Der erste „Mauertote“ Günter Litfin 1961 und der Paragraf 175
Sanktioniert, instrumentalisiert, ausgeblendet: Homosexualität Anfang der 60er-Jahre in Deutschland
Sarah Bornhorst
/ 21 Minuten zu lesen
Link kopieren
Nach dem Krieg taten sich beide deutsche Staaten schwer im Umgang mit Homosexualität, bis in die 1960er-Jahre war sie sogar ein Kampfbegriff im Kalten Krieg, um sich gegenseitig medial zu diffamieren. Erleichtert wurde dies durch eine grenzüberschreitend vorherrschende Homofeindlichkeit.
„Man muss damit rechnen, daß sie ‚Puppe‘ in Westberlin ein Denkmal setzen werden. ‚Puppe‘ war der eindeutige Spitzname eines Homosexuellen, der in den einschlägigen Westberliner Kreisen gut bekannt war. Der 13. August trennte ihn von seinen ‚Liebhabern‘, und in der Hauptstadt der DDR blieb sein Gewerbe aussichtslos. Am 24. August ertappte ihn die Volkspolizei bei verbrecherischen Handlungen unweit des Bahnhofs Friedrichstraße. Seiner Festnahme entzog er sich durch einen Sprung in den Humboldthafen, wobei er den Tod fand.“
Mit diesem Artikel ging das Neue Deutschland, das Zentralorgan der in der DDR herrschenden SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands), am 1. September 1961 in die Offensive, um der öffentlichen Empörung über den gewaltsamen Tod eines Menschen an der abgeriegelten Sektorengrenze entgegenzutreten. Der Tote war der junge Schneider Günter Litfin, 24 Jahre alt. Er wohnte zwar in Ost-Berlin, arbeitete aber als sogenannter Grenzgänger im West-Berliner Stadtteil Charlottenburg. Am 24. August 1961 erschossen ihn Ost-Berliner Transportpolizisten, als er versuchte, den Humboldthafen zu durchschwimmen, um nach West-Berlin zu flüchten. Die Abriegelung der Sektorengrenze zwischen Ost- und West-Berlin lag gerade elf Tage zurück. Er war der erste Mensch, der an der Berliner Mauer erschossen wurde.
Günter Litfin kam am 19. Januar 1937 in Berlin zur Welt. Er lebte mit seiner Familie im Ost-Berliner Stadtteil Weißensee. Die Familie war christlich-konservativ geprägt, der Vater war Mitglied der West-Berliner CDU. Günter Litfin und sein jüngerer Bruder Jürgen traten ihr 1957 bei. Günter machte eine Lehre zum Schneider und arbeitete anschließend in einem Maßatelier in Charlottenburg. Er war einer der zahlreichen Berufspendler/-innen (Grenzgänger/-innen), die im einen Teil der Stadt lebten und im anderen Teil arbeiteten. Die meisten pendelten von Ost nach West. Im Sommer 1961 hatte er bereits eine Wohnung in Charlottenburg gefunden und wollte dorthin umziehen – diesen Plan machte die Grenzschließung am 13. August 1961 zunichte.
Ein Mord mit vielen Zeugen
Günter Litfins Tod fand öffentlich statt, Hunderte Schaulustige beobachteten auf West-Berliner Seite des Humboldthafens die Bergung seiner Leiche. Die Bild-Zeitung zeigte am 25. August ein Foto, wie Ost-Berliner Feuerwehrleute Litfins Leichnam aus dem Wasser zogen. In den Tagen darauf veröffentlichte die Bild auch persönliche Details zu dem zunächst unbekannten Toten. Hier wurde Günter Litfin nun als engagierter und fürsorgender Sohn dargestellt, der „nur für seine Mutter“ lebte.
