Grundsätzlich wurden die betreffenden Denkmäler entweder vollständig beseitigt (bzw. unkenntlich gemacht) oder verändert. In wenigen Fällen wurden einzelne Denkmäler auch umgesetzt bzw. in ein Museum oder ein Magazin überführt. Dabei handelte es sich zumeist um solche Denkmäler, die einerseits aus inhaltlichen Gründen nicht an ihrem Ort verbleiben durften, bei denen jedoch zugleich der künstlerische Wert gegen die Beseitigung sprach. Lediglich in wenigen Einzelfällen lässt sich eine Umwidmung von Denkmälern nachweisen - etwa durch das Anbringen einer neuen Inschrift. Eine solche Umwidmung ist zu unterscheiden von der Beseitigung einzelner Elemente des Denkmals. So wurden häufig Inschriften wie "Für Volk und Vaterland", nicht aber die Namenstafeln der Gefallenen entfernt. Durch die Umwidmung erhielt das Denkmal eine neue Bedeutung.

Vernichtet wurden grundsätzlich Denkmäler, die einen Bezug zum Nationalsozialismus bzw. zur NSDAP oder anderen angegliederten Organisationen enthielten. Ebenso wurden in zahlreichen Fällen Bismarck- und Hindenburgdenkmäler entfernt, vor allem dann, wenn sie sich an zentralen öffentlichen Plätzen befanden. So wurde beispielweise in Halle die an zentraler Stelle stehende Siegessäule abgerissen, um Platz für ein neues Denkmal für die Opfer des Faschismus zu schaffen.

Kriegerdenkmäler wurden in der Regel auch dann beseitigt, wenn sie sich auf bestimmte Regimenter oder Waffengattungen bezogen. Alternativ wurden auch hier die Inschriften entfernt, die Namenstafeln jedoch erhalten und die ehemaligen Regimentsdenkmäler nun als "erlaubtes Totenmal" für die Gefallenen des Ortes belassen. So beschloss der Denkmalsausschuss der Stadt Halle das Denkmal des Infanterie-Regiments 227 auf dem Gertraudenfriedhof als zentrales Totenmal der Stadt zu erhalten. Die Inschriften wurden daraufhin entfernt und eine neue, neutrale Inschrift angebracht.

Gedenktafeln mit den Namen von Gefallenen in Kirchen blieben erhalten, lediglich Inschriften wie "Vorwärts für Kaiser und Vaterland" oder "Für Kaiser und Reich" wurden entfernt. Dem entsprach, dass Kriegerdenkmäler auf Friedhöfen häufiger erhalten blieben als an öffentlichen Plätzen. Hier zeigt sich eine Tendenz, das Gefallenengedenken gleichsam in den kirchlichen Raum zurückzudrängen. Damit sollte der Gefallenenkult auf das stille Totengedenken beschränkt werden.

In öffentlichen Gebäuden wie Schulen dagegen wurden Gedenktafeln grundsätzlich vollständig entfernt. Befand sich das Kriegerdenkmal an einem zentralen öffentlichen Ort, so wurde ebenfalls häufig der Abriss beschlossen.

Entmilitarisierung des Kriegstotengedenkens

Handelte es sich bei den Denkmälern weder um Regiments- noch um Denkmäler mit einem expliziten NS-Bezug so wurden sie in der Mehrheit der Fälle am Ort belassen und verändert. Die vorgenommen Veränderungen zielten auf eine Entmilitarisierung des Gedenkcharakters. In diesem Sinne konstatierte die DVV in ihrem Kommentar zur Kontrollratsdirektive Nr. 30 in Bezug auf die Kriegerdenkmäler: "Bei ihnen ist eine verbotene Absicht im Sinne des Befehls dort gegeben, wo durch angebrachte Inschriften, Embleme oder bildhafte Darstellungen über den Charakter des Totenmals hinaus dem Denkmal ein militärischer Sinn gegeben wird."