Auf diese Berichterstattung reagierten Presse und Machthaber in Ost-Berlin. Sie versuchten, Litfin zu diskreditieren und die Empörung über den Tod eines Menschen durch den Schusswaffeneinsatz der DDR-Grenzer herunterzuspielen. Der zitierte Artikel im Neuen Deutschland ist voll von Anspielungen. Die abwertend gemeinte Bezeichnung „Puppe“ markierte Litfin als einen „verweichlichten“, „weibischen“ Schwulen. Die Erwähnung des Bahnhofs Friedrichstraße, in Ost-Berlin ein Ort für männliche Sexarbeiter und Cruising, das vermeintliche „Gewerbe“ Litfins und der Hinweis auf „kriminelle Handlungen“ sollten den Leser/-innen suggerieren, hier habe ein „Stricher“ versucht, sich nach West-Berlin abzusetzen.
Für diese Verleumdungen griff das Neue Deutschland auf Wissen des Ministeriums für Staatssicherheit um Strafverfahren gegen Günter Litfin wegen Verstößen gegen § 175 StGB in West-Berlin zurück, der homosexuelle Handlungen zwischen Männern sanktionierte. In einem Bericht der Stasi, den diese nach Litfins Erschießung verfasst hatte und in dem unter anderem Gerüchte aus dem Ost-Berliner Wohnumfeld zusammengetragen wurden, heißt es: „Er hatte den Spitznamen Puppe, weil er als homosexuell eingeschätzt wurde. Während konkrete Hinweise hierzu aus dem Wohngebiet nicht bekannt wurden, war er in den Jahren 1956/57 wegen § 175 in Westberlin inhaftiert.“
Die Diffamierung, dass sich schwule Männer in den Westen absetzen und dort Straftaten begehen würden, war nichts Neues und tauchte häufiger in ostdeutschen Presseberichten der 1950er-Jahren und nicht nur im Zusammenhang mit der Tötung von Günter Litfin auf. 1958 befasste sich etwa die Berliner Zeitung mit einem Artikel des Berliner Kuriers aus West-Berlin, in dem behauptet wird, West-Berlin bekomme „Nachschub“ von Homosexuellen aus der „Zone“. Das sei kein Wunder, so die Berliner Zeitung, denn „Prostitution, Homosexualität und Verbrechen, wie sie sich auch äußern mögen, haben in einer sozialistischen Gesellschaft keinen Nährboden. Sie ‚verziehen‘ sich also nach und nach dahin, wo die Freiheit viel freiheitlicher, das Wasser viel nasser und – notabene – die Wärme viel wärmer ist.“
Auch hier wird die anspielungsreiche, homofeindliche Sprache in der Ost-Berliner Presse überdeutlich. Ein weiterer Artikel suggeriert, dass 50 Prozent aller jugendlichen Flüchtlinge am Bahnhof Zoo landen würden und sich an „widernatürlich veranlagte Männer, hauptsächlich Amerikaner und Engländer“ – also Angehörige der in West-Berlin stationierten Westalliierten – verkauften.
Bei allen Unterschieden zwischen den beiden deutschen Staaten, was Gesellschaft, Politik, Religion, Weltanschauung oder Wirtschaft anging, herrschte in Ost wie West zu dieser Zeit eine konservative Sexualmoral und ein „homophober Konsens“. Homosexualität als Abweichung von der eigenen gesellschaftlichen Norm ließ sich dabei gut im jeweils anderen System verorten. Für die DDR war es die westliche Dekadenz, für die Bundesrepublik der Werteverfall im Sozialismus, die als Ursachen für Homosexualität gesehen wurden. Bis in die 1960er-Jahre war Homosexualität ein Kampfbegriff im Interner Link: Kalten Krieg, und sie galt als Gefahr für die eigene Gesellschaft.
Eine Gefahr auf verschiedenen Ebenen: So nannte etwa der Autor und Amtsgerichtsrat Richard Gatzweiler, einer der entscheidenden Befürworter einer homofeindlichen Politik in der frühen Bundesrepublik, Homosexuelle in einer Schrift für den katholischen Volkswartbund „Moskaus neue Garde“. Gatzweiler sah eine große Gefahr für die Bundesrepublik darin, dass in der DDR Homosexualität strafrechtlich nicht verfolgt würde und sich das Regime im Osten die Homosexuellen der Bundesrepublik gefügig machen könne. Als sektiererische Gruppe, gar als „Staat im Staat“, könnten sie die Demokratie stürzen.
Auf der anderen Seite brachte die Ost-Presse Homosexualität mit dem kapitalistischen System und dem „Klassenfeind“ in Verbindung. In einem längeren Artikel legte etwa die Zeitung der Blockpartei CDU, die Neue Zeit, dar, „[w]ie sich Korruption, Verbrechertum und Unmoral hinter der glitzernden Fassade des Wirtschaftswunderlandes eingenistet haben“. Homosexualität und männliche Sexarbeiter standen dabei ebenfalls im Fokus. Zitiert wird aus einer westdeutschen Illustrierten, die Ost-Presse interpretierte Homosexualität als Folge des westlichen Systems.
Entwicklung der Strafverfolgung in Ost und West
Bei allen Überschneidungen in der öffentlichen Ablehnung von Homosexualität – die Strafverfolgungspraxis der beiden deutschen Staaten war von sehr unterschiedlicher Intensität, auch aufgrund unterschiedlicher Rechtsnormen. In der Bundesrepublik Deutschland galt 1957 folgende Fassung von § 175 StGB:
„(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.“
Das ist die von den Nationalsozialisten 1935 maßgeblich verschärfte Fassung des seit 1871 im Strafgesetzbuch enthaltenen § 175 StGB, die in der Bundesrepublik bis 1969 galt. Die DDR war 1950 zur „milderen“ Fassung von vor 1935 zurückgekehrt. Der nationalsozialistische Paragraf stellte sämtliche „unzüchtigen Handlungen“ unter Strafe. Die Fassung von vor 1935 hingegen sanktionierte nur sogenannte beischlafähnliche Handlungen wie Analverkehr, es brauchte also Körperkontakt. Mit der nationalsozialistischen Fassung konnten auch Blicke zwischen Männern sanktioniert werden. Das erhöhte die Verfolgungsintensität.
In beiden deutschen Staaten galt hingegen der von den Nationalsozialisten neu geschaffene § 175a StGB, der „erschwerte“ Fälle von Homosexualität unter Strafe stellte. Darunter fiel auch Prostitution. In der Bundesrepublik hatte er bis 1969 Gültigkeit, in der DDR bis zum Inkrafttreten eines neuen Strafgesetzbuches 1968. Im Jahr 1957 verurteilten bundesdeutsche Gerichte 3.124 Männer wegen homosexueller Handlungen nach § 175 StGB, in der DDR waren es in diesem Jahr 109. Im Dezember 1957 trat in der DDR ein Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft, wonach bei Straftaten, die „keine oder nur geringe Folgen für die Gesellschaft“ hatten, die Verfolgung eingestellt werden konnte. Das betraf auch die „einfache Homosexualität“ nach § 175 StGB. „Einfache Homosexualität“ war damit kein Offizialdelikt mehr und musste nicht automatisch verfolgt werden.
In den Jahren 1957 bis 1959 war die Verfolgungsintensität in der Bundesrepublik (ohne Saarland) etwa fünfmal so hoch wie in der DDR (inklusive Ost-Berlin), bezogen auf Verurteilte je 100.000 Einwohner. Die Verfolgungsintensität bei § 175a StGB war allerdings in beiden Staaten in etwa gleich. Auf 100.000 Einwohner kamen 1957 in der Bundesrepublik 5,83 Verurteilte, in der DDR 4,64. Die Angst vor einem angeblichen „Stricher-Unwesen“ ging in beiden deutschen Staaten um. Männliche Sexarbeiter galten als nicht resozialisierbare Schwerkriminelle und damit als Bedrohung der eigenen Gesellschaft. Außerdem spielten Befürchtungen vor der „Verführung“ zur Homosexualität eine Rolle.
Was die Stasi über eine Strafverfolgung von Günter Litfin schrieb, sind keine haltlosen Unterstellungen, sondern haben jenseits der abwertenden Sprache und der ideologischen Rahmung einen faktischen Kern. Litfin hatte homosexuelle Kontakte nach West-Berlin und dort 1957 einen Partner oder Liebhaber. Die beiden Männer gerieten wegen § 175 StGB in den Fokus der West-Berliner Strafverfolgungsbehörden. Hinweise auf diesen Teil von Litfins Privatleben finden sich in der Gefangenenakte seines Partners Hans-Ulrich H.