Anhand der entsprechenden Listen und der darin aufgeführten Urteile der Denkmalsausschüsse lässt sich eine deutliche Tendenz feststellen, die "einfache Totenehrung" aus dem Kontext des Militärischen zu lösen. So hieß es in einem Gutachten: "Nach Entfernung der Schlachtennamen sowie der Embleme bleibt das Denkmal als Totenehrung des Ortsteils Fermersleben (…) erhalten, weil es damit seinen militärischen Charakter verliert und nur eine Totenehrung allgemeiner Art darstellt." In den Denkmalslisten finden sich häufig Formeln wie: "Ist nach Entfernen des Eichenkranzes nur Totenehrung", "Dient der Totenehrung des Ortes" oder "Dient den Toten ohne militärischen Charakter." Entfernt wurden grundsätzlich folgende Embleme und Symbole: Hakenkreuz, Stahlhelm, Darstellungen einzelner Waffengattungen - z.B. U-Boot - oder militärische Gegenstände wie Gewehre oder Handgranaten. In vielen Fällen wurden außerdem Eichenkranz und Eichenlaub, eiserne Kreuze sowie Figuren kämpfender Soldaten entfernt. In einigen Fällen führte dies zu einem Teilabriss des Denkmals wie in dem eingangs beschriebenen Beispiel aus Magdeburg. Die Figur des sterbenden oder des toten Soldaten entsprach der Vorstellung eines "einfachen Totenmals". Nicht an den aktiven Kampf für einen bestimmten Zweck sollte fortan erinnert werden, sondern an das letztlich sinnlose, passive und damit unheroische Opfer.

Grundsätzlich wurde zwischen Emblemen, Inschriften und Namenstafeln unterschieden. Während die Namenstafeln zumeist erhalten blieben, wurden die Inschriften in der Regel entfernt, vor allem dann, wenn sie sich auf einzelne Schlachten, auf das heroische Opfer bzw. einen konkreten Opfersinn bezogen. Als solche Inschriften galten z.B. "Vorwärts für Kaiser und Reich", "Im Felde unbesiegt", "Unseren siegreichen Helden" oder "Ihr habt doch gesiegt". In Einzelfällen regten die Denkmalsausschüsse auch eine Kürzung der Inschrift an. So lautete die Inschrift eines Kriegerdenkmals in Magdeburg: "Nicht besser können wir euch ehren, als dass wir fort und fort im friedlichen Kampf ein stark Geschlecht erwachsen sehen, das euer Opfer würdig ist." Der Denkmalsausschuss schlug vor, die Inschrift zu erhalten und lediglich die letzte Textzeile, die sich auf den Opfersinn bezieht, zu beseitigen. Der Bezug zum 1. Weltkrieg blieb indessen fast immer erhalten. Nur in wenigen Fällen wurden die Kriegerdenkmäler komplett umgewidmet - etwa durch die Inschrift "Nie wieder Krieg".

Vom heroischen Opfer für Volk und Vaterland zum Opfer von Krieg und Gewalt

In Bezug auf das Kriegstotengedenken lassen sich somit zwei grundsätzliche Tendenzen nachweisen. Zum einen wurde versucht, das Gedenken zu entmilitarisieren, die Kriegerdenkmäler sollten allein dem stillen Totengedenken dienen, nicht aber der Erinnerung an den aktiven und heroischen Kampf. Akzeptiert wurden Darstellungen, die das Sterben und Leiden im Krieg zeigten. Dem entsprach, dass die Kriegerdenkmäler auf Friedhöfen fast immer erhalten blieben, an zentralen öffentlichen Plätzen dagegen häufiger beseitigt wurden. Das Gefallenengedenken wurde somit in gewisser Weise in den kirchlichen Raum zurückgedrängt und damit auch ein Stück weit privatisiert. Vereinzelt lassen sich auch Fälle nachweisen, in denen außerhalb von Friedhöfen liegende Soldatengräber auf die Friedhöfe überführt wurden.