Eine solche Beziehung über die Sektorengrenze hinweg war nichts Ungewöhnliches. Vor dem Bau der Berliner Mauer überquerten unzählige Menschen die Sektorengrenzen, sei es aus beruflichen oder privaten Gründen – natürlich taten dies auch queere Menschen. Zwar war die Strafverfolgungsintensität für schwule Männer in Ost-Berlin geringer als in West-Berlin, in West-Berlin gab es aber eine Subkultur, die auch queere Menschen aus Ost-Berlin besuchten. Dort lernten sich auch Ost-West-Paare kennen. Einen sicheren Raum boten diese Orte jedoch nicht. Ab Mitte der 1950er- Jahre begann die West-Berliner Polizei, regelmäßig Razzien in Bars durchzuführen und die Besucher/-innen zu registrieren.
Von grenzüberschreitenden Szenebesuchen und dem Einschnitt, den der Mauerbau in ihrem Leben bedeutete, berichten auch Zeitzeug/-innen. In einem Interview beschreibt der 1935 geborene Hans-Joachim Engel, der in Ost-Berlin lebte und als Dekorateur arbeitete, seinen ersten Besuch im Kleist-Casino in West-Berlin. Bekannte, ebenfalls aus Ost-Berlin, hatten ihn in die Szene-Kneipe mitgenommen: „Ich bin gleich wieder raus, ich habe gekotzt.“ Nachstehend eine Interview-Passage:
I: „Warum?“
E: „Da tanzen Männer zusammen. Das war unmöglich für mich. (…) Da [in die Kneipe] kamen Sie rein und dann dachten Sie, es ist ein Zigarettenstand und da können Sie Zigaretten kaufen oder sowas. Und hier war eine Tür, die eigentlich nach nichts aussah. Und dann ging die Tür auf, und da war ein Salonorchester und richtig Tuntenbarock und Sesselchen und Hopsassa, und da bin ich raus und hab gekotzt. Dann bin ich wieder rein und hab die… Also wenn mich einer angesprochen hätte, ‚Wollen wir tanzen?‘, ich glaub den hätte ich umgebracht. Und [ich] hab vor mich hingeschimpft und meine Leute fanden das so gar nicht so lustig.“
Nach diesem ersten Schock, der auch auf internalisierte Homofeindlichkeit hinweisen kann, lernte Engel später im Kleist-Casino seinen Partner kennen. Er war Polizist bei der West-Berliner Polizei, Revierleiter in Rudow. Engel war häufig bei seinem Partner in West-Berlin zu Besuch, dieser konnte ihn aber nicht in Ost-Berlin besuchen. Ein einziges Mal gingen sie das Risiko ein, und Engels Partner kam in den Osten, um ins Berliner Ensemble zu gehen.
Queere Bars in Ost-Berlin 1950 geschlossen
In Ost-Berlin waren queere Bars, die nach 1945 eröffnet worden waren, schon in den frühen 1950ern geschlossen worden, zu „kommerziell“ und „unmoralisch“ waren sie für die Hauptstadt der DDR und den Aufbau einer sozialistischen Moral. Die Möglichkeiten, sich kennenzulernen, waren sehr eingeschränkt. Bis auf wenige Bars und Lokale konnten sich queere Menschen nur in privaten Kreisen kennenlernen.
Auch vor diesem Hintergrund orientierten sich viele nach West-Berlin. Die Grenzschließung am 13. August 1961 schnitt Ost-Berliner/-innen von der queeren West-Berliner Öffentlichkeit ab, genauso wie von „ihren“ Bars und Kneipen. Die Mauer isolierte queere Ost-Berliner/-innen. Beziehungen wurden durch die Grenzschließung jäh beendet, so wie die von Hans-Joachim Engel und seinem Partner.