Zugleich wurde das Gedenken durch die Beseitigung der entsprechenden Inschriften und Symbole entkontextualisiert. Damit aber veränderte sich der Charakter der Kriegerdenkmäler, die ja häufig geschaffen worden waren, um an einzelne Truppenteile, Regimenter oder Schlachten zu erinnern und somit gerade auch eine individuelle Form der Erinnerung aufrechtzuerhalten.

Das Sowjetische Ehrenmal im Treptower Park in Berlin betont das aktive heroische Opfer der sowjetischen Soldaten für den Sieg über den Faschismus. (Chrissy85) Lizenz: cc by/3.0/de

Die Maßnahmen zielten somit auf eine Neucodierung der Erinnerungskultur im Hinblick auf das Gefallenengedenken. Indem das Opfer des Soldaten aus seinem konkreten historischen und militärischen Kontext teilweise gelöst wurde, war es möglich, andere Deutungen vorzunehmen und die Kriegerdenkmäler im Sinne der Aufforderung "Nie wieder Krieg!" zu interpretieren. Damit setzte sich die Interpretation des Kriegstodes deutscher Soldaten als passives Opfer von Krieg und Gewalt im Sinne von "victim" in der öffentlichen und offiziellen Erinnerungskultur der DDR frühzeitig durch. Dies wird vor allem bei einem Vergleich mit dem Gefallenengedenken an sowjetische Soldaten sichtbar, in denen das aktive heroische Opfer für den Sieg über den Faschismus und damit das Opfer im Sinne von "sacrifice" beschworen wird. In Bezug auf die deutschen Kriegerdenkmäler wurde das aktive Element des Kämpfens in gewisser Hinsicht auf die Bewahrung und Verteidigung des Friedens verlagert. So setzte sich insbesondere der Verband der Verfolgten des Naziregimes (VVN) ab 1948 dafür ein, den 1. September als "Kampftag des Friedens" zu feiern. An diesem Tag sollte an den Angriff der Wehrmacht auf Polen und den Beginn des 2. Weltkrieges erinnert werden. Seit Beginn der 1950er Jahre wurde der 1. September in der DDR als "Tag des Friedens" bzw. als "Weltfriedenstag" bezeichnet.

Zugleich wurden an zentralen Plätzen neue Denkmäler errichtet, die an die Opfer des Faschismus erinnern sollten und damit oftmals die Funktion der Kriegerdenkmäler als zentrale öffentliche Erinnerungsmale übernahmen und fortan häufig den Mittelpunkt für Kundgebungen und andere politische Inszenierungen bildeten. Die hier skizzierte Umsetzung der Kontrollratsdirektive zur Beseitigung militärischer und nazistischer Denkmäler stellte in der SBZ somit nicht einen pflichtschuldig ausgeführten Verwaltungsakt dar, sondern beinhaltete bereits die Elemente einer eigenen staatlichen Denkmalspolitik, die sich deutlich von der Denkmalspolitik der westlichen Besatzungszonen unterschied.

Zitierweise: David Johst, "Als Totenehrung erlaubt" - Die Entmilitarisierung des Kriegstotengedenkens in der Sowjetischen Besatzungszone, in: Deutschland Archiv, 4.04.2014, Link: http://www.bpb.de/182057

Fussnoten

Fußnoten

  1. Protokoll über die Besichtigung der nach dem 1.8.1914 errichteten Denkmäler Magdeburgs am 26.1.1947, Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt (LHASA), Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  2. Kontrollrat, Direktive Nr. 30 vom 13.5.1946, Liquidierung der deutschen militärischen und nazistischen Denkmäler und Museen, LHASA, Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  3. Deutsche Zentralverwaltung für Volksbildung in der SBZ, Richtlinien für die Beseitigung faschistischer und militaristischer Denkmäler, Berlin 5.5.1946, Archiv Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, Sammlung Bauforschung (Varia Bestand).

  4. LHASA, Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  5. Deutsche Zentralverwaltung für Volksbildung in der SBZ, Richtlinien für die Beseitigung faschistischer und militaristischer Denkmäler (Anm. 3).

  6. Ebd.

  7. Ebd.

  8. Ebd.

  9. Schreiben des Bezirkspräsidenten des Verwaltungsbezirkes Merseburg an den Chef der Provinzial-Polizeibehörde der Provinz Sachsen-Anhalt, 4.3.1947, LHASA, Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  10. Liste der deutschen nazistischen und militärischen Denkmäler, die gemäß der Richtlinien des Kontrollrates Nr. 30 in der Provinz Sachsen der Vernichtung oder Abänderung unterliegen, LHASA, Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  11. Dies trifft allerdings nur auf die einfachen Kriegerdenkmäler zu und nicht auf die Regimentsdenkmäler, die an einzelne Personengruppen, Regimenter etc. erinnern sollten - diese wurden mehrheitlich beseitigt.

  12. So z.B. das zentrale Kriegerdenkmal in Aschersleben, Liste der gemäß Befehl Nr. 30 zu meldenden Denkmäler, deren Erhaltung wegen hohen künstlerischen Wertes gesichert werden soll, LHASA, Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  13. So wurde etwa in Allrode (Harz) das Kriegerdenkmal des Ortes vollständig umgewidmet, die Inschriften und die Namen der gefallenen Soldaten wurden entfernt und eine neue Inschrift „Nie wieder Krieg!“ angebracht, LHASA Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  14. Wahrzeichen des Militarismus stürzen, Verschönerung des Stadtbildes durch Beseitigung geschmackloser Denkmäler, in: Freiheit, 4.6.1946.

  15. Die Inschrift lautet: "Den Toten der Stadt Halle aus dem Weltkriege 1914 – 1918", Protokoll der Sitzung des Denkmalsausschusses am Donnerstag, dem 18. Juli 1946, Stadtarchiv Halle (St.Ha.) Abt. VI. Nr. 6 (Militärische Denkmäler). Später erhält das Denkmal dann die Inschrift: "Die 689 Bombenopfer auf diesem Friedhof mahnen zum Frieden". Das Denkmal fungiert nun nicht nur als allgemeines Totenmahl, sondern stellt einen expliziten Bezug zu den unweit des Denkmals bestatteten Opfern der Bombenangriffe auf Halle vom 31. März und 6. April 1945 her. Die Neutralität bleibt indessen erhalten. Gestalterisch wird das Denkmal, welches aus einem Denkmalsblock besteht, durch eine vom Halleschen Bildhauer Richard Horn geschaffene Figur einer Friedenstaube ergänzt.

  16. So ausdrücklich in: Deutsche Zentralverwaltung für Volksbildung in der SBZ, Richtlinien für die Beseitigung faschistischer und militaristischer Denkmäler (Anm. 3).

  17. Kommentar zum Befehl des Alliierten Kontrollrates, LHASA, Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  18. LHASA, Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  19. LHASA, Md. Rep. 3, Nr. 10615 und LHASA, Md. K 10, Nr. 7356.

  20. Eine vollständige Auflistung der entsprechenden Inschriften findet sich im Kommentar der DVV zur Umsetzung des AKB Nr. 30, LHASA, Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  21. Gefallenenehrenmal Fortuna Sportplatz Schöppensteg, LHASA, Md. Rep. 3, Nr. 10615.

  22. So z.B. in Allrode (Harz), LHASA, Md., Rep. 3, Nr. 10615.

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Geb. 1977; Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Internationalen Graduiertenkollegs "Formenwandel der Bürgergesellschaft" an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg; Juni 2012 Promotion an der MLU Halle-Wittenberg; 2001-2007 Studium der Geschichte und Journalistik an der MLU Halle-Wittenberg und der Universität Leipzig; Forschungsschwerpunkte: Erinnerungspolitik und Geschichtspolitik in der DDR, Recht und Vergangenheitspolitik in Westdeutschland, Politisches Strafrecht in Westdeutschland