„Strafsache gegen Günter Litfin u. a.“
Wie Günter Litfin und Hans-Ulrich H. sich kennengelernt haben, ob in einer Szenebar, zufällig oder über gemeinsame Bekannte, wissen wir nicht. Wie ihre Beziehung zueinander war, ob sie länger Partner oder Liebhaber waren oder nur mehrmals Sex miteinander hatten, wissen wir ebenfalls nicht. Wir wissen, dass Homosexualität als Praxis Teil von Günter Litfins Leben war. Es gibt zu diesem Aspekt seiner Biografie jedoch keine eigene, positive Überlieferung. Es gibt nur den Blick der Strafverfolgungsbehörden darauf, und hier ging es darum, das Verhalten zu sanktionieren.
Im Haftbefehl gegen Hans-Ulrich H. vom 30. September 1957 werden die Vorwürfe genauer dargelegt:
„Der Sachbearbeiter Hans-Ulrich (…) H., (…) wohnhaft (…) ist zur Untersuchungshaft zu bringen. Er wird beschuldigt, in Berlin im Sommer 1957 durch zwei selbstständige Handlungen, eine davon im Fortsetzungszusammenhang, als Mann mit einem anderen Manne Unzucht getrieben zu haben, indem er
1) den Mitangeschuldigten Litfin in seine Wohnung einlud und mit ihm an drei verschiedenen Tagen die gegenseitige Onanie ausführte, wofür er von diesem kleine Aufmerksamkeiten erhielt,
2) den besonders verfolgten Zeugen Kurt G. zu sich in seine Wohnung einlud, wo er diesen auffor-derte, bei ihm onanistische Bewegungen bis zum Samenerguß auszuführen, was dieser Tat [sic!]. Hierfür erhielt G. vom ihm 10.– DM als Gegenleistung.
Er ist dieser Straftaten dringend verdächtig und mit Rücksicht auf die zu erwartende hohe Strafe fluchtverdächtig.“
Da die strafbaren sexuellen Kontakte in der Privatwohnung stattgefunden haben, ist es wahrscheinlich, dass Nachbar/-innen Hans-Ulrich H. und Günter Litfin denunziert haben. Möglicherweise wohnte H. auch als sogenannter möblierter Herr zur Untermiete und die beiden wurden etwa von seiner Zimmerwirtin denunziert. Dann wäre aber vermutlich nicht von „seiner Wohnung“, sondern von „seinem Zimmer“ die Rede gewesen. Was genau passiert ist, lässt sich aus dem Haftbefehl nicht ablesen. Deutlich wird aber, dass die eigenen vier Wände für homosexuelle Männer keine Sicherheit bedeuteten und in ihnen kein unbeschwertes Privatleben möglich war. Viele brachten ihre Liebhaber oder Partner gar nicht erst nach Hause mit, aus Angst vor möglichen Denunziationen. Obwohl die West-Berliner Polizei unter ihrem LKA-Chef Wolfram Sangmeister ab 1955 aus strategischen Gründen auf die Verfolgung von „einfacher Homosexualität“ nach § 175 StGB verzichtete, um die Kräfte der Polizei ganz auf die Verfolgung von männlichen Prostituierten zu konzentrieren, gerieten Günter Litfin und sein Partner in die Mühlen der Strafverfolgung. § 175 und § 175a StGB waren in der Bundesrepublik Offizialdelikte – das bedeutete, dass eine Strafverfolgung einsetzen musste, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft davon Kenntnis erlangten. Die Stellschraube für die Polizei war lediglich, nicht proaktiv tätig zu werden.
Erklärungswürdig ist der Hinweis auf „gegenseitige Onanie“. Sogenannte wechselseitige oder gegenseitige Onanie wurde von den Strafverfolgungsbehörden milder beurteilt als Oral- und besonders Analverkehr, also „beischlafähnliche Handlungen“ aus Behördensicht. Deswegen versuchten die Strafverfolgungsbehörden detailliert nachzuvollziehen, welche Praktiken genau vorgekommen waren. Für Beschuldigte bedeutete das erniedrigende Verhörsituationen. Wenn Beschuldigte nicht mehr grundsätzlich leugnen konnten, dass es zu sexuellen Kontakten gekommen war, konnte es aus Sicht der Betroffenen wiederum Sinn machen, wechselseitige Onanie zuzugeben und nicht Anal- oder Oralverkehr. Das hätte straferhöhend gewirkt.
Andererseits kann die Kriminalisierung von Sexualität auch die sexuellen Praktiken formen. Ein Kommentar zum StGB führt außerdem die unterschiedliche Bewertung in Bezug auf Heranwachsende wie Günter Litfin aus:
„Für Personen unter 21 Jahren gibt ‚in besonders leichten Fällen‘ Abs. 2 einen fakultativen persönlichen Strafausschließungsgrund. Bei ‚beischlafähnlichen‘ Handlungen wird in der Regel ein solcher Fall nicht vorliegen; eine zwingende Einschränkung in dieser Hinsicht enthält aber das Gesetz nicht. Bei demjenigen Beteiligten, der zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr vollendet hat, kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung; er bleibt nach Abs. 1 strafbar.“
Die Beschreibung im Haftbefehl (und allgemein in Strafakten) ist eine ins Raster der Strafverfolgung gebrachte Darstellung zwischenmenschlicher Interaktion. Die Bedeutung der Handlungen aus Sicht der Beteiligten wird nicht klar. „Kleinere Aufmerksamkeiten“ könnten aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden auf Prostitution hindeuten. Aus Sicht von Günter Litfin und Hans-Ulrich H. kann es eine Liebesbeziehung oder Affäre sein, in der Günter Litfin seinem Partner etwas schenkte. Sobald menschliche Handlungen in einem Strafverfahren bewertet werden, zählt die Logik des Strafrechts. Handlungen werden daraufhin abgeklopft, welche Straftatbestände sie betreffen. Die Logik der Betroffenen kommt nicht unbedingt zum Vorschein.
Gerade beim Thema Homosexualität, die lange kriminalisiert war, sind Strafakten aber oftmals die einzigen Quellen. Wegen der strafrechtlichen Verfolgung sind Selbstzeugnisse selten. Privates Material wie Tagebücher oder Fotos konnten sie belasten. Wir haben also nur den abwertenden, kriminalisierenden Blick der Behörden auf sie. Prostitution wird im Fall von Günter Litfin und Hans-Ulrich H. trotz der „Aufmerksamkeiten“ strafrechtlich offenkundig nicht zugrunde gelegt, sonst wäre § 175a StGB angewendet worden. Die Handlungen, auf die sich der Haftbefehl bezieht, waren in Ost-Berlin nicht strafbar, da dort eine mildere Fassung des § 175 StGB galt. Das Paradoxe ist also, dass es für homosexuelle Männer einfacher, aber auch gefährlicher war, sich in West-Berlin statt in Ost-Berlin kennenzulernen und zu treffen.
Nicht nur Hans-Ulrich H., auch Günter Litfin saß in Untersuchungshaft. Am 10. August 1957 wurde er ins Untersuchungsgefängnis in Berlin-Moabit eingeliefert. Ein Grund für die Verhängung der Untersuchungshaft ist nicht angegeben. Vielleicht befürchteten die West-Berliner Strafverfolgungsbehörden, dass sich Litfin der Strafverfolgung entziehen könnte, weil er in Ost-Berlin lebte. Ein anderer Grund könnte das im MfS-Bericht erwähnte vorherige Verfahren im Jahr 1956 gewesen sein. Über dieses Verfahren sind keine Details bekannt, es gibt keine Verfahrensakte mehr. Für die Jahre 1954 bis 1956 gibt es keinen Eintrag zu Günter Litfin in den Aufnahmebüchern der Untersuchungshaftanstalt Moabit.
Drei Monate später stand Günter Litfin dann vor Gericht. Am 9. November 1957 informierte der Generalstaatsanwalt beim Landgericht Berlin den Vorstand der Jugendstrafanstalt in Berlin-Plötzensee:
„In der Strafsache gegen Günter Litfin u. a. ist das Polizeipräsidium, Abt. K – Überführungsstelle – ersucht worden, den in der dortigen Gefangenenanstalt befindlichen – Untersuchungsgefange-nen – Hans-Ulrich H. (…) zu dem am 21. November 1957, 900 Uhr vor dem Jugend-Schöffengericht Tiergarten, in Berlin NW, Turmstraße 91, Saal 220, Erdgesch. anstehenden Hauptverhandlungstermin vorzuführen und demnächst wieder zurückbringen zu lassen.“
Im Sommer 1957 war Günter Litfin 20 Jahre alt und Heranwachsender im Sinne der seit 1953 in der Bundesrepublik gültigen Fassung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Die Hauptverhandlung am 21. November 1957 fand deswegen vor einer Jugendstrafkammer, dem Jugend-Schöffengericht Tiergarten (West-Berlin) statt, obwohl der Mitangeklagte Hans-Ulrich H. bereits über 30 Jahre alt war. Wie alt der Zeuge Kurt G. war, geht aus den Akten nicht hervor. In Verfahren, bei denen sowohl Jugendliche als auch Erwachsene involviert waren, erhob der Staatsanwalt laut des im Haftbefehl erwähnten § 103 Abs. 2 JGG Anklage vor dem Jugendgericht, wenn „das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen Jugendliche liegt“. Diese Bestimmung galt laut § 108 JGG auch für Heranwachsende gemäß JGG. Das Verfahren von Hans-Ulrich H. wurde dann allerdings von Litfins Verfahren „abgetrennt und vertagt“, weil H. einen „Offiz. Verteidiger“ beantragt hatte, also einen Offizialverteidiger (Pflichtverteidiger). Ein Urteil gegen H. findet sich in seiner Gefangenenakte nicht. Es lässt sich nicht nachvollziehen, wie der Prozess ausgegangen ist. Das letzte Dokument, in dem die „Strafsache gegen Litfin u.a.“ erwähnt wird, ist ein Schreiben des Generalstaatsanwalts beim Landgericht Berlin vom 20. Dezember 1957, das auf den Haftbefehl gegen Hans-Ulrich H. vom 30. September 1957 Bezug nimmt und seine sofortige Entlassung anordnet. Handschriftlich ist vermerkt, dass H. bereits entlassen wurde. Günter Litfin wurde bereits früher, unmittelbar nach der Hauptverhandlung am 21. November 1957, aus der Haftanstalt in Moabit entlassen, das geht aus dem Aufnahmebuch hervor. Hier ist bei ihm „entl.“ und das Datum 21. November vermerkt. Bei anderen Häftlingen werden andere Strafvollzugseinrichtungen angegeben. Der Vermerk „entl.“ deutet bei Günter Litfin darauf hin, dass er freigesprochen oder zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt wurde.
Auch was Günter Litfin in den drei Monaten Untersuchungshaft erlebte, bleibt im Dunkeln. Andere schwule Männer berichten von Scham und davon, sich Sicherheit vor den Schikanen anderer Inhaftierter durch Sex mit ranghöheren Gefangenen gesichert zu haben, aber auch von Isolationshaft. In einer homofeindlichen Gesellschaft, in der Homosexualität kriminalisiert und abgewertet wurde, wegen gelebter Homosexualität in Haft zu sitzen, erschwerte die Haftbedingungen massiv.
Und es ist eine Erfahrung, die im Juli 2017 als Unrecht anerkannt worden ist. Mit dem Gesetz zur Rehabilitierung von Personen, die zwischen dem 8. Mai 1945 und der endgültigen Streichung des § 175 StGB 1994 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt wurden, hob der Deutsche Bundestag alle entsprechenden Urteile auf. Seit 2019 gibt es eine ergänzende Richtlinie für die Entschädigung von Personen, die nicht verurteilt worden sind. Hier wird das Unrecht, das Männern wie Günter Litfin in der Bundesrepublik und zunächst auch in der DDR zugefügt worden ist, als solches klar benannt und anerkannt. Hätte Günter Litfin zu diesem Zeitpunkt noch gelebt, hätte er einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen gehabt.
Welche Konsequenzen das Strafverfahren für ihn hatte, bleibt unklar. Sein Bruder Jürgen Litfin erwähnt es in seinem Buch über den Tod des Bruders und dessen Folgen nicht, geht aber auf die Verleumdungen ein. Er weist die Homosexualität des Bruders teilweise subtil, etwa mit Verweis auf Günter Litfins Freundin und einem Foto von ihr, teilweise ganz direkt zurück – wie im Dokumentarfilm „Out in Ost-Berlin“ (2013) von Jochen Hick und Andreas Strohfeldt. Dabei führten schwule Männer in dieser Zeit oftmals ein heteronormatives Scheinleben für Familie und soziales Umfeld, was angesichts der Abwertung von queerem Leben nicht erstaunt.
Diffamierung und Stigmatisierung
Wir wissen nicht, wie seine Eltern auf Günter Litfins Inhaftierung reagiert haben und welche Folgen die Untersuchungshaft hatte. Während des Verfahrens war Günter Litfin bereits mit seiner Schneiderlehre fertig und arbeitete vermutlich in West-Berlin. Ob die U-Haft ihn aus einem Beschäftigungsverhältnis gerissen hat, wissen wir nicht. Wir wissen, dass er über drei Monate wegen seiner Sexualität in West-Berlin im Gefängnis saß – und dass das Unrecht war. Die Möglichkeit, mehr darüber zu erfahren und Günter Litfin als komplexe Person anzuerkennen – und nicht einen Teil seiner Persönlichkeit schamvoll auszublenden –, ist durch die Stigmatisierung von Homosexualität bis weit nach Abschaffung des Paragrafen 175 lange vergeben worden.
Dabei ist nicht die Tatsache anrüchig, dass Günter Litfin Beziehungen zu Männern hatte. Unrecht ist, dass er deswegen verfolgt worden ist und sein Privatleben nicht ohne Furcht vor Denunziation leben konnte. Historisches Unrecht ist auch, dass die SED-Propaganda das Wissen um Litfins Homosexualität für eine Diffamierungskampagne genutzt hat. Der einzig bekannte Zeitzeuge, der mehr über Günter Litfins Verfolgung wegen seiner Homosexualität hätte berichten können, ist sein Bruder Jürgen Litfin. Er musste mit dem gewaltsamen Tod seines Bruders und dessen Verleumdung umgehen. 2018 ist er gestorben.
In den Unterlagen der Familie findet sich ein Foto, das am zweiten Todestag Günter Litfins am für ihn errichteten Gedenkstein auf West-Berliner Seite des Humboldthafens aufgenommen worden ist. Litfins Mutter hatte es aus West-Berlin zugeschickt bekommen. Auf der Rückseite steht:
„Vom 24.8.1963 Der lieben Mutter meines Freundes, zur Erinnerung Arno J. 25.1.1964".
J. war nach Auskunft von Jürgen Litfin ein Freund seines Bruders. Vielleicht war er nicht nur ein Freund, sondern Günter Litfins letzter Partner. Dann wäre dieses nach Litfins Tod entstandene Foto das einzige überlieferte und bekannte Zeugnis, das kein stigmatisierendes, bestrafendes oder abwertendes Licht auf seine Homosexualität wirft, sondern die Trauer um einen Geliebten zeigt, der am 24. August 1961 durch Schüsse von Ost-Berliner Grenzbewachern im Humboldthafen zum ersten Berliner Mauertoten wurde.
Zitierweise: Sarah Bornhorst, „Der erste „Mauertote“ Günter Litfin 1961 und der Paragraf 175", in: Deutschland Archiv vom 13.02.2026, Link: www.bpb.de/575447. Beiträge auf dieser Website sind Recherchen und Meinungsbeiträge der jeweiligen Autorinnen und Autoren, sie stellen keine Meinungsäußerung der Bundeszentrale für politische Bildung dar und sind Mosaiksteine zur Erschließung von Zeitgeschichte.
Dr. Sarah Bornhorst, Jahrgang 1978, studierte Neuere und Neueste Geschichte, Soziologie und Kommunikationswissenschaft an der Universität Augsburg. Sie ist zuständig für Oral History in der Gedenkstätte Berliner Mauer.